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Auch eine Auflage in einem Testament kann vor Gericht durchgesetzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auflagenbegünstigter kann selber keine Klage zu Gericht erheben
  • Erben können die Vollziehung der Auflage verlangen … und einklagen
  • Auch Behörden aber unter Umständen ein Klagerecht

Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten, in seinem Testament Zuwendungen an Hinterbliebene zu machen.

Die stärkste Art der Zuwendung ist die Erbeinsetzung. Der Erbe wird im Moment des Erbfalls Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält dessen komplettes Vermögen.

Weniger stark ist die Stellung eines Vermächtnisnehmers. Durch ein Vermächtnis wendet der Erblasser einem Begünstigten einen konkreten Vermögensvorteil zu. Nach dem Eintritt des Erbfalls muss und kann der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis einfordern und – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – realisieren.

Auflage als schwächste Form der Zuwendung

Die schwächste Form der Zuwendung ist eine vom Erblasser in seinem letzten Willen angeordnete Auflage.

Typische Anwendungsfälle einer Auflage sind in der Praxis, den Erben mittels Auflage zur Durchführung einer standesgemäßen Beerdigung oder zur Versorgung und Pflege eines Tieres anzuhalten. Ebenso kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer aber auch durch Auflage dazu angehalten werden, Nachlassvermögen in einem ganz bestimmten Sinn zu verwenden.

Derjenige, der vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag durch eine Auflage begünstigt wurde, hat selber keinen Anspruch auf die Leistung. Missachtet derjenige, der im letzten Willen des Erblassers mit der Erfüllung der Auflage beschwert wurde, die Anweisung des Erblassers, dann sieht es für den Auflagenbegünstigten erst einmal schlecht aus.

Auflagenbegünstigter kann keine Klage erheben

Der Auflagenbegünstigte kann insbesondere nicht vor Gericht ziehen und dort die Erfüllung der zu seinen Gunsten ausgesetzten Auflage einklagen.

Gänzlich unverbindlich ist eine Auflage in einem Testament oder Erbvertrag aber doch nicht.

Die gesetzliche Regelung in § 2194 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht nämlich vor, dass ein ganz bestimmter Personenkreis die Umsetzung der vom Erblasser angeordneten Auflage einfordern … und notfalls auch einklagen kann.

Nach § 2194 BGB gilt folgendes:

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Danach kann also beispielsweise jeder Miterbe die Umsetzung einer vom Erblasser angeordneten Auflage erzwingen. Spielen andere Miterben bei der Erfüllung der Auflage nicht mit, kann hier auch ein Miterbe alleine aktiv werden und ist nicht darauf angewiesen, Einvernehmen mit den anderen Erben herzustellen.

Erben, Ersatzerben und Testamentsvollstrecker können die Auflage einfordern

Auch nicht zur Erbfolge berufene gesetzliche Erben, Ersatzerben und auch ein etwaig eingesetzter Testamentsvollstrecker können die Vollziehung der Auflage verlangen.

Schließlich kann sich sogar eine Behörde daran machen, vor Gericht die Umsetzung der Auflage einzuklagen, wenn die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt.

Diese Erfahrung musste unlängst ein gemeinnütziger Verein machen, dessen Zweck die Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen war. Dieser Verein war von einem Mitglied in dessen Testament als Erbe eingesetzt worden. Gleichzeitig war dem Verein als Erben aber die Auflage gemacht worden, den Nachlass ausschließlich zugunsten einer bestimmten Bezirksgruppe in dem Verein zu verwenden.

Der Verein hielt sich nicht an diese Auflage und wurde in der Folge vor Gericht von einem Ministerium des betroffenen Bundeslandes auf die auflagengemäße Verwendung des Nachlasses in Anspruch genommen.

Der Verein hat diesen Prozess in zwei Instanzen verloren (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.09.2017, Az.: 3 U 16/17).

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