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Den Erben X "setze ich auf den Pflichtteil" - Was bedeutet diese Formulierung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils?
  • Aussetzung eines Vermächtnisses in Höhe des Pflichtteils?
  • Enterbung des Betroffenen?

Wenn es in Familien kriselt, dann findet sich in Testamenten häufig folgende Formulierung: Meinen Sohn (alternativ Tochter oder Ehegatten) "setze ich auf den Pflichtteil".

Der Verfasser eines solchen Testaments hat oft eine laienhafte Vorstellung von dem, was er mit dieser Formulierung anordnen will. Es ist ihm regelmäßig bekannt, dass er nahe Angehörige oder den Ehepartner nicht gänzlich von seiner Erbschaft ausschließen kann, sondern gesetzliche Pflichtteilsrechte zu respektieren hat.

Er will dem (oder der) Betroffenen aber in jedem Fall nicht mehr an seinem Vermögen zubilligen, als unbedingt notwendig. Also "setzt" er ihn (oder sie) "auf den Pflichtteil".

Der Verfasser eines solchen Testaments ahnt nicht, dass er mit dieser Formulierung sämtlichen an der Abwicklung der Erbschaft beteiligten Juristen Schweißperlen auf die Stirn treibt. Tatsächlich ist die Formulierung "auf den Pflichtteil setzen" alles andere als klar und kann dreierlei Bedeutung haben:

Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils

Eine denkbare Interpretation der Anordnung des Erblassers ist, dass er dem Betroffenen als Erben etwas zukommen lassen will und die Höhe dieser Zuwendung eben auf das begrenzt, was dem Betroffenen als Erbe zustehen würde.

In diesem Fall wird der "auf den Pflichtteil Gesetzte" - neben anderen vorhandenen Erben - Mitglied einer Erbengemeinschaft und hat alle Rechte und Pflichten, die auch jeder andere Erbe hat.

Enterbung des Betroffenen

Möglich - und in den meisten Fällen wohl anzunehmen - ist aber auch eine schlichte Enterbung des Betroffenen. Mit der Worten "auf den Pflichtteil setzen" wollen viele Erblasser zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene nur das erhalten soll, was ihm erbrechtlich nicht genommen werden kann.

Auch wenn das Wort "Enterben" in dem Testament nicht auftaucht, signalisiert der Erblasser mit der Bezugnahme auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht, dass der Betroffene gerade nicht Erbe werden soll, sondern auf seine Mindestbeteiligung am Nachlass verwiesen wird.

In diesem Fall würde der Betroffene gerade nicht Erbe, hätte aber auf der anderen Seite auch keine Haftungsfolgen für Schulden des Erblassers zu gewärtigen.

Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils

Eine letzte Deutungsmöglichkeit besteht darin, dass der Erblasser dem Betroffenen ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils ausgesetzt hat. In diesem Fall hätte der Betroffene ein Forderungsrecht in Höhe seines Pflichtteilanspruches gegen den oder die Erben.

Welche dieser drei Interpretationsmöglichkeiten sich hinter dem Begriff "auf den Pflichtteil setzen" im konkreten Fall verbirgt, muss im Zweifel durch eine Auslegung des insoweit unklaren Testaments ermittelt werden.

Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang in § 2304 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Auslegungsregel parat, die folgendes anordnet: Wird von einem Erblasser lediglich der Pflichtteil zugewendet, so liegt hierin im Zweifel keine Erbeinsetzung.

Wenn also keine sehr guten Gründe für eine Erbeinsetzung sprechen, so legt die Auslegungsregel in § 2304 BGB nahe, dass der Erblasser dem Betroffenen keine starke Erbenstellung verschaffen wollte, indem er ihn auf den "Pflichtteil gesetzt" hat.

Kommt eine Erbenstellung danach nicht in Frage, so ist weiter zu klären, ob der Erblasser den Betroffenen tatsächlich nur von der Erbfolge ausschließen (dann Enterbung) oder ob er ihm positiv etwas zuwenden wollte (dann Vermächtnis).

Solche Auslegungsprobleme vermeidet der kluge Erblasser am besten dadurch, indem er die Formulierung "auf den Pflichtteil setzen" aus seinem Testament streicht und besser klar anordnet, ob er jemanden enterben oder als Erben bzw. Vermächtnisnehmer einsetzen will.

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