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Ein Testament anfechten – Worauf muss man bei der Anfechtungserklärung achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Irrtum oder Täuschung rechtfertigen eine Testamentsanfechtung
  • Das Nachlassgericht ist der Adressat einer Anfechtungserklärung
  • Gegebenenfalls muss die Anfechtung auch gegenüber einem Vermächtnisnehmer erklärt werden

Ein Testament soll den freien, letzten Willen eines Erblassers wiedergeben.

Hat sich der Erblasser bei der Abfassung seines letzten Willens geirrt, wurde er durch Täuschung oder Bedrohung zur Errichtung seines Testaments gebracht oder hat er aus Versehen einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament übergangen, dann ist das Testament nach den §§ 2078, 2079 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anfechtbar.

Binnen Jahresfrist kann jedermann, dem die Anfechtung des Testaments einen Vorteil verschafft, das Testament anfechten und auf diesem Weg die irrtumsbehaftete oder sonst anfechtbare letztwillige Verfügung aus dem Weg räumen.

Wendet man sich an ein unzuständiges Gericht, wird die Jahresfrist gegebenenfalls nicht gewahrt.

Schriftliche Anfechtungserklärung reicht aus

An die Anfechtungserklärung stellt das Gesetz keine übermäßig hohen Anorderungen. Nach § 2081 Abs. 1 BGB gilt folgendes:

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Die Anfechtungserklärung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts erklärt werden.

Dabei muss sich der Anfechtungswillige darüber im Klaren sein, dass er mit Anbringung der Anfechtung vollendete Tatsachen schafft. Eine Anfechtung eines Testaments kann nicht unter einer Bedingung erklärt werden und die Anfechtungserklärung ist auch unwiderruflich.

Eine erfolgreiche Anfechtung definiert die Erbfolge gegebenenfalls neu

Ist die Anfechtungserklärung demnach erst einmal beim zuständigen Nachlassgericht angekommen, dann richtet sich die Erbfolge – bei Erfolg der Anfechtung – nach grundsätzlich vollkommen neuen Regeln.

Das Wort „Anfechtung“ muss in der gegenüber dem Nachlassgericht abzugebenden Erklärung nicht zwingend auftauchen. Wichtig ist nur, dass aus der Anfechtungserklärung unzweideutig hervorgeht, dass der Anfechtende einen Mangel im Willen des Erblassers geltend macht.

Das zuständige Nachlassgericht ist immer zwingend Adressat einer Anfechtungserklärung.

Anfechtung auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer erklären

Soweit man aber neben Erbeinsetzungen beispielsweise auch in einem Testament enthaltene Vermächtnisanordnungen anfechten will, so muss die Anfechtung – neben dem Nachlassgericht – auch  unmittelbar gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten erfolgen.

Wenn aus dem Testament nicht mit hinreichender Klarheit hervorgeht, ob ein Begünstigter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, dann sollte die Anfechtungserklärung sicherheitshalber immer sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgen.

In diesem Fall sollte auch nicht „das Testament“ an sich angefochten werden, sondern die jeweilige anfechtbare Einzelverfügung in dem Testament.

Hat man die Anfechtungserklärung form- und fristgerecht an die richtige Adresse gerichtet, so passiert erst einmal von Gerichts wegen nichts. Das Nachlassgericht ist insbesondere nicht dazu aufgerufen, sich ungefragt zu Aspekten der Begründetheit oder Unbegründetheit der Anfechtung zu äußern.

Ob die Voraussetzungen für eine Testamentsanfechtung im Einzelfall vorliegen, wird regelmäßig in einem Erbscheinsverfahren oder streitigen Zivilprozess geklärt.

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