Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wem gegenüber muss die Anfechtung eines Testaments erklärt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Anfechtung vernichtet ein Testament
  • Jeder, der von einer Anfechtung profitiert, ist anfechtungsberechtigt
  • Nachlassgericht ist der richtige Adressat für eine Anfechtungserklärung

Ein Testament soll nach den Vorstellungen des Gesetzes die Erbfolgeregelungen enthalten, die dem freien und unbeeinflussten Willen des Erblassers entsprechen. Kein Erblasser kann gezwungen werden, überhaupt ein Testament zu errichten.

Will der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen, so richtet sich seine Erbfolge eben nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) niedergelegten Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Das Gesetz legt ebenfalls großen Wert darauf, dass nur dasjenige Testament rechtliche Wirkung entfaltet, das irrtumsfrei den Willen des Erblassers wiedergibt.

Mit der Anfechtung kann ein Testament aus der Welt geschaffen werden

Unterliegt der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments einem Irrtum, dann stellt das Gesetz diverse Möglichkeiten zur Verfügung, wie dieses – irrtumsbehaftete – Testament aus der Welt geschaffen werden kann.

Im Idealfall bemerkt der Erblasser selber noch zu seinen Lebzeiten, dass er sich in einem entscheidenden Punkt bei der Regelung seiner Erbfolge getäuscht hat und korrigiert diesen Fehler selber. Grundsätzlich kann ein Erblasser zu Lebzeiten seinen letzten Willen jederzeit aufheben oder abändern. Kann er auf diesem Weg seinen Irrtum bereinigen, besteht für weitere Aktionen kein Bedarf.

Etwas komplizierter wird es dann, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, der Erblasser also schon verstorben ist. In diesem Fall müssen andere Personen für den Erblasser tätig werden, wenn der Verdacht besteht, dass es bei der Abfassung des Testaments nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.

Wer kann die Anfechtung eines Testaments erklären?

Für diese Fälle hält das Gesetz die Möglichkeit der Testamentsanfechtung bereit. Jeder, der von der Aufhebung eines Testaments profitieren würde, ist berechtigt die Anfechtung des Testaments zu erklären. Entscheidend bei einer Testamentsanfechtung ist, dass der Anfechtende einen vom Gesetz akzeptierten Anfechtungsgrund geltend machen kann.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in diesem Zusammenhang – abschließend – insgesamt zwei Anfechtungsgründe vor, die im Rahmen einer Testamentsanfechtung geltend gemacht werden können.

So ist eine Testamentsanfechtung nur dann Erfolg versprechend, wenn der Erblasser entweder durch eine Drohung zur Errichtung des letzten Willens gebracht wurde, § 2078 Abs. 2 BGB, oder er sich bei Abfassung seines letzten Willens in einem (relevanten) Irrtum befunden hat, §§ 2078 Abs. 1, 2079 BGB.

Wem gegenüber die Anfechtung eines Testaments zu erklären ist, kann man ebenfalls dem Gesetz entnehmen.

Wem gegenüber muss die Anfechtung eines Testaments erklärt werden?

§ 2081 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass ein Testament in dem ein Erbe eingesetzt, ein Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde, oder eine der drei vorbezeichneten Anordnungen aufgehoben wurde, durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden muss.

Nach § 2081 Abs. 3 BGB müssen auch Testamente, die eine Auflage oder die Entziehung eines Pflichtteils enthalten, durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden.

Zuständig für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung ist das Nachlassgericht. Dies ist in aller Regel das Amtsgericht, § 23 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), an dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte, § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Wie reagiert das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung entgegen und teilt sie demjenigen mit, der durch die Anfechtung betroffen wäre. Der Betroffene kann regelmäßig beim Nachlassgericht Einsicht in die Anfechtungserklärung nehmen, § 2081 Abs. 2 BGB.

Für andere als die in § 2081 Abs. 1 und 3 BGB geregelte erbrechtliche Anordnungen in einem Testament gilt, dass diese nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern nach § 143 Abs. 4 BGB direkt gegenüber demjenigen erklärt werden müssen, der in dem Testament durch die – anfechtbare – Anordnung begünstigt wurde.

Dies gilt insbesondere für Vermächtnisse in einem Testament, die vom Erblasser nur deswegen angeordnet wurden, da er sich geirrt hat oder bedroht wurde.

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