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Kann die überlebende Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament anfechten?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 10.02.2015 – 31 Wx 427/14

  • Eheleute errichten zwei gemeinsame Testamente
  • Nach dem Tod des Ehemannes ficht die Ehefrau beide Testamente an
  • Die Anfechtung scheitert nach Auslegung des Testaments

Das Oberlandesgericht München hatte zu klären, ob eine überlebende Ehefrau berechtigt ist, ein mit ihrem bereits verstorbenen Mann gemeinschaftlich errichtetes Testament anzufechten.

Der Ehemann und Erblasser war in der vom OLG entschiedenen Angelegenheit bereits im Jahr 1993 verstorben.

Die Eheleute hatten zwei gemeinschaftliche Testamente hinterlassen. In einem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1981 setzten sich die Eheleute wechselseitig zu unbeschränkten Vollerben ein. Schlusserben sollten nach diesem Testament die beiden Töchter der Eheleute sein.

Eheleute errichten ein zweites Testament

Im Jahr 1993 errichteten die Eheleute dann ein weiteres, inhaltlich vom ersten abweichendes Testament. In diesem zeitlich späteren Testament setzen sich die Eheleute wechselseitig nur noch zu beschränkten Vorerben ein. Nacherben sollten die beiden Töchter der Eheleute sein.

Weiter war in diesem Testament angeordnet, dass eine Enkelin im Falle des Vorversterbens der Ehefrau einen Vermächtnisanspruch in Höhe von 50.000 DM haben solle.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1993 beantragte und erhielt die überlebende Ehefrau einen Erbschein, der sie als nicht befreite Vorerbin und die beiden Töchter als Nacherbinnen auswies.

Ehefrau adoptiert ihre Enkelin

Im Jahr 2014 änderte sich die familiäre Situation der Ehefrau allerdings nachhaltig. Sie adoptierte nämlich ihre Enkelin und nahm diese an Kindes statt an.

Diese Adoption war dann auch der Auslöser für umfangreiche weitere Aktivitäten der Ehefrau. Sie erklärte nämlich gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung beider gemeinsam mit ihrem Ehemann errichteten Testamente.

Zur Begründung der Anfechtung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass sie sich zum Zeitpunkt der Errichtung der Testaments nicht habe vorstellen können, nach dem Tod ihres Ehemannes durch Adoption einen weiteren pflichtteilsberechtigten Abkömmling zu bekommen.

Ergänzend zu der erklärten Testamentsanfechtung beantragte die Ehefrau beim Nachlassgericht einen abgeänderten Erbschein, der die gesetzliche Erbfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann bescheinigen sollte. In diesem Erbschein sollte die Ehefrau selber als Erbin zu ½ und die beiden Töchter als Erbinnen zu je ¼ ausgewiesen werden.

Antrag auf Erbschein wird vom Nachlassgericht zurückgewiesen

Diesen Erbscheinsantrag wies das Nachlassgericht zurück. Das Nachlassgericht begründete diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass ein gemeinschaftliches Testament nicht vom Ehegatten selber, sondern allenfalls vom versehentlich übergangenen Pflichtteilsberechtigten angefochten werden könne.

Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort wies man die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.

Zwar sei es, so das OLG, entgegen der vom Nachlassgericht vorgenommenen Einschätzung durchaus möglich, dass der überlebende Ehegatte seine eigenen, in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten bzw. wegen Motivirrtums nach dem Tod des Erstversterbenden anficht.

Anfechtung führt nicht zur Unwirksamkeit der Verfügungen des Erblassers

Die Anfechtung der eigenen von der Ehefrau in den Testamenten getroffenen Verfügungen würde, so das OLG, aber im zu entscheidenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der vom Erblasser im Testament getroffenen Verfügungen führen.

Eine vom OLG vorgenommene Auslegung des Testaments aus dem Jahr 1993 ergab nämlich, dass der Erblasser selbst für den Fall seine Ehefrau zur beschränkten Vorerbin und seine beiden Töchter zu Nacherbinnen eingesetzt hätte, wenn er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorausgesehen hätte, dass seine Ehefrau nicht ihrerseits die beiden gemeinsamen Töchter zu Erbinnen ihres eigenen Vermögens eingesetzt hätte.

Diese Testamentsauslegung stützte das OLG auf die Aussagen der Beteiligten, wonach es dem Erblasser in dem Testament aus dem Jahr 1993 bevorzugt darum gegangen sei, seine 15 Jahre jüngere Ehefrau finanziell zu versorgen, aber gleichzeitig sicherzustellen, dass die Ehefrau nicht ohne die Zustimmung der Töchter über den Immobilienbesitz der Familie verfügen kann.

Die Tatsache, dass der Erblasser zu der adoptierten Enkelin ebenfalls ein sehr enges Verhältnis gehabt hatte, war für die Entscheidung des OLG irrelevant.

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