Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Anfechtung eines Erbvertrages – Erbvertrag wird nichtig

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Potentielle Erben und der Erblasser selber können einen Erbvertrag anfechten
  • Eine Anfechtung eines Erbvertrages setzt einen Anfechtungsgrund voraus
  • Für die Anfechtung sind Formvorschriften zu berücksichtigen

Schließt ein Erblasser einen Erbvertrag ab, dann geht von diesem Vertrag für den Erblasser eine Bindungswirkung aus.

Der Erblasser kann sich, anders als zum Beispiel beim Einzeltestament, nicht ohne weiteres von einer in einem Erbvertrag enthaltenen Erbeinsetzung eines Dritten verabschieden.

Soweit sich der Erblasser in dem Erbvertrag kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vorbehalten hat, ist er vielmehr an so genannte vertragsmäßige Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) nach § 2278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gebunden.

Ein Erbvertrag soll aber ebenso wie ein Testament den wirklichen Willen des Erblassers zur Regelung seiner Erbfolge wiedergeben. Die Rechtsordnung legt großen Wert darauf, dass auch Willenserklärungen mit erbrechtlichem Hintergrund frei von etwaigen Irrtümern oder sonstigen Zwangssituationen für den Erblasser sind.

Ein Erbvertrag, dessen Inhalt auf einem Irrtum beruht oder der nur deswegen zustande gekommen ist, weil der Erblasser bedroht wurde, soll und kann nach der Entscheidung des Gesetzgebers keinen rechtlichen Bestand haben.

Anfechtungsrecht für Dritte und auch für den Erblasser

Um hier im Zweifelsfall nach Abschluss eines Erbvertrages korrigierend eingreifen zu können, eröffnet § 2281 BGB vom Erbvertrag Betroffenen ein so genanntes Anfechtungsrecht. Dieses Anfechtungsrecht steht dabei nicht nur denjenigen Personen zu, die – wie z.B. regelmäßig die gesetzlichen Erben – von dem Wegfall und der Nichtigkeit des Erbvertrages profitieren würden, sondern auch der Erblasser selber.

Gerade in Anbetracht der von einem Erbvertrag ausgehenden Bindungswirkung kann die Anfechtung des eigenen Erbvertrages durch den Erblasser selber im Ergebnis dazu führen, dass der Erblasser seine Erbfolge aufs Neue und gegebenenfalls abweichend vom Erbvertrag regeln kann.

Anfechtung setzt Anfechtungsgrund voraus

Eine Anfechtung eines Erbvertrages setzt sowohl für den Erblasser einen von der Rechtsordnung akzeptierten Anfechtungsgrund voraus. § 2281 Abs. 1 BGB verweist hier auf die §§ 2078 und 2079 BGB, in denen die Gründe aufgelistet sind, die zur Anfechtung eines Testaments berechtigen.

Ein Erbvertrag kann demnach aus den gleichen Gründen wie ein Testament angefochten werden.

Hat sich der Erblasser demnach in einem Irrtum in Bezug auf eine von ihm im Erbvertrag gemachte vertragsmäßige Verfügung befunden, wurde er durch eine widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Erbvertrages bewegt, hatte er irrigerweise angenommen, dass ein Umstand eintritt oder nicht eintritt oder hatte der Erblasser in seinem Erbvertrag irrigerweise einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Erbvertrages nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist, dann besteht ein Anfechtungsrecht.

Welche Form muss die Anfechtungserklärung haben?

Eine Anfechtung durch den Erblasser selber muss zwingend von diesem persönlich abgegeben und notariell beurkundet werden, § 2282 Abs. 3 BGB. Eine Stellvertretung, beispielsweise durch einen Anwalt, ist hier nicht möglich.

Die Anfechtung durch den Erblasser muss gegenüber dem Erbvertragspartner oder, soweit letzterer bereits verstorben ist, gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Für die Anfechtung eines Erbvertrages durch andere Personen als den Erblasser gilt § 2081 BGB. Danach erfolgt die Anfechtung in diesem Fall durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Innerhalb welcher Frist muss der Erbvertrag angefochten werden?

Die Anfechtung eines Erbvertrages ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zulässig. Dies ergibt sich für den Erblasser aus § 2283 BGB und für andere Anfechtungsberechtigte aus § 2082 BGB.

Die Einjahresfrist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten einen an sich anfechtbaren Erbvertrag bestätigt, dann verliert er und auch anfechtungsberechtigte Dritte ihr Anfechtungsrecht, §§ 2284, 2285 BGB.

Welche Wirkung hat eine Anfechtung?

Besteht ein Anfechtungsgrund und wurde die Anfechtung des Erbvertrages form- und fristgerecht erklärt, dann ist zumindest die Verfügung des Erblassers, die von dem Anfechtungsgrund tangiert wird, nichtig und unwirksam.

Bei einem gegenseitigen Erbvertrag führt eine wirksame Anfechtung regelmäßig zur Nichtigkeit des kompletten Erbvertrages, § 2298 BGB.

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