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Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag – Darf der Erblasser zu Lebzeiten noch über sein Vermögen verfügen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erblasser darf mit seinem Vermögen zu Lebzeiten machen, was er will
  • Erben, die im Erbvertrag oder gemeinsamen Testament bindend eingesetzt wurden, genießen einen gewissen Schutz
  • Der Streit wird oft auf die Zeit nach dem Erbfall verlagert

Will ein Erblasser bei der Regelung ihrer Erbfolge eine Bindung eingehen, dann errichtet er gemeinsam mit seinem Ehepartner ein so genanntes gemeinschaftliches Testament oder er schließt einen Erbvertrag ab.

Wird in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag eine Erbeinsetzung vorgenommen, dann kann sich der Erblasser von dieser Entscheidung nicht mehr ohne weiteres verabschieden.

Erbvertrag und gemeinsames Testament können Bindungswirkung entfalten

Anders als bei einem Einzeltestament kann es bei einem gemeinschaftlichen Testament oder bei einem Erbvertrag schwierig werden, die Erbfolge durch ein zeitlich späteres Testament wieder auf den Kopf zu stellen.

Der Erblasser muss es bei Abschluss von gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag also unter Umständen und in gewissem Umfang hinnehmen, dass er zukünftig in seiner Testierfreiheit beschränkt ist.

Auf der anderen Seite erhält derjenige, der in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, weitgehend eine rechtssichere Position.

Der Vertragserbe bzw. der durch wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament eingesetzte Erbe weiß mit Errichtung des letzten Willens, dass er bei Ableben des Erblassers Erbe wird.

Was gilt, wenn die Erbschaft immer mehr an Wert verliert?

Zuweilen weckt eine solche Gewissheit um die zukünftige Erbenstellung jedoch auch Begehrlichkeiten. Der Erbe weiß zwar, dass er Erbe wird, er kann aber naturgemäß nicht vorhersagen, wann dieser Fall eintreten wird.

Und gegebenenfalls muss der Erbe während dieser Wartezeit mit ansehen, wie „seine“ Erbschaft immer kleiner wird, weil der Erblasser einen durchaus anspruchsvollen Lebensstil pflegt.

In solchen Fällen stellt sich dem bindend eingesetzten Erben manchmal die Frage, ob der Erblasser trotz der von ihm eingegangenen erbrechtlichen Bindung denn zu Lebzeiten tatsächlich machen kann, was er will.

Erblasser ist in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt

Die Antwort auf diese Frage ist ebenso eindeutig, wie für den bindend eingesetzten Erben ernüchternd.

Nach § 2286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird nämlich ausdrücklich geregelt, dass nach Abschluss eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen nicht beschränkt wird.

Der Erblasser kann also vor seinem Ableben mit seinem Vermögen grundsätzlich machen, was er will. Er kann teuren Wein trinken, sich drei Autos in die Garage stellen, an der Börse mit seinem Geld spekulieren oder aber auch jeden Abend ins Spielcasino gehen.

Der zukünftige Erbe kann einem solchen Treiben nur mit zunehmenden Sorgenfalten auf der Stirn zusehen. Verbieten kann der Erbe dem Erblasser solche Aktionen nicht.

Die Ausnahme: Beeinträchtigende Schenkungen sind verboten

In einem Punkt hat das Gesetz mit dem Erben, der seine Felle davonschwimmen sieht, dann doch ein Einsehen. Soweit der Erblasser nämlich sein Vermögen in Beeinträchtigungsabsicht durch Schenkungen an Dritte schmälert, dann kann dem Erben geholfen werden.

§ 2287 BGB eröffnet dem Erben in diesem Fall nämlich nach Eintritt des Erbfalls einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten.

Soweit der Erblasser den Vertragserben also durch Schenkungen ins Leere laufen lassen will, kann hier über § 2287 BGB ein Ausgleich herbeigeführt werden.

Erblasser kann sich vertraglich verpflichten, nicht über sein Vermögen zu verfügen

Weiter ist es rechtlich möglich, einen Erbvertrag oder auch ein gemeinschaftliches Testament durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erbe und Erblasser zu flankieren, wonach sich der Erblasser verpflichtet, lebzeitige Verfügungen (ab einer gewissen Größenordnung?) über sein Vermögen zu unterlassen, § 137 S. 2 BGB.

Verstößt der Erblasser gegen eine solche vertragliche Vereinbarung, dann setzt er sich (und seine Erben) Schadensersatzansprüchen des Vertragserben aus.

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