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Privates Testament kann auch von einem Stellvertreter in amtliche Verwahrung gegeben werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.06.2012 – 31 Wx 213/12

  • Testament wird von einem Bevollmächtigten in die amtliche Verwahrung gegeben
  • Amtsgericht weigert sich, das Testament anzunehmen
  • OLG korrigiert die Entscheidung des Amtsgerichts

Die Weigerung eines Amtsgerichts, ein privatschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung zu nehmen, hatte das Oberlandesgericht München zu beurteilen.

Gemäß § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein privates Testament auf Verlangen des Erblassers in die amtliche Verwahrung zu nehmen. Ein solcher Vorgang dient dazu, im Todesfall die Auffindung und Umsetzung des letzten Willens sicherzustellen. Ein privates Testament kann vom Erblasser genauso gut zu Hause im Schrank verwahrt werden.

Der Erblasser geht in letzterem Fall lediglich das Risiko ein, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben überhaupt nicht aufgefunden wird.

Ein privat verwahrtes Testament kann vernichtet werden

Weiter sollte man als Erblasser das Risiko nicht unterschätzen, dass das eigene Testament nach dem Tod zwar aufgefunden, aber von Erben, die sich in dem Testament nicht ausreichend gewürdigt sehen, verfälscht, abgeändert oder sogar zur Gänze vernichtet wird.

Die Entscheidung des Erblassers in dem vom OLG München entschiedenen Fall, sein Testament in die amtliche Obhut der Justiz zu geben, war demnach durchaus nachvollziehbar.

Was die Angelegenheit allerdings justiziabel machte war die Tatsache, dass nicht der Erblasser selber beim Amtsgericht mit seinem Testament vorstellig wurde, sondern ein mit einer vorgedruckten Vorsorgevollmacht ausgestatteter Stellvertreter.

Die Vollmacht enthält keine ausdrückliche Regelung

In dieser Vorsorgevollmacht war nicht explizit vorgesehen, dass der Stellvertreter dazu bevollmächtigt ist, das Testament des Erblassers in die amtliche Verwahrung zu geben.

Das mit dem Ansinnen des Stellvertreters konfrontierte Amtsgericht weigerte sich dann auch, das Testament von dem Stellvertreter entgegen und in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Das Amtsgericht argumentierte vielmehr, dass nicht nur die Errichtung, sondern auch die Hinterlegung eines Testaments ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft sei und daher nicht von einem mit einer Vorsorgevollmacht ausgestatteten Stellvertreter ausgeführt werden könne.

Beschwerde zum Oberlandesgericht wird eingelegt

Gegen diesen ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts wurde Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. Und das Oberlandesgericht bestätigte die Bedenken des Ausgangsgerichts nicht sondern wies das Amtsgericht vielmehr an, das Testament auch aus den Händen des Stellvertreters in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Zur Begründung wies das OLG darauf hin, dass die Vorschrift des § 2248 BGB keinen Hinweis darauf enthalte, dass das Verlangen, ein Testament in die amtliche Verwahrung zu nehmen, nur vom Erblasser höchstpersönlich gestellt werden könne.

Vielmehr müsse aus der Vorschrift des § 2256 Absatz 2 BGB, der bei Rückgabe eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung vorschreibt, dass diese nur an den Erblasser persöhnlich erfolgen dürfe, gefolgert werden, dass die Höchstpersönlichkeit bei der Inverwahrunggebung nicht erforderlich ist.

Testament kann auch von einem Stellvertreter beim Amtsgericht abgegeben werden

Stellvertretung sei bei Rechtsgeschäften nur dann ausgeschlossen, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sei. Dies treffe aber auf die Verwahrung eines Testaments nicht zu, so das Gericht.

Ebenso wenig konnte das OLG nachvollziehen, warum das Amtsgericht auf einer Spezialvollmacht zur Übergabe des Testaments in die amtliche Verwahrung bestand. Die vorgelegte Vorsorgevollmacht berechtigte den Vertreter unter anderem dazu, den Erblasser gegenüber Behörden und Gerichten zu vertreten.

Allein diese Formulierungen seien ausreichend, um auch ein Testament des Vertretenen in die Verwahrung beim Amtsgericht zu geben.

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