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Ehepaar will sein gemeinsames Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück haben – Das Nachlassgericht verweigert die Herausgabe!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 24.2.2022 – 14 W 6/22

  • Eheleute errichten in einer notariellen Urkunde ein Testament und einen Ehevertrag
  • Nachlassgericht weigert sich, das Testament aus der amtlichen Verwahrung herauszugeben
  • OLG korrigiert die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über die Frage zu befinden, ob zwei Eheleute vom Nachlassgericht die Herausgabe ihres gemeinsamen Testaments verlangen können.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2014 vor einem Notar in einer notariellen Urkunde einen Ehevertrag und ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

Das Testament wurde in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.

Testament wird durch Widerruf unwirksam

In der Folge widerriefen die Eheleute das gemeinsame Testament aus dem Jahr 2014, sodass das Testament keine rechtliche Wirkung mehr hatte.

Um zu verhindern, dass das – unwirksame – Testament aus dem Jahr 2014 im Todesfall eröffnet wird, forderten die Eheleute vom Gericht die Herausgabe ihres Testaments.

Das zuständige Amtsgericht teilte den Eheleuten jedoch mit, dass eine Herausgabe des gemeinsamen Testaments nicht möglich sei.

Ehevertrag als Hindernis für Rückgabe des Testaments

Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass das gemeinsame Testament untrennbar mit dem Ehevertrag verbunden sei und der Ehevertrag nicht aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden könne.

Ergänzend verwies das Amtsgericht auf die für den Erbvertrag geltende Vorschrift des § 2300 Abs. 2 BGB.

Die Eheleute wollten sich mit dieser Entscheidung des Amtsgerichts aber nicht abfinden und legten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG gibt der Beschwerde der Eheleute statt

Das OLG gab der Beschwerde statt und wies das Amtsgericht an, das Testament an die Eheleute herauszugeben.

Zur Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die für Erbverträge geltende Vorschrift in § 2300 Abs. 2 BGB nicht für gemeinschaftliche Testamente gelten würde.

Auch „nach gründlicher Recherche“ habe man weder in der Rechtsprechung noch in Literatur Hinweise darauf gefunden, dass die Vorschrift in § 2300 Abs. 2 BGB auch für gemeinsame Testamente Geltung beanspruchen könne.

Einschlägig für das Rückgabeverlangen der Eheleute seien alleine die Vorschriften in
§§ 2272, 2256 Abs. 2 S. 1 BGB.

Danach war das Testament an die Eheleute herauszugeben und konnte dem folgend im Todesfall auch nicht mehr eröffnet werden.

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