Rücknahme eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung setzt Geschäftsfähigkeit beider Partner voraus
OLG Hamm – Beschluss vom 01.08.2012 - I-15 W 266/12
- Eheleute errichten ein gemeinsames Testament
- In der Folge wird die Ehefrau geschäftsunfähig
- Ehemann kann das Testament alleine nicht aus der Verwahrung zurückfordern
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit dem Verlangen eines Testators zu beschäftigen, der sein gemeinsam mit seinem Ehepartner errichtetes gemeinschaftliches Testament aus der amtlichen Verwahrung herausverlangte.
In der Angelegenheit hatten Ehepartner eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament errichtet und dieses anschließend in die amtliche Verwahrung gegeben.
In der Folge verlangte der Ehemann die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments beim Amtsgericht. Er verwies darauf, dass seine Partnerin mit Schreiben vom 26.02.2012 ebenfalls ein Rückgabeverlangen geäußert habe.
Das Amtsgericht verweigerte die Herausgabe und verwies auf die Vorschrift des § 2272 BGB, wonach ein gemeinschaftliches Testament nur von beiden Ehepartnern gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden könne.
Ehemann legt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein
Der Ehemann legte gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde zum OLG ein. Dort teilte man jedoch die Auffassung des Erstgerichts.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass die gesetzliche Vorschrift des § 2272 BGB, wonach nur beide Ehegatten zusammen und gemeinsam ihr gemeinschaftlich erstelltes Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen können, jedem Partner die Sicherheit geben soll, dass das Testament sicher verwahrt und auch geschützt vor Aufhebungsabsichten nur eines Ehepartners ist.
Das vom Beschwerdeführer in dem Verfahren vorgelegte Schreiben der Ehefrau, in dem auch die Ehefrau die Rückgabe verlangt hatte, konnte die Entscheidung nicht beeinflussen, da die Ehefrau zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Schreibens nach Überzeugung des Gerichts geschäftsunfähig war.
Das Rückgabeverlangen stelle, so das Gericht, eine geschäftsähnliche Handlung dar, für die zwar keine Testierfähigkeit wohl aber die volle Geschäftsfähigkeit der die Herausgabe verlangenden Person erforderlich sei.
Ehefrau ist geschäftsunfähig
Die Ehegattin war aber schon zeitlich vor dem Herausgabeverlangen krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage einfachste Angelegenheiten zu besorgen und aus diesem Grund geschäftsunfähig.
Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute verblieb demnach in amtlicher Verwahrung. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Frage ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Verfügungen in diesem Testament widerrufen konnte, von dem Inhalt des Testaments und insbesondere davon abhing, ob das Testament wechselbezügliche Verfügungen der Eheleute enthielt, § 2271 BGB.
Unbenommen sei es dem Ehemann, in das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift erteilen zu lassen.
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