Ehepaar will dem überlebenden Ehepartner durch Testament das alleinige Eigentum an einer Immobilie sichern – Der Plan geht gründlich schief!
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 16.08.2023 – 3 Wx 105/23
- Ehemann setzt Ehefrau und Sohn durch Testament als Erben ein
- Gleichzeitig bestimmt das Testament, dass die Ehefrau alleinige Erbin einer Immobilie sein soll
- Ein Grundbuchberichtigungsantrag der Ehefrau als Alleinerbin nach dem Tod des Ehemannes scheitert
Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich mit einem misslungenen notariellen (!) Testament eines Ehepaares beschäftigen.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Dezember 2022 ein notarielles gemeinschaftliches Testament beurkunden.
Das Ehepaar hatte einen gemeinsamen Sohn und im Eigentum der Eheleute stand eine Immobilie, die den Ehepartnern je zur Hälfte gehörte.
Das gemeinsame Testament sieht eine Erbenstellung für Frau und Sohn vor
In ihrem Testament verfügten die Eheleute, von einer Notarin beraten, wie folgt:
„Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns zu 6/7 zum Erben ein.
Der Erstversterbende setzt darüber hinaus unseren Sohn N. zu 1/7 zum Vorerben ein.“
Diese an sich eindeutige Regelung ergänzten die Eheleute in dem Testament dann aber wie folgt:
„Sollte sich beim Tode des Erstversterbenden von uns eine Immobilie in seinem Nachlass befinden, wird in Bezug auf dieses Grundstück der Überlebende von uns ausdrücklich alleiniger Erbe.“
Nach dem Ableben ihres Mannes stellte die Ehefrau dann im Hinblick auf die Nachlassimmobilie unter Vorlage des gemeinsamen Testaments aus dem Dezember 2022 beim Grundbuchamt den Antrag, dass sie als alleinige Eigentümerin der Immobilie in das Grundbuch aufgenommen wird.
Das Grundbuchamt verweist auf die teilweise Unwirksamkeit des Testaments
Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag ab.
Vielmehr teilte das Grundbuchamt der Ehefrau mit, dass das gemeinsam mit ihrem Ehemann erstellte Testament aus dem Dezember 2022 mit hinreichender Klarheit eine Erbeinsetzung der Ehefrau zu 7/6 und des Sohnes zu 1/6 enthalte.
Damit seien sowohl die Ehefrau als auch der Sohn Erben des verstorbenen Ehemannes und Vaters.
Eine Erbengemeinschaft erbt die Immobilie
Erben der in den Nachlass fallenden Immobilienhälfte sei mithin eine aus Ehefrau und Sohn bestehende Erbengemeinschaft.
Weiter wies das Grundbuchamt die Ehefrau darauf hin, dass das deutsche Erbrecht keine isolierte Erbfolge in einzelne Nachlassgegenstände vorsehen würde.
Die Ehefrau wollte diese Entscheidung des Grundbuchamtes nicht akzeptieren und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG teilt die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes
Das OLG hob die Entscheidung des Grundbuchamtes zwar aus formalen Gründen auf, gab dem Grundbuchamt inhaltlich aber inhaltlich Recht.
Auch das OLG vertrat die Auffassung, dass das Grundbuch nicht auf die Ehefrau als alleinige Eigentümerin der Immobilie umgeschrieben werden könne.
Die im Testament enthaltene Erbeinsetzung der Ehefrau zu 7/6 und des Sohnes zu 1/6 sei, so das OLG, insoweit eindeutig.
Hingegen sei die gleichzeitig getroffene testamentarische Regelung, wonach die Ehefrau alleinige Eigentümerin der Immobilie werden solle, im Hinblick auf die zuvor erfolgte Erbenbestimmung nach deutschem Recht unzulässig.
Das deutsche Erbrecht kennt nur eine Gesamtrechtsnachfolge
Das deutsche Erbrecht kenne nur eine so genannte Gesamtrechtsnachfolge von Erben in den gesamten Nachlass.
Damit war die Ehefrau gerade nicht alleinige Erbin ihres verstorbenen Mannes und ebenso wenig alleinige Eigentümerin der Immobilie.
Ergänzend wies das OLG für das weitere Verfahren darauf hin, dass die (nichtige) testamentarische Anordnung, wonach die Ehefrau alleinige Erbin der Immobilie werden solle, unter Umständen in eine Teilungsanordnung zugunsten der Ehefrau umgedeutet werden kann.
Diesen Anspruch aus der Teilungsanordnung müsse die Ehefrau gegen ihren Sohn aber im Zuge der Auseinandersetzung der bestehenden Erbengemeinschaft geltend machen.
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