Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Gesamtrechtsnachfolge des Erben – Die Sonderrechtsnachfolge

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich tritt der Erbe rechtlich komplett in die Fußstapfen des Erblassers
  • Der Erblasser kann in seinem Testament die Gesamtrechtsnachfolge modifizieren
  • Ausnahmsweise weist das Gesetz Vermögenswerte des Erblassers anderen Personen als den Erben zu

Das deutsche Erbrecht geht dem Grunde nach davon aus, dass ein Erbe im Erbfall das komplette Vermögen des Erblassers übernimmt. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den Erben über.

Hat der Erblasser in seinem Testament nur einen Erben benannt, so erhält dieser grundsätzlich alles: Die Immobilien des Erblassers, seine Kunstsammlung und das Wertpapierdepot und sämtliche weiteren Vermögenswerte.

Setzt der Erblasser in seinem Testament mehr als nur einen Erben ein, dann bilden diese mehreren Erben eine so genannte Erbengemeinschaft, die dann mit dem Erbfall auch Eigentümerin des gesamten Nachlasses wird.

Die Gesamtrechtnachfolge der Erben kann der Erblasser nicht abändern

Dieses Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge kann der Erblasser grundsätzlich auch nicht außer Kraft setzen.

Es steht dem Erblasser aber selbstverständlich frei, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag auf die konkrete Verteilung seines Nachlasses Einfluss zu nehmen.

Will der Erblasser z.B. verhindern, dass sein Vermögen am Ende als eine große Masse bei seinen Erben landet, dann kann er z.B. durch eine Teilungsanordnung, § 2048 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), oder durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses nach § 2150 BGB dafür sorgen, dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung bestimmte Vermögensgegenstände bei bestimmten Erben landen.

Neben der Möglichkeit für den Erblasser, Einfluss auf die Verteilung seines Nachlasses zu nehmen, kennt auch das Gesetz einige wenige Konstellationen, bei denen einzelne Nachlassgegenstände unabhängig vom Schicksal des sonstigen Nachlasses bestimmten Personen zugeordnet werden.

Sonderrechtsnachfolge im Bereich des Gesellschaftsrechts

Eine solche Sonderrechtsnachfolge wird zum Beispiel ausnahmsweise für die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften angenommen. War der Erblasser an einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer KG (Kommanditgesellschaft) beteiligt, so können seine Beteiligungsrechte an der Gesellschaft durch entsprechende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern losgelöst von der übrigen Erbfolge unmittelbar mit dem Erbfall einer bestimmten Person, die nicht der Erbe sein muss, zufallen.

Auf diesem Weg wird vermieden, dass erbrechtliche Haftungserleichterungen mit der grundsätzlich unbeschränkten Haftung von Gesellschaftern kollidieren. Der in die Gesellschaft eintretende Nachfolger kann sich auf erbrechtlichen Haftungserleichterungen nicht berufen.

Sonderrechtsnachfolge im Bereich des Höferechts

Auch im Bereich der Weitergabe von landwirtschaftlichen Betrieben gelten in vielen Bundesländern Sonderregelungen, die von der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge deutlich abweichen. Es soll durch die Zulassung einer Sonderrechtsfolge im Höferecht vermieden werden, dass landwirtschaftliche Einheiten zersplittert werden und so mangels Größe nach dem Erbfall nicht mehr überlebensfähig sind.

Bei der Vererbung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben fällt die Hofstelle daher nicht an gesetzliche oder testamentarische Erben, sondern geht, soweit der Erblasser nicht bereits zu Lebzeiten für einen Übergang gesorgt hat, auf einen vom Gesetz (§ 4 HöfeO) bestimmten Hoferben über. Den Erben steht gegen den Hoferben regelmäßig lediglich ein Abfindungsanspruch in Geld zu.

Mietverhältnisse über Wohnraum

Hatte der Erblasser einen Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, so bestimmt § 563 BGB, dass in diesem Vertrag nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge der oder die Erben eintreten, sondern kraft Gesetz ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner berechtigt, den Mietvertrag fortzusetzen.

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