Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer kümmert sich um die Abwicklung des Erbfalls?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Bestattungsverfügung erleichtert den Hinterbliebenen die Organisation der Beerdigung
  • Immer hilfreich: Erblasser erteilt eine postmortale Vollmacht
  • Testamentsvollstrecker benötigt Zeit, um sich zu etablieren

Nach einem Erbfall sind zahlreiche Maßnahmen zu veranlassen. Immer muss die Bestattung organisiert werden, oft ist die Wohnung des Erblassers aufzulösen und bestehende Verträge des Erblassers zu kündigen.

In vielen Fällen werden diese Aufgaben wie selbstverständlich die Erben übernehmen. Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Erblassers und der Erbe erhält das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Da liegt es nahe, dass sich der Erbe auch um die organisatorischen Maßnahmen kümmert, die mit dem Erbfall verbunden sind.

Es kommt aber auch vor, dass sich Erben nicht um die vordringlich anstehenden Schritte zur Abwicklung des Erbfalls kümmern können oder wollen. Hierzu muss beispielsweise die einzige Tochter des Erblassers als Alleinerbin nur in Australien wohnen, um nach Eintritt des Erbfalls ein handlungstechnisches Vakuum zu schaffen.

Erblasser kann den Hinterbliebenen helfen

Der Erblasser hat es aber in der Hand, noch zu Lebzeiten die Weichen für eine geordnete Abwicklung seines Erbfalls zu stellen. Dabei geht es weniger um die Regelung der eigentlichen Erbfolge, also nicht um die Frage, wer den Erblasser beerben soll.

Vielmehr kann der Erblasser neben der Bestimmung, wer nach dem Eintritt des Erbfalls das Vermögen des Erblassers bekommen soll, auch rein praktische Fragen der Abwicklung des Erbfalls klären.

So richtet sich beispielsweise die Art und Weise der Bestattung eines Menschen immer vordringlich nach dem vom Betroffenen zu Lebzeiten geäußerten Willen. Auseinandersetzungen um Fragen zu Art, Ort und Umständen der Bestattung zwischen Familienmitgliedern, Freunden und sonstigen Dritten kann der Erblasser demnach schon im Keim ersticken, wenn er rechtzeitig verfügt, wie er sich seine eigene Beerdigung vorstellt.

Um solche letzten Dinge zu regeln, hat der Erblasser verschiedene Möglichkeiten:

Separates Schriftstück neben dem Testament erstellen

Am elegantesten lassen sich letzte Wünsche des Erblassers in einem separaten Schreiben neben dem Testament regeln. Das Testament selber ist beispielsweise für die Regelung der eigenen Bestattung eher ein ungeeigneter Ort, da ein Testament regelmäßig nach dem Eintritt des Erbfalls beim Nachlassgericht abgegeben werden und dort mit einem Zeitverzug von einigen Tagen oder sogar Wochen erst eröffnet werden muss.

Bis es zur Testamentseröffnung kommt, ist die Bestattung des Erblassers meist schon längst vorgenommen worden.

Wenn der Erblasser aber neben seinem Testament eine weitere Verfügung erstellt, wie er sich seine Beerdigung vorstellt und wer für die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen zuständig sein soll, dann ist der Nachwelt oft sehr geholfen.

Ein solches ergänzendes Schreiben unterliegt auch nicht den strengen Formvorschriften, die für die Abfassung eines Testaments gelten. In diesem ergänzenden Schreiben wird gerade nicht die Erbfolge geregelt, sondern den Hinterbliebenen praktische Hinweise zur Abwicklung erteilt. Es kann natürlich nie schaden, diese Hinweise in Schriftform abzufassen und auch zu unterschreiben.

Erblasser erteilt einer dritten Person eine Vollmacht

Wenn man als Erblasser eine gute Beziehung zu einer vertrauenswürdigen Person hat, dann kann man diese Person in die Abwicklung des Erbfalls einbinden.

Grundsätzlich hat der Erblasser die Möglichkeit, jedem beliebigen Dritten, der auch nicht zum Kreis der Erben zählen muss, eine Vollmacht zu erteilen und den Dritten mit den erforderlichen Maßnahmen zu beauftragen.

Wie weit man bei einer solchen Bevollmächtigung gehen will und wie viel eigenen Spielraum man dem Bevollmächtigten geben will, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Anweisungen an den Bevollmächtigten können vom Erblasser sehr detailliert gefasst sein. Oft wird es sich auch anbieten, den Bevollmächtigten mit einer – zumindest beschränkten – Kontovollmacht auszustatten, um dem Beauftragten nach Eintritt des Erbfalls die Begleichung von Rechnungen zu ermöglichen.

Testamentsvollstrecker für erste Maßnahmen eher ungeeignet

Auch wenn es der Begriff des Testamentsvollstreckers nahe legt, ist der Testamentsvollstrecker für die Vornahme erster Maßnahmen nach Eintritt des Erbfalls eher ungeeignet.

Dies liegt wiederum an dem Umstand, dass ein Testamentsvollstrecker nicht unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls handlungsfähig ist. In aller Regel erfährt der Testamentsvollstrecker erst mit der Testamentseröffnung, dass er vom Erblasser mit dieser vertrauensvollen Aufgabe betraut wurde.

Bis der Testamentsvollstrecker dann noch offiziell die Übernahme des ihm angetragenen Amtes erklärt und vom Nachlassgericht mit dem notwendigen Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestattet ist, können Wochen vergehen.

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