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Kann man mit Angaben zu seinem Wohnsitz gegenüber dem Finanzamt schummeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Frage des Wohnsitzes ist für die Besteuerung entscheidend
  • Unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt erfüllen regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung
  • Der Steuerfahndung bleibt nur wenig verborgen

Bei Schenkungen oder Erbschaften spielt der aktuelle Wohnsitz von Beteiligten eine wichtige Rolle.

So unterfällt man zum Beispiel unter anderem dann der deutschen Erbschaftsteuer, wenn man als Erbe in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 2 Abs.1 Nr.1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Weiter gewährt beispielsweise § 13 Abs. 1 ErbStG für Ehepartner oder Kinder des Erblassers eine umfassende Steuerbefreiung, wenn erstere vom Erblasser eine vom Erblasser als Wohnung genutzte Immobilie geerbt haben und die Erben die Wohnnutzung nach dem Erbfall fortsetzen.

Was in juristischem Sinne unter dem Begriff des Wohnsitzes zu verstehen ist, definiert § 8 AO (Abgabenordnung).

Wohnsitz verlegen, um Steuern zu sparen

Hat ein Betroffener den Zusammenhang zwischen dem Ort seines Wohnsitzes und der Höhe seiner an den Staat abzuführenden Steuer erst einmal realisiert, dann wird manchmal nach kreativen Lösungen gesucht, um die eigene Steuerlast zu verringern.

So mag sich zum Beispiel der Sohn eines Erblassers nach dem Eintritt des Erbfalls vielleicht überlegen, ob er nicht das Haus seines verstorbenen Vaters zukünftig als Wohnstätte nutzt um auf diesem Weg den Anfall von Erbschaftsteuer für die Immobilie zu vermeiden.

Ist der Sohn in dem Beispielsfall aber wohntechnisch bereits selber gut versorgt, so mag der ein oder andere überlegen, ob es nicht eine gute Idee wäre, den eigenen Wohnsitz nur „pro forma“ an die Adresse der geerbten Immobilie zu verlegen und auf diesem Weg in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG zu kommen.

Steuerhinterziehung ist strafbar

Solche Modelle zur Steuervermeidung durch falsche Angaben zum eigenen Wohnsitz gegenüber den Finanzbehörden sind selbstverständlich illegal.

Nach § 150 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) sind die Angaben eines Steuerpflichtigen  in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

Wer vorsätzlich gegen diese Verpflichtung verstößt, dem droht wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO eine empfindliche Geld- oder sogar Haftstrafe.

Das Risiko, entdeckt zu werden, ist hoch

Wer sich in Anbetracht solcher Konsequenzen die Frage stellt, wie wahrscheinlich die Entdeckung einer kleinen Steuerschummelei in Bezug auf die Frage des Wohnsitzes ist, sollte sich folgendes vergegenwärtigen:

Die Finanzämter beschäftigen in Deutschland aktuell mehr als 2.500 Steuerfahnder.

Diese Steuerfahnder machen den ganzen Tag nichts anderes, als unbekannte Steuerfälle sowie Steuerstraftaten aufzudecken und zu ermitteln.

Wer einen Wohnsitz nur vortäuscht, muss zunächst damit rechnen, dass die Steuerfahndung Nachbarn zur aktuellen Nutzungssituation der betroffenen Immobilie befragt.

Steuerfahndung kann diverse Erkenntnisquellen nutzen

Hat die Steuerfahndung dann erst einmal Witterung aufgenommen, so werden auch die für das Grundstück zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen befragt, ob die Verbrauchsdaten im Einklang mit der behaupteten Wohnsitznutzung stehen.

Wer dann aber nur über eine sehr bescheidene Stromrechung verfügt und in seinem Wohnsitz kaum oder gar kein Wasser verbraucht, der wird sich eher schwer tun, die Nutzung der Immobilie als Wohnsitz glaubhaft zu machen.

Im Zweifel werden dann von der Steuerfahndung auch noch Eltern, Freunde, Verwandte, Bekannte und Geschäftspartner als Zeugen befragt, ob sie zielführende Hinweise zum Wohnsitz des Betroffenen machen können.

Im Ergebnis hat man in Anbetracht dieser der Steuerfahndung zur Verfügung stehenden Ermittlungsansätze nur geringe Chancen, mit Hilfe der Angabe eines fiktiven Wohnsitzes am Ende tatsächlich Steuern zu sparen. 

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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