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Im Erbfall gilt kein Bankgeheimnis – Auch nicht für Konten im Ausland!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Erbfall haben Banken gegenüber dem Fiskus Mitteilungspflichten
  • Mitteilungspflichten beziehen sich auch auf Konten im Ausland
  • Automatischer Datenaustausch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Niemand zahlt gerne Steuern. Bei manchen Zeitgenossen wächst sich diese Antipathie gegen den Zugriff des Staates auf zuweilen hart verdientes Geld so weit aus, dass aktiv versucht wird, Gelder vor dem Finanzamt zu verstecken.

Zu diesem Zweck bedienen sich manche Steuerpflichtige auch der Hilfe ausländischer Banken. So galt noch vor Jahren ein Nummernkonto in der Schweiz oder ein Sparbuch im Kleinwalsertal als sicherer Hafen für das eigene Vermögen.

Diese Zustände haben sich jedoch in der Zwischenzeit dramatisch geändert. So müssen potentielle Steuerflüchtlinge heutzutage schon wesentlich weitere Wege gehen, um den Zugriff des Staates auf Vermögenswerte zu umgehen. Dass aber selbst die Einschaltung mittelamerikanischer Handlanger und die Gründung ominöser Briefkastenfirmen nicht vor Entdeckung schützt, mussten nicht wenige – auch deutsche – Betroffene unlängst feststellen.

Bankgeheimnis ist im Erbfall löchrig wie ein Schweizer Käse

Erblasser wie Erben können sich, anders als noch vor Jahren, nicht mehr darauf verlassen, dass insbesondere Bankkonten im Erbfall vor den Steuerbehörden verborgen bleiben.

§ 30a Abs. 1 AO (Abgabenordnung) gibt den Finanzbehörden zwar noch auf, dass sie „auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen“ haben. Von diesem mit der Überschrift „Schutz von Bankkunden“ überschriebenen gesetzlichen Programmsatz können sich Betroffene im Erbfall aber nicht allzu viel kaufen.

§ 33 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) schreibt nämlich Banken und Sparkassen für den Erbfall ausdrücklich vor, dass diese sämtliche Vermögensgegenstände, die sich in der Verwahrung oder Verwaltung der Bank befinden, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu melden haben.

Diese Anzeigepflicht für Banken und Sparkassen lässt von dem in § 30a AO vorgesehenen Bankgeheimnis im Erbfall nahezu nichts mehr übrig und ist auch vom Bundesverfassungsgericht bereits als zulässig abgesegnet worden.

Meldepflicht erfasst auch Konten im Ausland

Banken versuchten in der Vergangenheit im Interesse ihrer Kunden diese Auskunftspflicht nach § 33 ErbStG auf Konten im Inland zu beschränken. So weigerte sich beispielsweise die Sparkasse Allgäu in einem unlängst entschiedenen Fall, dem Erbschaftsteuerfinanzamt Auskunft über ein Kundenkonto zu erteilen, das die Sparkasse bei einer unselbstständigen Zweigstelle in Österreich für den Kunden führte.

Die Sparkasse musste sich in diesem Fall jedoch im Ergebnis vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.04.2016, C-522/14) wie folgt belehren lassen:

„§ 33 ErbStG ist allgemein gehalten und unterscheidet nicht nach Maßgabe des Ortes, an dem das von ihr in Bezug genommene fremde Vermögen verwahrt oder verwaltet wird. Folglich unterliegt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die eine nach deutschem Recht errichtete juristische Person ist und ihren Sitz in Deutschland hat, den aus dieser Bestimmung resultierenden Verpflichtungen nicht nur hinsichtlich der Konten, die bei ihren verschiedenen Agenturen und Zweigniederlassungen in Deutschland geführt werden, sondern auch in Bezug auf die Konten, die bei ihrer unselbständigen Zweigstelle in Österreich eröffnet wurden.“

Die Sparkasse musste in dem entschiedenen Fall ihre Bücher also auch im Hinblick auf das in Österreich geführte Konto gegenüber dem Finanzamt öffnen.

Neues Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Und die Möglichkeiten der Finanzbehörden haben sich seit Ende 2015 noch verbessert. Am 21.12.2015 hat der deutsche Bundestag nämlich ein neues „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ beschlossen.

Dieses Gesetz verpflichtet die Finanzinstitute in Deutschland sowie in allen EU-Mitglieds- wie aber auch bestimmten Drittstaaten detaillierte Informationen zu einzelnen Bankkonten, wie Kontoinhaber, Kontonummer und Kontosaldo zu erheben und zu speichern.

Für Deutschland sind diese Daten dem Bundeszentralamt für Steuern von deutschen Banken erstmals zum 31.07.2017 zu übermitteln. Von dort werden diese von deutschen Banken übermittelten Daten an die jeweils zuständige Behörde eines jeden an dem Datenaustausch teilnehmenden Drittstaates weitergeleitet.

Auf der anderen Seite empfängt das Bundeszentralamt für Steuern aber auch aus dem Ausland entsprechende Datensätze und leitet diese zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.

In Anbetracht dieses automatisierten Kontoabgleichs mit ausländischen Banken dürften Verfahren, wie das von der Sparkasse Allgäu betriebene, der Vergangenheit angehören.

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