Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbschaftsteuer vermeiden durch Wegzug ins Ausland

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Erbschaftsteuerpflicht knüpft an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerbürgers an
  • Österreich, Italien oder Monaco locken mit massiven Steuererleichterungen
  • Man muss mindestens fünf Jahre im Ausland leben, um Steuern zu sparen

Eine Erbschaft weckt in Deutschland in aller Regel auch beim staatlichen Finanzamt Begehrlichkeiten.

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sorgt nämlich dafür, dass ein Erbfall für den Staat dann zu Steuereinnahmen führt, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Spätestens sobald die Vermögenssituation im konkreten Fall so komfortabel ist, dass die vom Gesetz gewährten Freibeträge und Steuerbefreiungen nicht mehr ausreichen, um einen Zugriff des Staates auf die Erbschaft komplett zu verhindern, machen sich die Betroffenen Gedanken, ob man die Besteuerung der Erbschaft nicht vermeiden oder zumindest minimieren kann.

Die Erbschaftsteuerbelastung in Europa ist sehr unterschiedlich

Tatsächlich sehen europäische Nachbarländer für ihre Bürger zum Teil eine wesentlich geringere Belastung mit der Erbschaftsteuer vor.

So erhebt beispielsweise Österreich bereits seit Jahren von seinen Bürgern keine Erbschaftsteuer mehr.

In Italien lockt man vermögende Ausländer seit dem Jahr 2017 mit einer pauschalen Besteuerung in Höhe von jährlich 100.000 Euro.

Und auch wenn dieser Pauschalbetrag in Italien im Jahr 2024 auf einen Betrag in Höhe von jährlich 200.000 Euro angehoben wurde, kann sich der Deal und eine Umzug nach Italien für vermögende Personen immer noch lohnen.

Mit diesem Jahresbetrag sind dann in Italien nicht nur die Einkommensteuer, sondern eben auch Schenkungs- und Erbschaftsteuer abgegolten sein.

Schließlich bietet sich als die Mutter aller Steuervermeidungsstaaten auch noch das Fürstentum Monaco an. Neben vielen anderen Steuern ist in Monaco auch eine Erbschaftsteuer unbekannt.

Wegzug aus Deutschland kann Sinn machen

Nachdem das deutsche Erbschaftsteuerrecht die Steuerpflicht seiner Bürger von dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abhängig macht, macht es für Zwecke der Steuervermeidung durchaus Sinn darüber nachzudenken, dem deutschen Fiskus durch einen Wegzug beispielsweise in einen der drei vorgenannten Staaten zu entkommen.

Eine solche Steuervermeidung ist grundsätzlich möglich, wenn man ein paar Regeln beachtet.

Zum einen versteht es sich von selber, dass man zur Vermeidung von Erbschafts- und Schenkungsteuer tatsächlich seinen Wohnsitz und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vollständig aufgeben muss.

Wer mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nur ein Wochenend- oder Ferienhaus in Deutschland zu Wohnzwecken aufsucht, hat gute Chancen, in Deutschland auch der unbeschränkten Steuerpflicht zu unterliegen.

Wann liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland?

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland steht dem Steuersparmodell jedenfalls dann im Weg, wen er die in § 9 AO (Abgabenordnung) definierten Ausmaße sprengt:

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Hat man sich aber dazu entschlossen, seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nachhaltig in die Toskana, ins Salzkammergut oder nach Monte Carlo zu verlegen, dann ist man im Erbfall vor Nachstellungen der deutschen Finanzbehörden immer noch nicht sicher.

Eine nur vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes bringt nichts

Der Gesetzgeber hat nämlich in § 2 Abs. 1 Satz 2 b ErbStG für Steuerflüchtlinge die so genannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht vorgesehen.

Danach gilt die volle Erbschaftsteuerpflicht auch für solche deutsche Staatsangehörige (Erben und Erblasser), die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.

Wer als deutscher Staatsbürger weniger als fünf Jahre ins Ausland gezogen ist und innerhalb dieser Zeitspanne von fünf Jahren mit einem Erbfall konfrontiert wird, den trifft die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland trotz Wegzuges in voller Höhe.

Diese Fünf-Jahres-Frist beginnt auch immer dann wieder aufs Neue zu laufen, sobald der Betroffene wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet, auch wenn er nachfolgend wieder ins Ausland zu verzieht.

Fünf Jahre Auslandaufenthalt als Minimum

Ein nur vorübergehender Wegzug ins steuerfreundliche Ausland macht demnach zur Vermeidung von Erbschaftsteuer keinen Sinn.

Fünf Jahre sind die minimale Zeitspanne, die Erbe und Erblasser im Ausland verbracht haben müssen, um sich in Deutschland die Erbschaftsteuer zu sparen.

Schließlich ist auch dann, wenn weder Erbe noch Erblasser Steuerinländer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind, zu prüfen, ob im Rahmen der so genannten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine Besteuerung von in Deutschland gelegenem Vermögen in Frage kommt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Doppelte Staatsbürgerschaft? Erbschaftsteuer sparen!
Immobilie im Nachlass? Wie entgeht man der Erbschaftsteuer?
Im Erbfall gilt kein Bankgeheimnis – Auch nicht für Konten im Ausland!
Über 600 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht