Erbschaftsteuer vermeiden durch Wegzug ins Ausland
- Die Erbschaftsteuerpflicht knüpft an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerbürgers an
- Österreich, Italien oder Monaco locken mit massiven Steuererleichterungen
- Man muss mindestens fünf Jahre im Ausland leben, um Steuern zu sparen
Eine Erbschaft weckt in Deutschland in aller Regel auch beim staatlichen Finanzamt Begehrlichkeiten.
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sorgt nämlich dafür, dass ein Erbfall für den Staat dann zu Steuereinnahmen führt, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).
Spätestens sobald die Vermögenssituation im konkreten Fall so komfortabel ist, dass die vom Gesetz gewährten Freibeträge und Steuerbefreiungen nicht mehr ausreichen, um einen Zugriff des Staates auf die Erbschaft komplett zu verhindern, machen sich die Betroffenen Gedanken, ob man die Besteuerung der Erbschaft nicht vermeiden oder zumindest minimieren kann.
Die Erbschaftsteuerbelastung in Europa ist sehr unterschiedlich
Tatsächlich sehen europäische Nachbarländer für ihre Bürger zum Teil eine wesentlich geringere Belastung mit der Erbschaftsteuer vor.
So erhebt beispielsweise Österreich bereits seit Jahren von seinen Bürgern keine Erbschaftsteuer mehr.
In Italien lockt man vermögende Ausländer seit dem Jahr 2017 mit einer pauschalen Besteuerung in Höhe von jährlich 100.000 Euro.
Und auch wenn dieser Pauschalbetrag in Italien im Jahr 2024 auf einen Betrag in Höhe von jährlich 200.000 Euro angehoben wurde, kann sich der Deal und eine Umzug nach Italien für vermögende Personen immer noch lohnen.
Mit diesem Jahresbetrag sind dann in Italien nicht nur die Einkommensteuer, sondern eben auch Schenkungs- und Erbschaftsteuer abgegolten sein.
Schließlich bietet sich als die Mutter aller Steuervermeidungsstaaten auch noch das Fürstentum Monaco an. Neben vielen anderen Steuern ist in Monaco auch eine Erbschaftsteuer unbekannt.
Wegzug aus Deutschland kann Sinn machen
Nachdem das deutsche Erbschaftsteuerrecht die Steuerpflicht seiner Bürger von dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abhängig macht, macht es für Zwecke der Steuervermeidung durchaus Sinn darüber nachzudenken, dem deutschen Fiskus durch einen Wegzug beispielsweise in einen der drei vorgenannten Staaten zu entkommen.
Eine solche Steuervermeidung ist grundsätzlich möglich, wenn man ein paar Regeln beachtet.
Zum einen versteht es sich von selber, dass man zur Vermeidung von Erbschafts- und Schenkungsteuer tatsächlich seinen Wohnsitz und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vollständig aufgeben muss.
Wer mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nur ein Wochenend- oder Ferienhaus in Deutschland zu Wohnzwecken aufsucht, hat gute Chancen, in Deutschland auch der unbeschränkten Steuerpflicht zu unterliegen.
Wann liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland?
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland steht dem Steuersparmodell jedenfalls dann im Weg, wen er die in § 9 AO (Abgabenordnung) definierten Ausmaße sprengt:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Hat man sich aber dazu entschlossen, seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nachhaltig in die Toskana, ins Salzkammergut oder nach Monte Carlo zu verlegen, dann ist man im Erbfall vor Nachstellungen der deutschen Finanzbehörden immer noch nicht sicher.
Eine nur vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes bringt nichts
Der Gesetzgeber hat nämlich in § 2 Abs. 1 Satz 2 b ErbStG für Steuerflüchtlinge die so genannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht vorgesehen.
Danach gilt die volle Erbschaftsteuerpflicht auch für solche deutsche Staatsangehörige (Erben und Erblasser), die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben.
Wer als deutscher Staatsbürger weniger als fünf Jahre ins Ausland gezogen ist und innerhalb dieser Zeitspanne von fünf Jahren mit einem Erbfall konfrontiert wird, den trifft die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland trotz Wegzuges in voller Höhe.
Diese Fünf-Jahres-Frist beginnt auch immer dann wieder aufs Neue zu laufen, sobald der Betroffene wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet, auch wenn er nachfolgend wieder ins Ausland zu verzieht.
Fünf Jahre Auslandaufenthalt als Minimum
Ein nur vorübergehender Wegzug ins steuerfreundliche Ausland macht demnach zur Vermeidung von Erbschaftsteuer keinen Sinn.
Fünf Jahre sind die minimale Zeitspanne, die Erbe und Erblasser im Ausland verbracht haben müssen, um sich in Deutschland die Erbschaftsteuer zu sparen.
Schließlich ist auch dann, wenn weder Erbe noch Erblasser Steuerinländer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind, zu prüfen, ob im Rahmen der so genannten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine Besteuerung von in Deutschland gelegenem Vermögen in Frage kommt.
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