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Die Angabe von Nachlasswerten in der Erbschaftsteuererklärung – Gefahr der Steuerhinterziehung!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man muss gegenüber dem Finanzamt keine bezifferten Werte angeben
  • Wenn man Angaben zum Wert macht, sollten die Angaben zutreffend sein
  • Gefahr der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung

Hat man eine Erbschaft gemacht, dann muss man die damit verbundene Vermögensmehrung gegebenenfalls mit dem Fiskus teilen.

In Deutschland gibt es – im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern – eine Erbschaftsteuerpflicht. Übersteigt die Erbschaft die in § 16 ErbStG für den Einzelfall vorgesehenen Steuerfreibeträge und greifen auch keine sonstigen Steuervermeidungsmodelle, dann muss man in aller Regel einen Teil seines Erbes beim Finanzamt abliefern.

Über diese Steuerpflicht ist niemand glücklich. Und so ist es auch nicht weiter verwunderlich, wenn der steuerpflichtige Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls zuweilen nach Kräften versucht, die zukünftige gegen ihn gerichtete Steuerforderung zu minimieren.

Steuerstrafrecht sanktioniert Steuertrickserei

Wer es mit diesen Bemühungen allerdings übertreibt, der muss sich gegebenenfalls darauf einrichten, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn in die Wege geleitet werden.

Bei einem guten Anteil der Erbfälle, die sich jedes Jahr in Deutschland ereignen, dürfte nämlich der Tatbestand der versuchten bzw. vollendeten Steuerhinterziehung nach § 370 AO bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO gegeben sein.

Wie schnell man als Erbe in den Dunstkreis dieses Straftat- bzw. Ordnungswidrigkeitsbestandes kommt, wird deutlich, wenn man sich beispielsweise die Steuerwirklichkeit in Bezug auf Immobilien ansieht, die im Erbgang von der einen auf die nächste Generation übertragen werden.

In Anbetracht der explosionsartigen Entwicklung der Immobilienpreise in manchen Regionen Deutschlands reichen auch die üppigen vom Gesetz gewährten Steuerfreibeträge in vielen Fällen nicht aus, um bei Immobilienbesitz im Nachlass die Erbschaftsteuerpflicht zu vermeiden.

Muss man Angaben zum Wert einer Nachlassimmobilie machen?

Was liegt für den steuerpflichtigen Erben also näher, als den Wert der geerbten Immobilie gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit einem deutlichen Abschlag anzugeben.

Wer sich auf ein solches Vorhaben einlässt, handelt sich gegebenenfalls Ärger ein.

Nach § 90 Abs. 1 AO (Abgabenordung) muss ein steuerpflichtiger Bürger nämlich

„die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen“.

Diese Pflicht korrespondiert in Bezug auf die Erbschaftsteuer mit der Vorschrift in § 30 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Danach gilt folgendes:

„Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb … ist vom Erwerber … binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.“

Der Erbe muss also regelmäßig von sich aus aktiv werden und dem Finanzamt Meldung machen.
Angaben zum Wert einer Immobilie sollen gemacht werden

Spannend wird diese Meldung, die mit der eigentlichen Steuererklärung nichts zu tun hat, durch die Regelung in § 30 Abs. 4 ErbStG. Danach soll diese erste Meldung an das Finanzamt Angaben zum Gegenstand des Erwerbes und vor allem zum Wert des Erwerbes enthalten.

Wer sich hier dazu verleiten lässt, gegenüber dem Finanzamt für eine geerbte Nachlassimmobilie einen Wert beispielsweise aus den späten Siebzigerjahren anzugeben, der muss sich über eine eher verschnupfte Reaktion der Finanzbehörde nicht wundern.

Nachdem die Wertangabepflicht in § 30 Abs. 4 ErbStG lediglich als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist, empfiehlt es sich im Zweifel, sich zu Fragen der Bewertung einzelner Nachlassgegenstände im Rahmen der bloßen Anzeige bedeckt zu halten.

Wird man vom Finanzamt aufgrund der erfolgten Anzeige aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, so gilt für den Inhalt der Steuererklärung die Vorschrift des § 31 ErbStG. Danach hat man in der Steuererklärung

„die für die Feststellung des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben“

zu machen.

Formular fordert Angaben zum Wert von Grundvermögen

Wenngleich das amtliche Erbschaftssteuerformular beispielsweise auch für Grundvermögen eine Rubrik für den „Gesamtwert“ enthält, ist der steuerpflichtige Erbe nach dem Gesetz nicht verpflichtet, Wertangaben zu machen.

Er kann sich vielmehr darauf beschränken, dem Finanzamt die Umstände mitzuteilen, die die Behörde für die Wertfeststellung benötigt.

Macht der Steuerpflichtige aber in der Erbschaftsteuererklärung Angaben zum Wert, dann sollten die Angaben richtig und vollständig sein.

Verstößt der Steuerpflichtige gegen dieses Gebot, dann ist die Erbschaftsteuerpflicht möglicherweise noch das geringste Problem.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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