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Erbschaftsteuer – Gefahr der Steuerhinterziehung!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anzeige- und Erklärungspflicht sind strafrechtlich sanktioniert
  • Versuchte Steuerhinterziehung ist schnell verwirklicht
  • Bedingter Vorsatz reicht für Strafbarkeit aus

In der Mehrzahl der Erbfälle in Deutschland sehen die Beteiligten der Erbschaftsteuer entspannt entgegen. Großzügige Freibeträge führen dazu, dass in der Mehrzahl der Erbfälle erst gar keine Erbschaftsteuer anfällt.

Jeder Beteiligte an einem Erbfall muss sich aber darüber im Klaren sein, dass es ausschließlich die Aufgabe der Finanzbehörden ist, darüber zu befinden, ob Erbschaftsteuer zu bezahlen ist oder nicht.

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht für alle Beteiligten an einem Erbfall strenge Anzeige- und Erklärungspflichten vor. Diesen Pflichten hat man als Betroffener tunlichst nachzukommen, wenn man vermeiden will, dass man sich wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung strafbar macht.

Es geht bei dem Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) nämlich nicht nur darum, dass ein Straftäter dem Fiskus vorsätzlich Geld vorenthält.

Anzeige muss abgegeben werden

In den (strafbaren) Bereich des Versuchs einer Steuerhinterziehung kann bereits derjenige geraten, der die ihm nach § 30 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) obliegende Anzeige eines Erwerbes beim Finanzamt unterlässt.

Jeder, der als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder auch Auflagenbegünstigter etwas aus einer Erbschaft erhält, tut gut daran, diesen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb beim Finanzamt anzuzeigen.

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG gilt nämlich folgendes:

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

Diese Anzeige beim Finanzamt soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Der Sinn dieser Anzeigepflicht liegt auf der Hand. Dem Finanzamt soll die Prüfung ermöglicht werden, ob vorliegend eine Erbschaftsteuer anfällt oder nicht.
Eine vorsätzlich unterlassene oder unrichtige Anzeige nach § 30 ErbStG verwirklicht unter Umständen den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung.

Steuererklärung muss richtig und vollständig sein

Nach der Erstattung der Anzeige nach § 30 ErbStG wird man vom Finanzamt gegebenenfalls aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.

Auch in Zusammenhang mit der Steuererklärung kann man sich wiederum strafrechtlichen Ärger einfangen. Wer nämlich seine Steuererklärung vorsätzlich unrichtig, unvollständig oder zu spät abgibt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, der kann sich gegebenenfalls auf unangenehme Post von den Strafverfolgungsbehörden einstellen.

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