Wenn man eine Erbschaft nicht beim Finanzamt anzeigt, macht man sich strafbar

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsätzlich muss eine Erbschaft beim Finanzamt angezeigt werden
  • Man hat für die Anzeige drei Monat Zeit
  • Wer die Anzeige unterlässt, riskiert unter Umständen strafrechtlichen Ärger

Wenn man nach dem Ableben einer Person durch entsprechende Anordnungen in einem Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge Vermögenswerte erhält, dann interessiert sich auch das Finanzamt für diesen Vorgang.

In Deutschland wird bei einem Vermögenserwerb kraft Erbfolge vom Staat Erbschaftsteuer erhoben. Je nach Höhe der erbrechtlichen Zuwendung und Verwandtschaftsverhältnis des Vermögensempfängers zum Erblasser kann vom Fiskus der Erwerb mit einem Steuersatz von bis zu 50% belastet werden.

Dabei ist es für die Steuerpflicht grundsätzlich unerheblich, in welcher Form man an der Erbschaft partizipiert. Der Steuerpflicht nach dem ErbStG unterliegt sowohl der Erwerb kraft Erbschaft, wie auch der Erwerb kraft Vermächtnis oder ein geltend gemachter Pflichtteil.

Erwerb durch Erbschaft muss beim Finanzamt angezeigt werden

Zwar hat das Finanzamt ein durchaus enges Netz ausgelegt, damit es von steuerpflichtigen Erbfällen erfährt. So sind zum Beispiel Banken im Falle des Ablebens eines Kontoinhabers verpflichtet, dem Finanzamt diesen Umstand anzuzeigen.

Darüber hinaus besteht aber für jeden einzelnen Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten nach § 30 Abs. 1 ErbStG die Pflicht, den Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt gegenüber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft schriftlich anzuzeigen.

Diese Anzeige hat den Zweck, dem Finanzamt die Prüfung zu ermöglichen, ob ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt.

Der notwendige Inhalt der Anzeige ist in § 30 Abs. 4 ErbStG wie folgt zusammengefasst:

1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Wann ist die Anzeige beim Finanzamt entbehrlich?

Eine Anzeige beim Finanzamt kann man sich als Steuerpflichtiger lediglich dann sparen, wenn der erbrechtliche Erwerb auf einem vom Nachlassgericht eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und sich aus Testament oder Erbvertrag das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt, § 30 Abs. 3 ErbStG.

Diese Ausnahme gilt aber dann wieder nicht, wenn zum erbrechtlichen Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, oder Auslandsvermögen gehört.

Wenn man sich unsicher ist, ob eine Anzeigepflicht besteht oder nicht, empfiehlt es sich immer, vorsorglich eine Anzeige auf den Weg zu bringen.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist immer eine Anzeige erforderlich.

Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige

Kommt man der Anzeigepflicht in dem Wissen, dass die Steuer dann nicht festgesetzt werden kann, nicht nach, dann steht regelmäßig der Straftatbestand der Steuerhinterziehung im Raum.

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