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Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt – Eine Erbschaft bleibt regelmäßig nicht verborgen

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Die Erbschaftssteuer ist keine bei den Bürgern sonderlich beliebte Einnahmequelle des Staates. Während bei der tagtäglich im Supermarkt oder an der Tankstelle entrichteten Umsatzsteuer beim Durchschnittsbürger ein hohes Maß an Gewöhnung eingetreten ist, treibt die Erbschaftsteuer den Betroffenen erfahrungsgemäß die Zornesfalten auf die Stirn.

Dies mag damit zusammen hängen, dass eine Erbschaft bei vielen Betroffenen ein höchst singulärer Vorgang im Leben ist und der Bürger nur wenig Bereitschaft hat, die mit diesem einmaligen Ereignis verbundenen materiellen Vorteile auch nur partiell mit dem Finanzamt zu teilen.

Der deutsche Staat kann auf solche Befindlichkeiten in Steuersachen natürlich keine gesteigerte Rücksicht nehmen. Neben einem ausgefeilten materiellen Erbschaftsteuerrecht, das dezidiert festlegt, wer wie viel von seiner Erbschaft an den Fiskus abzuführen hat, wurde vom Gesetzgeber auch ein feines Netz zur Informationsbeschaffung gewoben, auf dass im Namen der Steuergerechtigkeit auch keine Erbschaft unentdeckt bleiben möge.

Erwerber ist anzeigepflichtig

Zunächst einmal setzt das Finanzamt bei demjenigen an, der unmittelbar von einer Erbschaft profitiert. Jeder, der aus Anlass eines Todesfalls etwas erwirbt, ist nach § 30 Absatz 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) zur schriftlichen Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt verpflichtet. Diese Anzeigepflicht trifft also nicht nur den klassischen Erben, sondern beispielsweise auch jeden durch ein Vermächtnis Begünstigten, den Pflichtteilsberechtigten oder denjenigen, der aus einer vom Erblasser in seinem Testament aufgenommenen Auflage etwas erhält.

Wer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt nicht nachkommt, setzt sich der Gefahr eines Steuerstrafverfahrens aus. Nach § 370 AO (Abgabenordnung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

§ 30 Absatz 3 ErbStG suspendiert den an sich anzeigepflichtigen Erben von seiner Mitteilungspflicht unter anderem dann, wenn der Erwerb der Erbschaft auf einem von einem deutschen Gericht eröffneten Testament beruht und sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser aus dem Testament ergibt. In diesem Fall muss sich der Erbe also nicht selber beim Finanzamt melden und seine Erbschaft anzeigen.

Eine Anzeige beim Finanzamt ist allerdings auch in diesen Fällen wieder erforderlich, wenn zu dem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. 

Der Grund für diese partielle Befreiung von einer Anzeigepflicht ist schnell gefunden.

Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

§ 34 ErbStG normiert nämlich für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare ebenfalls eine Verpflichtung, Vorgänge, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können, beim Finanzamt zu melden.

Wird ein Testament demnach im Erbfall von einem Nachlassgericht eröffnet und weist dieses Testament die Kinder des Erblassers als Alleinerben aus, dann kann der Fiskus auf die Anzeige der Erbschaft durch die Kinder in § 30 ErbStG gut verzichten, da das Nachlassgericht selber nach § 34 ErbStG die erforderliche Mitteilung machen muss und wird.

Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer

Neben den Erwerbern einer Erbschaft selber und den Behörden sieht § 33 ErbStG noch eine Anzeigepflichten für die große Gruppe der „Vermögensverwahrer“, sprich insbesondere Banken und Sparkassen und Versicherungsunternehmen vor.

Nach § 33 ErbStG sind Banken bei einem Erbfall unter anderem verpflichtet, dem Finanzamt die aktuellen Salden von Erblasserkonten zu übermitteln.

Diese Anzeigepflicht gegenüber den Banken hat für das Finanzamt einen doppelten Vorteil. Zum einen wird auf diesem Weg die ordnungsgemäße Besteuerung der Erbangelegenheit sichergestellt, zum anderen kann durch Kontrollmitteilungen aber auch überprüft werden, ob der Erblasser selber zu Lebzeiten seinen steuerlichen Pflichten immer in vollem Umfang nachgekommen ist.

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