Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Steuerfreibetrag für Schenkung und Erbschaft kann alle zehn Jahre in voller Höhe genutzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Steuersätze bei Erbschaft und Schenkung sind gleich
  • Alle zehn Jahre kann ein Steuerfreibetrag in voller Höhe geltend gemacht werden
  • Bei mehreren steuerpflichtigen Erwerben innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums greift § 14 ErbStG

Wenn man eine Schenkung erhalten oder eine Erbschaft gemacht hat, dann ist das Interesse an den steuerlichen Auswirkungen eines solchen Vorgangs groß.

Grundsätzlich beteiligt sich der Staat sowohl an einer Schenkung als auch an einer Erbschaft. Je nach Einzelfall schöpft der Fiskus bis zu 50% des Gegenwertes der Schenkung bzw. der Erbschaft ab.

Dabei gelten für eine Schenkung wie für eine Erbschaft nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) einheitliche Tarife. Derjenige, der eine halbe Million Euro von seinen Vater geschenkt bekommt muss also grundsätzlich ebenso viel Steuern bezahlen, wie wenn ihm sein Vater die halbe Million Euro vererbt hätte.

Zentrale Bedeutung für die Höhe der jeweiligen Steuerbelastung haben die so genannten Steuerfreibeträge nach § 16 ErbStG. Ist der Wert der jeweiligen Schenkung bzw. Erbschaft nämlich unterhalb des für den einzelnen Empfänger der Leistung geltenden Freibetrages, dann kann der Beschenkte bzw. Erbe die Leistung komplett behalten und muss gar keine Steuern zahlen.

Hohe Steuerfreibeträge für Ehepartner und Kinder

Dabei gilt: Je enger das Verhältnis zwischen dem Empfänger der Leistung und dem Schenker bzw. Erblasser, desto größer ist der Freibetrag.

An einen Ehepartner kann man beispielsweise steuerfrei einen Betrag in Höhe von 500.000 Euro vererben bzw. verschenken. Kinder können immerhin noch einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen.

Diese Steuerfreibeträge können von den Beteiligten alle zehn Jahre in voller Höhe genutzt werden.

Hat der Vater also seinem Sohn im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 400.000 Euro geschenkt, dann kann die nächste steuerfreie Vermögensübertragung im Jahr 2021 vorgenommen werden.

Mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet

Ungünstiger ist es, wenn zwischen zwei Schenkungen bzw. einer Schenkung und einer Erbschaft ein kürzerer Zeitraum als zehn Jahre liegt.

In diesem Fall kommt nämlich § 14 ErbStG zur Anwendung:

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.

Hat der Vater seinem Sohn beispielsweise im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 500.000 Euro geschenkt und vererbt der Vater dem Sohn nach seinem Tod im Jahr 2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 500.000 Euro, dann kann der Sohn den ihm zustehenden Steuerfreibetrag nur einmal geltend machen.

Für die Berechnung der Erbschaftsteuer im Jahr 2018 wird der geschenkte Betrag aus dem Jahr 2010 und der geerbte Betrag aus dem Jahr 2018 zusammen gerechnet. Von diesem zusammengerechneten Betrag kann einmal der Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro herangezogen werden.

Der Sohn hätte in dem Beispielsfall den steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 600.000 Euro mit einem Steuersatz von 15% mit einem Betrag in Höhe von 90.000 Euro zu versteuern, § 19 ErbStG.

Von diesem Betrag ist dann noch die fiktive Steuer für den Vorerwerb aus

dem Jahr 2010 in Höhe von 11.000 Euro abzuziehen, § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG.

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