Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Freibeträge Erbschaftsteuer für Ehegatten, Kinder und Enkelkinder

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ein Todesfall in der Familie führt bei den überlebenden Familienmitgliedern häufig zu einem merklichen Vermögenszuwachs.

Dieser Vermögenszuwachs tritt unabhängig von der Frage ein, ob die Familienmitglieder vom Erblasser als Erben vorgesehen wurden oder den Betroffenen lediglich ein Vermächtnis oder ein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Sobald aber Vermögen nach einem Sterbefall von einer Hand in die andere Hand wandert, interessiert sich auch der Staat für diesen Vorgang. Nach § 1 Abs. 1 Nr. ErbStG (Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz) unterliegt nämlich der so genannte „Erwerb von Todes wegen“ der Erbschaftsteuer.

Der Staat beansprucht also grundsätzlich bei jeder Erbschaft, bei jedem Vermächtnis und bei jedem Pflichtteil seinen Anteil.

Wie hoch dieser dem Staat und damit der Allgemeinheit zustehende Anteil an einer Erbschaft sein soll, darüber wird aktuell und wahrscheinlich auch zukünftig heftig gestritten.

Verfassungsgericht fordert Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer

Dabei ist für den Gesetzgeber für die Frage, was er dem Erben belässt und wie hoch die Belastung mit der Erbschaftsteuer sein darf, immer der folgende vom Verfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995, 2 BvR 552/91) im Jahr 1995 aufgestellte Leitsatz zu beachten:

„Der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen … ist derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommt.“

Diesem Postulat des höchsten deutschen Gerichts wird das aktuell geltende Erbschaftsteuerrecht dadurch gerecht, indem es für Familienangehörige des Erblassers in § 16 ErbStG umfangreiche persönliche Freibeträge vorsieht.

Diese Freibeträge garantieren dem betroffenen Erben, dass sein Erwerb aus der Erbschaft bis zu einer bestimmten Höhe komplett steuerfrei bleibt.

Die Höhe der Steuerfreibeträge variiert dabei je nachdem, wie eng die familienrechtliche Stellung des Steuerpflichtigen zum Erblasser war.

Freibetrag Erbschaftsteuer für den Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers

Den betragsmäßig höchsten Steuerfreibetrag können im Falle einer Erbschaft Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers geltend machen.

Seit der Änderung des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 2009 können Eheleute und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro gegenüber dem Fiskus geltend machen.

Bis zu diesem Betrag geht das Vermögen des Erblassers im Erbfall also ungeschmälert auf seinen Ehepartner über.

Diese Grenze von 500.000 Euro gilt im Übrigen auch für Schenkungen, die noch zu Lebzeiten beider Ehegatten untereinander vorgenommen werden.

Der Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro kann alle zehn Jahre aufs Neue von den Ehepartnern genutzt werden.

Neben diesem persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro steht dem überlebenden Ehepartner weiter noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro zu, § 17 Abs. 1 ErbStG.

Freibetrag Erbschaftsteuer für Kinder des Erblassers

Der Freibetrag für Kinder beträgt momentan 400.000 Euro. Dieser Freibetrag kommt sowohl ehelichen wie nichtehelichen und auch adoptierten Kindern des Erblassers zugute.

Als Besonderheit des Erbschaftsteuerrechts sind auch so genannte „Stiefkinder“ leiblichen Kindern gleichgestellt und können den vollen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen.

Ein Stiefkind ist nach der Definition des Bundesfinanzhofes das Kind des anderen Ehegatten, sei es das anerkannte nichteheliche Kind des Ehemannes im Verhältnis zur Ehefrau oder auch das nur von einem Ehepartner adoptierte Kind (BFH, Urteil vom 31.01.1973, II - 30/65).

Kinder müssen also bis zu einem Erwerb von 400.000 Euro keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Auch für Kinder gilt: Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre aufs Neue in voller Höhe ausgeschöpft werden und der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro gilt auch für Schenkungen.

Auch Kinder können neben dem persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro einen besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG geltend machen. Die Höhe dieses Versorgungsfreibetrages ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt.

Freibetrag Erbschaftsteuer für Enkelkinder des Erblassers

Um den Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Enkelkinder des Erblassers zu ermitteln, muss man differenzieren.

Leben die Eltern des Enkelkindes noch, dann beträgt der Freibetrag 200.000 Euro.

Ist aber der Elternteil, der die Verwandtschaft des Enkelkindes zum Erblasser vermittelt, seinerseits bereits vorverstorben, dann beträgt der Freibetrag für das Enkelkind 400.000 Euro. In diesem Fall kann das Enkelkind also den Steuerfreibetrag seines vorverstorbenen Elternteils geltend machen.

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