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Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 80 bis 97 des amtlichen Steuerformulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Zeile 80 bis 83

Die in Zeile 80 bis 83 einzutragenden Vermögenswerte haben nichts mit dem Nachlass zu tun. Vielmehr fragt das Finanzamt hier vermögenswerte Leistungen ab, die ein Dritter aus Anlass des Erbfalls, wenngleich auch nicht aufgrund eines Erbrechts erhält.

Klassisches Beispiel für Leistungen, die man in den Zeilen 80 ff. des amtlichen Steuerformulars einzutragen hat, ist eine Lebensversicherung, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen und für die er in dem Versicherungsvertrag eine bezugsberechtigte Person benannt hat. Die Versicherungssumme fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass, der Bezugsberechtigte hat vielmehr einen direkten Leistungsanspruch gegen die Versicherung.

Der in einem Lebensversicherungsvertrag als Begünstigter Eingesetzte muss allerdings die Versicherungssumme ebenfalls nach den Grundsätzen des ErbStG (Erbschafsteuer- und Schenkungssteuergesetz) versteuern. Die Steuerpflicht ergibt sich für ihn aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Um diese Steueransprüche durchsetzen zu können, benötigt die Finanzverwaltung die in den Zeilen 80 bis 83 zu machenden Angaben.

In den Zeilen 80 bis 83 sind ebenfalls gleich gelagerte Ansprüche anzugeben, die ein Dritter unmittelbar mit dem Todesfall, aber eben nicht aufgrund eines Erbrechts, erwirbt. Neben Versicherungsleistungen fallen beispielsweise noch Rentenzahlungen, die ein Dritter augrund einer mit dem Erblasser abgeschlossenen Vereinbarung mit dessen Ableben erhält. Auch der Erwerb durch ein Vermächtnis oder durch eine im Testament angeordnete Auflage ist vom Empfänger der Leistung in einer eigenen Steuererklärung in den Zeilen 80 bis 83 anzugeben.

Zeile 84 bis 97

Ab der Zeile 84 des amtlichen Formulars fragt das Finanzamt Sachverhalte ab, die die Höhe der Steuerschuld des Steuerpflichtigen potentiell mindern. Hatte der Erblasser zu Lebzeiten Schulden gemacht, dann werden diese Schulden vom Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge „mitgeerbt“. Nimmt der Erbe also die Erbschaft nach dem Tod des Erblassers an, dann erhält er nicht nur dessen Schmuck, sein Auto und seine Immobilien, sondern muss auch für die Schulden des Erblassers gerade stehen.

Schulden des Erblassers mindern also die Bereicherung, die nach § 10 ErbStG Grundlage für die Besteuerung ist.

Darlehensschulden sind in der Zeile 86 anzugeben und können vom Steuerpflichtigen durch Anfrage bei kreditgebenden Banken abgeklärt werden. Bei vom Erblasser als Sicherheit gestellten Hypotheken und Grundschulden kann eine Darlehensschuld immer nur in der Höhe Berücksichtigung finden, in der die besicherten Darlehen noch valutieren. Es kann also nicht einfach der Nennwert der Hypothek oder Grundschuld angegeben werden.

Offene Steuerschulden des Erblassers sind in Zeile 92 anzugeben und werden vom Finanzamt auch von Amts wegen überprüft und berücksichtigt. Steuerschulden des Erblassers können dabei auch berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar entstanden, aber noch gar nicht festgesetzt sind.

Umstritten ist die Behandlung der Einkommenssteuer für das Todesjahr des Erblassers. Von der Finanzverwaltung wird die Abzugsfähigkeit der Einkommenssteuer für das Todesjahr verneint, da sie erst zum Ende des jeweiligen Jahres entsteht und im Todeszeitpunkt des Erblassers rechtlich noch nicht besteht.

In der Rubrik „sonstige Verbindlichkeiten“ ab Zeile 94 sind alle sonstigen laufenden Verpflichtungen des Erblassers aufzuführen, die zum Todeszeitpunkt bestanden haben und vom Erblasser noch nicht ausgeglichen waren. Hier kommen beispielsweise offene gegen den Erblasser gerichtete Mietforderungen, offene Telefonkosten oder auch nicht bezahlte Arzt- und Behandlungsrechungen in Betracht.

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