Wann muss man Erbschaftsteuer bezahlen?
Gemäß § 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) unterliegt „der Erwerb von Todes wegen“ der Erbschaftsteuer. Was sich im Einzelfall hinter dieser im täglichen Sprachgebrauch eher ungewöhnlichen Formulierung verbirgt, wird in § 3 ErbStG genauer definiert.
Danach unterliegt der Erbschaftsteuer zunächst einmal der Erwerb durch Erbanfall nach den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn man also in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde oder als gesetzlicher Erbe zum Zuge kommt – und die Erbschaft dann auch annimmt – dann muss man auf das Vermögen, das man als Erbe erhält, grundsätzlich Erbschaftsteuer bezahlen.
Der Erbschaftsteuer unterliegt weiter das, was man in einem Testament oder Erbvertrag als Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteils (§§ 2303 ff. BGB) erhält.
Erbschaftsteuerpflichtig ist weiter der Erwerb durch eine so genannte Schenkung auf den Todesfall nach § 2301 BGB. Hat also der Erblasser (Schenker) einer anderen Person (dem Beschenkten) zu Lebzeiten ein Geschenk gemacht, das dieser allerdings erst nach dem Tod des Schenkers erhalten soll, dann unterliegt der Vermögenszuwachs, der mit diesem Geschenk verbunden ist, der Erbschaftssteuer.
Weiter unterliegt der Erbschaftsteuer auch der Erwerb aufgrund eines noch vom Erblasser mit einem Dritten so genannten Vertrags zugunsten Dritter. Klassisches Beispiel ist hier ein vom Erblasser abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag, in dem eine dritte Person als bezugsberechtigt angegeben ist. Wird die Versicherungssumme ausbezahlt, besteht dem Grunde nach Steuerpflicht nach den Vorschriften den ErbStG.
Erbschaftsteuerpflichtig ist weiter der Erwerb aufgrund einer vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag angeordneten Auflage.
Und schließlich kann man der Erbschaftsteuer auch nicht dadurch entgehen, indem man auf einen Pflichtteilsanspruch verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt, sich aber für den Verzicht bzw. die Ausschlagung eine Abfindung bezahlen lässt. In diesen Fällen unterliegt nämlich die erhaltene Abfindungszahlung der Steuerpflicht.
Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung anzuordnen, dass die Erbschaftsteuer von jemand anders beglichen werden soll. So kann er verfügen, dass der Alleinerbe die Steuer des Vermächtnisnehmers oder ein Miterbe die Steuer eines anderen Miterben zu übernehmen hat.
Eine solche Anordnung in einem Testament hat allerdings zur Folge, dass der Vorteil, den der – steuerfreie – Erwerber durch die Ersparnis der Erbschaftsteuer hat, seinem steuerpflichtigen Erwerb hinzugerechnet wird. Derjenige, der die Steuer zu übernehmen hat, muss in diesem Fall also nicht nur die Steuer auf die Netto-Bereicherung des Empfängers der Zuwendung zahlen, sondern zu dem Netto-Wert der Zuwendung addieren sich die beim Empfänger ersparten Steuern.
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Beispiel:
Erblasser setzt in seinem Testament zugunsten des familienfremden Freundes X ein Vermächtnis in Höhe von 100.000 Euro aus und ordnet an, dass die Steuer auf das Vermächtnis der Alleinerbe A übernehmen soll.
Der Vermächtnisnehmer X hat in der Steuerklasse III einen Steuersatz von 30%. Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis würde 30.000 Euro betragen.
Alleinerbe A hat für den X die Steuer aufgrund Anordnung im Testament zu übernehmen. Die von A zu bezahlende Steuer wird allerdings nicht auf Grundlage des Nettowertes des Vermächtnisses in Höhe von 100.000 Euro, sondern auf Grundlage des Bruttowertes in Höhe von 130.000 Euro ermittelt.
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