Die Steuerbefreiung von Hausratgegenständen
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht kommt dem steuerpflichtigen Erben in manchen Punkten durchaus entgegen. Wenngleich sich der Gesetzgeber im Gegensatz zu den in Nachbarländern geltenden Erbschaftsteuerregelungen noch nicht dazu durchringen konnte, die Erbschaftsteuer zur Gänze abzuschaffen, bietet das Erbschaftsteuerrecht dem Erben doch umfangreiche Steuerbefreiungen.
So bleibt beispielsweise für Ehegatten eine Erbschaft bis zu einem Wert von 500.000 Euro komplett steuerfrei, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Kinder des Erblassers können einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Je weiter sich der Erbe verwandtschaftstechnisch vom Erblasser entfernt, desto geringer werden auch die persönlichen Steuerfreibeträge. Aber auch Personen, die mit dem Erblasser überhaupt nicht verwandt sind, können nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG immer noch einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro für sich in Anspruch nehmen.
Neben dem persönlichen Steuerfreibetrag nach § 16 ErbStG ist in der Praxis auch der so genannte besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG von zentraler Bedeutung. Nach § 17 ErbStG kann zum Beispiel der Ehegatte über den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG hinaus einen weiteren Freibetrag in Höhe von 256.000 Euro geltend machen. Dieser Freibetrag gilt, trotz seines Wortlautes, für geerbtes Vermögen jeglicher Art, also nicht nur für in die Erbschaft fallende Versorgungsbezüge. Der Versorgungsfreibetrag ist allerdings gegebenenfalls dann zu kürzen, wenn dem Ehegatten in Folge des Erbfalls zusätzlich zur Erbschaft nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen.
Hausratfreibetrag nach § 13ErbStG
Neben diesen zentralen Steuerbefreiungen in §§ 16 und 17 ErbStG kennt das Gesetz noch zahlreiche weitere sachliche Steuerbefreiungen.
Grundlegend ist jede einzelne Steuerbefreiung für sich anzuwenden. Eine Steuerbefreiung schließt eine andere, eventuell weitergehende Steuerbefreiung nicht aus, solange dies im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet ist.
Ein Befreiungstatbestand, der bei so gut wie jedem Erbfall eingreifen wird, ist in § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geregelt. Danach können nämlich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner die Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großenkel sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers für Hausrats- und sonstige bewegliche körperliche Gegenstände, die sich im Nachlass befinden, einen Steuerfreibetrag in Höhe von insgesamt je 53.000 Euro geltend machen.
Personen, die in die Steuerklasse II und III fallen ( Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern sowie den geschiedenen Ehegatten des Erblassers Cousins und Cousinen, Großnichten und -neffen, sowie für alle nicht mit dem Erblasser verwandten Personen) können für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände immer noch einen Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro für sich beanspruchen.
Was zählt zum Hausrat?
Unter Hausrat versteht man die in den Nachlass fallenden Gegenstände des privaten Wohnumfeldes des Erblassers. Dazu gehören sicher Wäsche und Kleidungsstücke des Erblassers, aber auch werthaltigere Gegenstände wie die Wohneinrichtung, elektronische Geräte oder auch ein PKW, solange letzterer vorwiegend privat genutzt wurde.
Für all diese Hausratsgegenstände können Personen der Steuerklasse I einen Steuerfreibetrag in Höhe von 41.000 Euro nutzen. Bis zu dieser Wertgrenze gehen also Gegenstände des Erblassers jedenfalls erbschaftsteuerfrei auf den Erben über.
Ein weiterer Betrag in Höhe von 12.000 Euro steht für andere bewegliche Gegenstände zur Verfügung, die nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von der Steuer befreit sind.
Der Gesamtfreibetrag in Höhe von 53.000 Euro steht dabei jedem Erben, der in die Steuerklasse 1 fällt, in voller Höhe zu. Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann kann jeder Erbe den vollen Freibetrag ausschöpfen. Sind zum Beispiel der Ehegatte und zwei Kinder als Erben eingesetzt, dann multipliziert sich dieser Betrag für den Erbfall insgesamt auf 159.000 Euro. Bis zur Höhe dieses Betrages können Ehegatte und Kinder Hausrat und sonstige persönliche Gegenstände des Erblassers erbschaftsteuerfrei übernehmen.
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