Was ist von der Erbschaftsteuer befreit?
Zahlreiche Vermögensvorteile, die mit einer Erbschaft verbunden sind, müssen nicht oder zumindest nicht voll versteuert werden. Solche Steuerbefreiungen müssen vom Finanzamt im Rahmen des Besteuerungsvorgangs von Amts wegen berücksichtigt werden. Es ist also nicht erforderlich, dass man die Befreiungen explizit beantragt.
Steuerbefreiungen finden sich im Gesetz in den §§ 5 und 13 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).
- So profitiert zum Beispiel der in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte nach dem Tod des Lebenspartners von einer Steuerbefreiung in § 5 ErbStG.
§ 1371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass der Zugewinnausgleich zwischen Eheleuten entweder bei Tod eines Ehegatten fiktiv (durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten) oder tatsächlich (durch Ausgleich des Überschusses nach § 1378 BGB) durchgeführt wird.
Beide Beträge, mit denen alternativ der Zugewinn ausgeglichen wird, unterliegen nicht der Erbschaftsteuer.
- Von der Erbschaftsteuer befreit ist weiter der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung des Erblassers, bei Personen der Steuerklasse I bis zu 41.000 Euro, bei Personen der Steuerklasse II und III bis zu 12.000 Euro.
- Andere bewegliche Sachen (nicht Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine) außer dem Hausrat sind bei Personen der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit.
- Ein Betrag von 20.000 Euro bei Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt zu dessen Lebzeiten gepflegt oder diesem Unterhalt gewährt haben, ist steuerfrei.
- Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sind steuerfrei.
- Der so genannte „Dreißigste“ nach § 1969 BGB (Unterhalt und die Benutzung der Wohnung für Familienangehörige) ist von der Erbschaftsteuer befreit.
- Der Erbschaftsteuer unterliegen nicht Zuwendungen an inländische Religionsgemeinschaften oder inländische jüdische Kultusgemeinschaften.
Weitere Steuerbefreiungen können dem § 13 ErbStG entnommen werden.
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