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Erbschaftsteuer – Die Besteuerung von Renten, Nutzungen und anderen wiederkehrenden Leistungen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Hat der Erblasser in seinem Testament dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer einen Vermögenswert nicht in einem Stück übertragen, sondern hat er bestimmt, dass der Erbe oder auch der Vermächtnisnehmer nur pro rata erhalten soll, so ergibt sich für den Empfänger der Leistung zunächst ein erbschaftssteuerliches Problem.

Er erhält die Leistung nur scheibchenweise, muss den Vermögensvorteil, der ihm zufließt, aber grundsätzlich nach dem so genannten Kapitalwert der ihm zugewandten Leistung versteuern.

Hat der Erblasser also beispielsweise seinem Neffen durch Vermächtnis eine lebenslange monatliche Zahlung in Höhe von Euro 1.000 zugewandt, so sieht das Bewertungsgesetz (BewG) in § 14 BewG vor, dass der damit verbundene Vermögensvorteil unter Berücksichtigung der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes als ein Vielfaches des Jahreswertes der Zahlung der Erbschaftssteuer zu unterwerfen ist.

Oder hat der Erblasser bestimmt, dass seine Ehefrau für die nächsten zehn Jahre ein Wohnrecht in dem Familienwohnsitz haben soll, so ist auch dieser Vermögensvorteil zum Zwecke der Berechnung der von der Ehefrau geschuldeten Erbschaftsteuer zu kapitalisieren. § 13 BewG schreibt in diesem Fall vor, dass der Kapitalwert des Nutzungsvorteils durch mit dem aus Anlage 9a zu § 13 BewG zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen und der Erbschaftssteuer zu unterwerfen ist.

Für den Empfänger einer wiederkehrenden Geldleistung oder eines auf Dauer bestimmten Nutzungsrechts ist es im Einzelfall natürlich grob unbillig, dass er mit dem Erbfall mit Steuerforderungen für Leistungen konfrontiert wird, die zum weit überwiegenden Teil in der Zukunft liegen. Er hat ein erhebliches Interesse daran, nur dann mit Steuerforderungen belastet zu werden, wenn er die Leistung auch tatsächlich erhält.

§ 23 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) bietet dem Leistungsempfänger hier eine praktikable Lösung an. Danach können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden.

Der Erbe oder Vermächtnisnehmer hat es demnach in der Hand, im Januar jeden Jahres die auf den Jahreswert der Leistung entfallenden Steuerbetrag an den Fiskus abzuführen. Um die Jahreswert-Besteuerung in Anspruch nehmen zu können, muss der Erwerber einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen. Diesem Antrag muss das Finanzamt auch entsprechen. Der Antrag kann solange gestellt werden, als der Erbschaftssteuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Gleichzeitig hat der Erwerber das Recht, eine einmal gewählte Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen, § 23 Abs.2 ErbStG. Wenn man also die Steuerschuld mit einer einmaligen Zahlung begleichen will, kann man von der Jahreswert-Besteuerung jederzeit wieder Abstand nehmen. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.

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