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Lebensversicherung und Erbschaftsteuer – Wer zahlt wann Erbschaftsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Alleine im Jahr 2010 wurden in Deutschland Zahlungen in Höhe von über 70 Milliarden Euro von Versicherungsunternehmen aus Lebensversicherungsverträgen geleistet. Dieser stolze Betrag füllt allerdings nicht nur die Kassen von Versicherungsnehmern oder Bezugsberechtigten, sondern auch der deutsche Staat profitiert nicht unerheblich von der Versicherungsfreudigkeit seiner Bürger.

In aller Regel unterliegt nämlich der Erwerb einer Leistung aus einer Lebensversicherung durch eine dritte Person (also nicht durch den Versicherungsnehmer selber) der Steuerpflicht nach dem ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz).

Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Schenkung Lebensversicherung unter Lebenden

Hat der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf den Erlebensfall (also nicht für den Fall seines Todes) abgeschlossen und einen Dritten als bezugsberechtigte Person benannt, so unterliegt die Versicherungssumme bei Auszahlung der Schenkungssteuer nach § 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden.

Voraussetzung für eine Steuerpflicht nach § 7 ErbStG ist, dass es sich bei der Versicherungsleistung um eine so genannte freigebige Zuwendung handelt, der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme also unentgeltlich und ohne selber eine Gegenleistung zu schulden erhält.

Bei einer Schenkung unter Lebenden geltend die gleichen Steuerfreibeträge, wie sie auch Erben im Falle des Erwerbes von Todes wegen geltend machen können, § 16 ErbStG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnern steht beispielsweise ein Steuerfreibetrag in Höhe von Euro 500.000 zu, Kindern in Höhe von Euro 400.000, Enkelkindern in Höhe von Euro 200.000 und Eltern in Höhe von Euro 20.000.

Lebensversicherung im Erbfall

Hat der Versicherungsnehmer in seinem Lebensversicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt, dann fällt die die Versicherungssumme mit dem Ableben des Versicherungsnehmers in den Nachlass. Mit dem Erbfall erwirbt der Erbe neben dem sonstigen Nachlass auch die Versicherungssumme. Der Erwerb der Versicherungssumme unterliegt für den Erben der Erbschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Hat der Erblasser als Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages hingegen gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen Bezugsberechtigten benannt, an den nach dem Ableben des Erblassers die Versicherungssumme ausbezahlt werden soll, dann fällt die Versicherungssummenicht in den Nachlass. Erbe und Begünstigter aus der Lebensversicherung können in diesem Fall also personenverschieden sein.

Der als bezugsberechtigt Benannte entkommt dem Fiskus allerdings auch nicht. Die Steuerpflicht nach dem ErbStG ergibt sich in diesem Fall nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Mit der Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag wurde dem Begünstigen nämlich ein steuerpflichtiger Vermögensvorteil zugewandt.

Selbstverständlich können auch Erben und Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung die vorstehend aufgeführten Steuerfreibeträge nach § 16 ErbStG für sich nutzen.

Grundlegende Voraussetzung einer Steuerpflicht für Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag ist, dass der Bezugsberechtigte bzw. der Erbe diese Leistungen unentgeltlich und ohne Gegenleistung erhält.

Hatte der Erblasser beispielsweise bei einer dritten Person Schulden und tilgt er diese Schulden durch die Versicherungssumme, dann liegt hierin kein steuerpflichtiger Vorgang. Ebenso wenig unterliegt es der Erbschaftsteuer, wenn man Leistungen aus einer Lebensversicherung beispielsweise nutzt, um bestehende Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten oder Ehegatten zu erfüllen.

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