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Die Erbschaftsteuererklärung

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Die Kapitel zur Erbschaftsteuererklärung wurden von Dr. Helmut Schuhmann - Rechtsanwalt und Steuerberater - verfasst.
Dr. Schuhmann ist Autor des Ratgebers "Die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung".
Das auch für den juristischen Laien verständlich geschriebene Buch enthält einen umfassenden Überblick über das gesamte Erbschaftsteuerrecht.


Auch wenn Sie den Erbrecht-Ratgeber studiert und sich mit dem Buch vorweggenommene Erbfolge beschäftigt haben, so ist es in dem einen oder anderen Fall doch so, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls noch so viel Vermögen vorhanden sein kann, das der Besteuerung unterliegt, auch wenn nach dem Erbschaftsteuergesetz zum Teil erhebliche Freibeträge vorgesehen sind.

Nun ist es zwar so, dass jeder der Erbschaftssteuer unterliegende Vorgang vom Erwerber binnen einer Frist von 3 Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen ist, doch ergeben sich dabei keine Sanktionen, wenn Sie das nicht tun, weil das Finanzamt über das Standesamt Kenntnis vom Erbfall erhält. Sie erhalten dann eine Erbschaftsteuererklärung und Sie müssen diese selbst dann ausfüllen, wenn Sie der Meinung sind, dass beim Erbfall nichts übrig geblieben ist.

Zwar befindet sich das Erbschaft- und Schenkungsgesetz auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, weil es derzeit unter anderem Grundbesitz und Betriebsvermögen im Vergleich zum Kapital- und Privatvermögen wesentlich niedriger bewertet. Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts versieht daher das Finanzamt derzeit sämtliche Erbschaftsteuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Das hat aber nicht zur Folge, dass durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - im Falle der Verfassungswidrigkeit - eine Änderung bereits bestehender Bescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen herbeigeführt wird.

Natürlich ist die Erbschaftsteuererklärung nicht einfach auszufüllen. Das Buch von dem Autor dieses Beitrags, Dr. Helmut Schuhmann, - Rechtsanwalt und Steuerberater - das im VSRW-Verlag, Bonn, erscheinen wird, erläutert deshalb Zeile für Zeile die wichtigsten amtlichen Formulare der Finanzämter.

Dem Erben wird einmal dadurch Hilfestellung geleistet, dass er mit dem Buch einen umfassenden Überblick über das gesamte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erhält und so noch nach dem Erbanfall zu seinen Gunsten auf die Höhe der Besteuerung Einfluss nehmen kann.

Auf was kommt es im Einzelnen an?

Kontrollmitteilungen

Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie der Tatsache schenken, dass bei der Bearbeitung des Erbschaftsteuerfalls das Erbschaftsteuer-Finanzamt und das Wohnsitz-Finanzamt des Erblassers miteinander in Verbindung stehen. Es kann das Wohnsitz-Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers dadurch überprüfen, dass es Kontrollmiteilungen erstellt. Im Falle von Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers verfährt das Finanzamt so, dass das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist den ermittelten Nachlasse mitzuteilen hat, wenn der Reinwert mehr als 250.000 Euro oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro beträgt. Diese Beträge sind auch für die Kontrollmitteilung für die Steuerakten des Erwerbers maßgebend.

Schließfach

Es wird auch gefragt, ob der Erblasser ein Schleißfach unterhalten hat. Aus der Sicht des Finanzamts könnte nämlich sein, das in einem Bankschließfach nicht nur Zeugnisse oder wichtige Briefe enthalten sind. Das Kreditinstitut hat nämlich dem Finanzamt die Tatsache, dass der Erblasser ein Schließfach unterhalten hat, mitzuteilen, nicht aber den Inhalt. Es ist Aufgabe des Finanzamts, sich den Inhalt des Schließfachs von den Erben angeben zu lassen.

Grundvermögen

Hinterlässt der Erblasser Grundvermögen, dann wird dieses seit dem 1. 1. 1996 mit Grundstückswerten angesetzt, die nach den §§ 138 bis 150 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln sind; der Gesetzgeber nennt das Bedarfsbewertung. Das Verfahren ist nicht ganz unkompliziert und Sie erhalten dazu vom Finanzamt die Vordrucke BBW 1 und BBW 2.

Guthaben bei Geldinstituten

Anzugeben sind auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten sowie Konten des Erblassers, die auf den Namen Dritter (z.B. Ehefrau, Kinder) angelegt sind.

Von Bedeutung ist ein Gemeinschaftskonto. Davon wird gesprochen, wenn ein Konto/Depot mehrere Kontoinhaber hat. Es erhält spätestens dann Bedeutung, wenn einer der Ehegatten stirbt und die erbschaftsteuerliche Überprüfung durch das Finanzamt stattfindet, weil das Kreditinstitut den Kontostand dem Finanzamt melden muss. Bei Oder-Konten/Oder-Depots wird unabhängig von der Herkunft des Geldes das Geld grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Eine davon abweichende Gestaltung muss als Vertrag unter nahen Angehörigen ernsthaft und eindeutig vereinbart und durchgeführt werden.

Anzeigepflicht

Zu beachten ist ferner, dass die Kreditinstitute, aber auch Postbanken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen vor Auszahlung der Versicherungssumme anzeigepflichtigt sind. Die Anzeige kann aber unterbleiben, wenn das Guthaben nur 1.200 Euro beträgt, wobei sich dieser Betrag auf alle Konten bezieht, die bei der jeweiligen Bank geführt werden.

Die Anzeigepflicht bezieht sich im Übrigen auf die Guthaben im Todeszeitpunkt des Erblassers.

Merken Sie sich auch, dass diese Anzeigen der Geldinstitute dem Erbschaftsteuerfinanzamt als Kontrollmaterial dienen und Sie nicht von Ihrer Pflicht befreien, in der Erbschaftsteuererklärung das Guthaben und das Wertpapiervermögen des Erblassers mit dem tatsächlichen Betrag (Wert) im Zeitpunkt des Todes des Erblassers anzugeben.

Lebensversicherungen etc.

Handelt es sich um Lebens- und Unfallversicherungen, um Sterbegeld und Ansprüche aus Abfindungen im Rahmen von Gesellschaftsverträgen, dann müssen diese auf Grund des Todesfalls fällig geworden sein und in den Nachlass fallen.

Zahlungsmittel, Edelmetalle

Wenn es sich um inländische Zahlungsmittel handelt, dann sind diese mit ihrem Nennwert anzusetzen. Bei ausländischen Zahlungsmitteln kommt es auf den Umrechnungskurs bezogen auf den Todestag des Erblassers an. Barrengold und Goldmünzen sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Hausrat/andere bewegliche körperliche Gegenstände

Hier gewährt beim Hausrat das Gesetz einen Freibetrag von 41.000 Euro beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I und bei den anderen beweglichen körperlichen Gegenständen einen Freibetrag von 10.300 Euro beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I.

Nachlassverbindlichkeiten

Diese können vom Erwerb abgezogen werden. Handelt es sich um Erblasserschulden, dann sind diese in der Erklärung mit dem Betrag anzugeben, der am Todestag noch geschuldet wurde.

Werden am Todestag noch Arzt-, Krankenhaus oder ähnliche Kosten geschuldet, dann sind sie um die zu erwartenden Erstattungen durch Krankenkassen, Beihilfen zu kürzen.

Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten
Das Gesetz zählt hierzu die Kosten

  • der Bestattung des Erblassers,
  • für ein angemessenes Grabdenkmal
  • für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer,
  • die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Die Angaben sind aber nur erforderlich, wenn die angefallenen Kosten den Pauschbetrag von 10.300 Euro übersteigen.

Abgezogen werden können Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche

Hinweis

Das Erbschaftsteuerrecht wird immer bedeutender und leider auch immer komplizierter. Mit den vorstehenden Ausführungen soll daher lediglich auf einige Besonderheiten aufmerksam gemacht werden. Im Einzelfall ist dringend anzuraten, fachkundige Hilfe bei einem auf das Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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