Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Durch ein Bestimmungsvermächtnis Erbschaftsteuer sparen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bestimmungsvermächtnis durchbricht Prinzip der Höchstpersönlichkeit
  • Erblasser kann Erben bei der Verteilung seines Vermögens einschalten
  • Erbe kann durch Auszahlung Vermächtnis eigene Steuerschuld schmälern

Im Allgemeinen kann der Erblasser wenig machen, um seinem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls die Zahlung von Erbschaftsteuer zu ersparen.

Dasjenige Vermögen, das durch den Erbfall auf den Erben übertragen wird, unterliegt der Erbschaftsteuer und muss mit Steuersätzen von bis zu 50 Prozent versteuert werden.

Wenn der Erblasser an diesem Steuer-Automatismus schon nichts ändern kann, dann kann er durch geschickte Gestaltung seines Testaments zumindest dafür sorgen, dass es der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls selber in der Hand hat, seine Erbschaftsteuerschuld zu verringern.

Bestimmungsvermächtnis anordnen – Steuern sparen

Das Mittel der Wahl ist für den Erblasser in diesem Zusammenhang die Anordnung eines so genannten Bestimmungsvermächtnisses im Testament des Erblassers.

Mit einem Bestimmungsvermächtnis durchbricht der Erblasser ein Stück weit den erbrechtlichen Grundsatz, wonach ein Testament nur wirksam ist, wenn die Anordnungen in dem Testament vom Erblasser höchstpersönlich getroffen wurden.

Mit Hilfe eines Bestimmungsvermächtnisses hat es der Erblasser aber in der Hand, es einem Dritten nach Eintritt des Erbfalls zu überlassen, zu bestimmen ob und in welcher Höhe eine weitere Person ein Vermächtnis erhalten soll.

Sinn macht eine solche Vorgehensweise oft in Zusammenhang mit dem Ausnutzen von Steuerfreibeträgen.

Hat der Erblasser beispielsweise in seinem Testament eine Person als Erben benannt, mit der er weder verwandt noch verheiratet ist, dann kann sich dieser Erbe im Zweifel auf eine heftige Erbschaftsteuerforderung des Finanzamtes einrichten.

Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, verfügen nur über einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Alles was darüber hinausgeht muss mit Steuersätzen zwischen 30 und 50 Prozent versteuert werden.

Erbe bestimmt wer Vermächtnis erhalten soll

Diese Steuerlast kann aber durch die Anordnung eines Bestimmungsvermächtnisses reduziert werden.

Der Erblasser muss zu diesem Zweck in seinem Testament anordnen, dass es sein Erbe in der Hand haben soll zu entscheiden, dass eine dritte Person nach dem Erbfall ein Vermächtnis (mit dem der Erbe dann belastet ist) erhalten soll.

Der Erblasser muss in seinem Testament den Personenkreis, aus dem der Erbe den Vermächtnisnehmer auswählen darf, benennen, § 2151 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser kann es dem bestimmungsbefugten Erben auch überlassen, den Anteil, den ein Vermächtnisnehmer an einem Vermächtnisgegenstand erhält, zu bestimmen, § 2153 BGB.

Vermächtnis stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar

Entscheidet sich der Erbe nach dem Erbfall von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen, so muss er auf der einen Seite zwar die Vermächtnisse auskehren, auf der anderen Seite kann er die Vermächtnisse als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Bemessung der Erbschaftsteuer mindernd ins Spiel bringen.

Folgendes Beispiel soll den Mechanismus zum Steuersparen erläutern:

Erblasser vererbt an Erbin A 60.000 Euro.
Erbin A ist mit Erblasser nicht verwandt und somit in Steuerklasse III.
Erbin A steht ein Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro zu. Der Steuersatz beträgt 30%.
Steuerschuld der Erbin A beträgt 13.333 Euro.

Erblasser A hat in seinem Testament angeordnet, dass Erbin A ihrem Mann und ihrem Kind ein Vermächtnis in Höhe von je 20.000 Euro auszahlen kann.

Macht die Erbin von diesem Bestimmungsrecht Gebrauch, kommen volle 60.000 Euro in der Familie der Erbin A an. Erbschaftsteuer fällt insgesamt nicht an.

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