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Erbschaftsteuer durch die Ausschlagung der Erbschaft sparen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe und Vermächtnis kann jederzeit ausgeschlagen werden
  • Mit einer Ausschlagung kann man Vermögen auf nachfolgende Generationen übertragen
  • Mögliche Steueroptimierung nach einer Ausschlagung

Niemand kann zur Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gezwungen werden.

Sowohl der Erbe als auch der Vermächtnisnehmer haben die Möglichkeit, die ihnen angetragene Zuwendung in Form einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses auszuschlagen.

Der Erbe hat für eine solche Entscheidung sechs Wochen Zeit, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der Vermächtnisnehmer ist für eine Ausschlagungserklärung sogar an gar keine Frist gebunden.

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat durchaus nachhaltige Folgen. Nach § 1953 Abs. 1 BGB gilt im Fall der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nie erfolgt. Der Ausschlagende ist, was die Erbschaft betrifft, mit der fristgerechten Ausschlagung gleichsam komplett „außen vor“.

Wer eine Erbschaft ausschlägt, haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten

Er bekommt nichts aus der Erbschaft, muss sich nicht um die Abwicklung der Erbschaft kümmern und muss auch nicht fürchten für Schulden des Erblassers oder sonstige Nachlassverbindlichkeiten in Haftung genommen zu werden.

Die Ausschlagung einer Erbschaft hat natürlich auch eine durchschlagende Wirkung auf die Erbschaftsteuer. Wer aus einer Erbschaft nichts erhält, muss selbstverständlich auch keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Im Falle der Ausschlagung einer Erbschaft liegt bereits die Grundvoraussetzung für die Erbschaftsteuer, der „Erwerb von Todes wegen“ nach § 1 Abs. 1 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) nicht vor.

Wann kann eine Ausschlagung der Erbschaft Sinn machen?

In aller Regel wird man eine Erbschaft natürlich nicht mit dem alleinigen Ziel ausschlagen, der Erbschaftsteuer zu entgehen.

Zwar kann der Fiskus je nach einschlägiger Steuerklasse und Wert der Erbschaft im Einzelfall durchaus 50% des Wertes einer Erbschaft in Form der Erbschaftsteuer für sich beanspruchen.

In jedem Fall verbleibt aber bei dem Erben und Steuerpflichtigen im Erbfall eine nicht unbeträchtliche Vermögensmehrung. Auf den ersten Blick macht daher eine Ausschlagung der Erbschaft regelmäßig kaum Sinn.

Wer rückt in der Erbfolge nach?

Diese Betrachtung ändert sich aber in dem Moment, in dem man durch eine gezielte Ausschlagung die Erbfolge insgesamt im Ergebnis steuerlich optimieren kann.

Eine Ausschlagung einer Erbschaft führt ja nicht nur dazu, dass ein Erbe aus der Erbfolge ausscheidet. Mit dem Ausscheiden des ursprünglich vorgesehenen Erben rückt vielmehr in den frei gewordenen Erbteil der nächstberufene Erbe nach.

Liegen bei diesem Nachrücker günstigere erbschaftsteuerliche Voraussetzungen vor, dann kann die Ausschlagung der Erbschaft unter dem Strich sehr sinnvoll sein.

Günstigere Voraussetzungen können bei dem nachrückenden Erben insbesondere in Form von Freibeträgen vorliegen, die dieser Nachrücker gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.

Ebenso kann die Ausschlagung der Erbschaft im Einzelfall zu einer Minderung der in der Erbschaftsteuer vorgesehenen Steuerprogression führen.

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Beispiel:

Vater und Mutter haben sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die drei Kinder sollen nach dem Willen der Eheleute erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners zu gleichen Teilen erben.

Der Vater hat der Mutter im Jahr 2014 eine Schenkung in Höhe von 500.000 Euro gemacht.

Im Jahr 2015 verstirbt der Vater.

Der Nachlass beläuft sich auf einen Wert von 1 Mio. Euro.

Tritt die Mutter die Erbschaft an, muss sie die Erbschaft in Höhe von 1 Mio. Euro mit einem Steuersatz von 19% versteuern. Der persönliche Steuerfreibetrag ist durch die im Jahr 2014 erfolgte Schenkung komplett aufgebraucht und mindert die Erbschaftsteuer nicht. Die Mutter muss 190.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen.

Die Kinder bekommen nach dem Tod des Vaters nichts. Die den Kindern zustehenden Freibeträge in Höhe von je 400.000 Euro verfallen ungenutzt.

Schlägt die Mutter die Erbschaft aus, muss sie keine Erbschaftsteuer bezahlen. Die Kinder rücken als Erben nach und erhalten je 333.333 Euro. Sie können jeweils den persönlichen Freibetrag geltend machen. Erbschaftsteuer fällt insgesamt nicht an.

Soweit der Ausschlagende – im Beispielsfall die Mutter – ihre Erbschaft nicht ohne jede Gegenleistung aufgeben und finanziell abgesichert werden will, kann mit den nachrückenden Erben die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden.

Abfindung unterliegt der Erbschaftsteuer

Eine solche Abfindung kann in der Zahlung einer beliebigen Geldsumme, aber auch in einem zu Gunsten des Ausschlagenden zu bestellenden Wohnrechtes oder in einem Nießbrauchrecht bestehen.

Die Abfindung, die der Ausschlagende erhält, unterliegt zwar nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wiederum der Erbschaftsteuer. Die Höhe der Abfindung und damit der Erbschaftsteuer kann aber geplant und die Steuerbelastung damit gesteuert werden.

Gleichzeitig haben die Erben die Möglichkeit, die an den ausschlagenden Erben zu zahlende Abfindung als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd von ihrem eigenen steuerpflichtigen Erwerb abzuziehen, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

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