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Gehört ein Kontoguthaben des Erblassers zum Nachlass?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Schleswig-Holsteinisches OLG - Urteil vom 20.12.2011 - 3 U 31/11

  • Konto wird auf den Namen des Erblassers geführt
  • Mutter und Tochter streiten sich über die Zugehörigkeit des Kontos zum Nachlass
  • Kontoguthaben gehört zur Hälfte der Mutter

Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte sich mit der simpel klingenden Frage zu beschäftigen, ob der Guthabensbetrag eines vom Erblasser als alleinigem Inhaber geführten Bankkontos zum Nachlass zu zählen ist.

Protagonisten des vom OLG entschiedenen Rechtsstreits waren Tochter und die zweite Ehefrau des Erblassers. Tochter und Ehefrau beerbten den Erblasser als Miterben zu je 1/2. Streitig war zwischen den beiden Erbinnen alleine die Frage, ob ein vom Erblasser bei der Hamburger Sparkasse als alleiniger Inhaber geführtes Cashkonto zum Nachlass gehört oder nicht. Auf dem Konto war zum Todestag ein Guthabensbetrag in Höhe von Euro 151.071,97. Die Ehefrau hatte für das Konto lediglich eine Vollmacht.

Die Ehefrau vertrat gegenüber der Tochter die Auffassung, dass allenfalls der hälftige des auf dem Konto des Erblassers befindliche Guthabensbetrag im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sei, da die andere Hälfte ihr, der Ehefrau, zustehe und nicht in den Nachlass falle. Die Ehefrau begründete diese Auffassung damit, dass in Gesprächen mit der kontoführenden Bank klargestellt worden sei, dass auch sie, die Ehefrau, neben ihrem Ehemann ein Forderungsrecht gegenüber der Bank haben solle.

Kontoguthaben sollte der Alterssicherung beider Eheleute dienen

Weiter wies die Ehefrau darauf hin, dass sich der Guthabensbetrag auf dem Konto aus dem Verkauf einer Immobilie ergebe, die beide Eheleute zu gleichen Teilen mitfinanziert hätte. Das Geld auf dem Konto habe, so die Ehefrau, der gemeinsamen Altersversorgung dienen sollen.

Die Tochter wollte diese Argumentation nicht akzeptieren und bestand auf der vollständigen (und nicht nur hälftigen) Berücksichtigung des Guthabensbetrages in Höhe von Euro 151.071,97 im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung. Sie wies vor Gericht darauf hin, dass sich alleine aus der Tatsache, dass die Ehefrau lediglich eine Kontovollmacht besitze und gerade nicht als Mitinhaberin des Kontos geführt sei, zwanglos ergebe, dass der Guthabensbetrag wirtschaftlich alleine ihrem verstorbenen Vater, mithin in voller Höhe dem Nachlass, zuzuordnen sei.

Das Landgericht gab der Tochter in erster Instanz in vollem Umfang Recht. Das Bankkonto sei zu 100% Teil des Nachlasses.

Die beklagte Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Schleswig-Holsteinischen OLG ein. In ihrer Berufungsbegründung monierte die Ehefrau insbesondere, dass das Ausgangsgericht einseitig auf das vertragliche Verhältnis des verstorbenen Ehemannes zur Sparkasse abgestellt habe. Unberücksichtigt geblieben und rechtsfehlerhaft gewertet worden sei vom Landgericht aber das Innenverhältnis zwischen Ehefrau und Ehemann in Bezug auf das fragliche Konto.

OLG korrigiert das Landgericht

Und tatsächlich hob das Oberlandesgericht die Entscheidung der ersten Instanz auf und entschied zu Gunsten der beklagten Ehefrau.

In der Begründung seiner Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass zwar grundsätzlich der alleinige Inhaber eines Kontos auch der alleinige Inhaber der Forderung gegenüber der Bank sei, die Eheleute in dem zu entscheidenden Fall aber an dem Konto eine so genannte Bruchteilsgemeinschaft gebildet haben, was im Ergebnis dazu geführt habe, dass die Ehefrau im Innenverhältnis hälftige Mitinhaberin der Guthabenforderung gegenüber der Bank war.

Das OLG verwies in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und anderer Oberlandesgerichte, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft an einem Kontoguthaben nicht zwingend ausdrücklich vereinbart werden müsse, sondern auch konkludent zustande kommen könne. Eine solche stillschweigende Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft komme insbesondere immer dann in Betracht, wenn "sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt".

Im zu entscheidenden Fall war von der klagenden Tochter des Erblassers auch gar nicht bestritten worden, dass das auf dem Bankkonto lagernde Geld für eine gemeinsame Altersversorgung der Eheleute gedacht war. Dieser von den Eheleuten verfolgte Zweck sei auch nicht, so das Gericht, mit dem Tod des Erblassers erloschen, sondern führte dazu, dass die zwischen Tochter und Ehefrau gebildete Erbengemeinschaft die Rolle und den Anteil des Erblassers in der Bruchteilsgemeinschaft übernahm.

Der hälftige Anteil der Ehefrau an Bruchteilsgemeinschaft und Kontoguthaben verblieb jedoch bei ihr und konnte bei der Nachlassauseinandersetzung wirtschaftlich keine Rolle spielen.

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