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Banken müssen dem Finanzamt im Erbfall Konten- und Depotbestände mitteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels

In Anbetracht der offensichtlich weit verbreitet fehlenden Steuerehrlichkeit von Vorstandsvorsitzenden, Fußballpräsidenten, Zeitungsverlegern und Frauenrechtlerinnen muss es nicht verwundern, wenn so manch ein Erbe beim Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung mit dem Gedanken spielt, gegenüber dem Finanzamt die im Nachlass befindlichen Wertpapiere und Kontoguthaben nicht oder zumindest nicht in voller Höhe zu offenbaren.

So menschlich ein solches Verhalten im Einzelfall sein mag, eine gute Idee ist es nicht. Das Finanzamt bezieht seine Kenntnisse über die genauere Zusammensetzung einer Erbschaft nämlich beileibe nicht nur aus der vom Steuerpflichtigen auszufüllenden Erbschaftsteuererklärung.

Vielmehr sind inländische Banken und Sparkassen kraft Gesetz nach § 33 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) verpflichtet, sämtliche für den Erblasser verwahrten Vermögenswerte binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von dem Todesfall gegenüber dem Finanzamt zu melden.

Von dieser Anzeigepflicht sind auch diejenigen Vermögenswerte umfasst, die bei einer im Ausland befindlichen Zweigstelle einer inländischen Bank für den Erblasser gehalten werden.

Die Banken haben dem Finanzamt denjenigen Kontostand mitzuteilen, den das Konto am Todestag hatte.

Für die Meldung haben die Banken ein amtliches Formular zu verwenden, § 1 Abs. 1 ErbStDV (Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung).

Von der Bank zu melden sind auch Vermögenswerte, an denen der Erblasser nur gemeinsam mit Dritten mitbeteiligt war. Ebenso müssen solche Vermögenswerte angegeben werden, die dem Erblasser zwar nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich zuzuordnen sind, da der Erblasser z.B. einen Treuhänder zwischengeschaltet hat.

Soweit der Erblasser bei einer Bank ein Schließfach unterhalten hat, muss die Bank dem Finanzamt lediglich die Existenz dieses Schließfaches mitteilen. Angaben zum Inhalt des Schließfaches werden nicht gefordert. Soweit die Bank aber Kenntnis vom Versicherungswert des Schließfaches hat, so ist dieser Versicherungswert mitzuteilen.

Eine Pflicht zur Anzeige von Vermögenswerten durch die Bank entfällt nur dann, wenn das Vermögen des Erblassers bei der Bank einen geringeren Wert als 5.000 Euro hat.

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