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Erbe legt im Pflichtteilsstreit ein untaugliches Wertgutachten vor – Darf der Pflichtteilsberechtigte unverzüglich Zwangsmittel gegen den Erben beantragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 18.02.2021 – 24 W 1/21

  • Urteil verpflichtet Erben zur Vorlage eines Wertgutachtens über eine Immobilie
  • Erben legen zunächst ein untaugliches Wertgutachten vor
  • Pflichtteilsberechtigte beantragt Zwangsmittel gegen die Erben

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einer Kostensache einen Randaspekt des Pflichtteilsrechts zu klären.

In der Angelegenheit waren nach einem Erbfall (wieder einmal) Erben und eine Pflichtteilsberechtigte aneinander geraten.

Die Pflichtteilsberechtigte klagte nach ihrer Enterbung gegenüber den Erben ihren Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und auch ihren Anspruch auf Vorlage eines Wertgutachtens über eine Nachlassimmobilie ein.

Erben erkennen die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten an

In dem gerichtlichen Verfahren erkannten die Erben diese Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten an und wurden durch gerichtliches Anerkenntnisurteil vom 07.07.2020 zur Vorlage der von der Pflichtteilsberechtigten erbetenen Informationen verurteilt.

Am 16.07.2020 ließen die Erben die Pflichtteilsberechtigte über ihren Anwalt wissen, dass ein Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden sei.

Gleichzeitig übermittelten die Erben ein Verkehrswertgutachten über die im Nachlass befindliche Immobilie.

Pflichtteilsberechtigte beantragt die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Erben

Zu diesem Wertgutachten teilte der Anwalt der Pflichtteilsberechtigten mit Schreiben vom 23.07.2020 folgendes mit:

„Wegen des Verkehrswertgutachtens werden Sie gesondert von meiner Mandantin hören.“

Ohne weitere Korrespondenz beantragte die Pflichtteilsberechtigte dann aber bereits am 13.08.2020 bei dem zuständigen Landgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erben, um bezüglich ihres (titulierten) Wertermittlungsanspruchs Druck zu machen.

Erben legen ein zweites Gutachten vor

Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 legten die Erben dann tatsächlich ein zweites und wesentlich nachgebessertes Wertgutachten über die Nachlassimmobilie vor.

Erben und Pflichtteilsberechtigte erklärten daraufhin das Zwangsmittelverfahren für erledigt.

Nunmehr war es an dem Landgericht, über die Kosten des Zwangsmittelverfahrens zu entscheiden.

Die Pflichtteilsberechtigte soll die Kosten des Verfahrens tragen

Das Landgericht erlegte die Kosten des Zwangsmittelverfahrens alleine der Pflichtteilsberechtigten auf.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Erwägung, dass die Erben den Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten bereits mit Vorlage des ersten Gutachtens erfüllt hätten.

Weiter urteilte das Landgericht, dass die Pflichtteilsberechtigte die Untauglichkeit des ersten Wertgutachtens gegenüber den Erben zunächst hätte geltend machen müssen, bevor der Zwangsmittelantrag gestellt wurde.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Diese Kostenentscheidung wollte die Pflichtteilsberechtigte aber nicht akzeptieren und legte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte allerdings die Rechtsauffassung des Landgerichts und wies das Rechtsmittel als unbegründet ab.

Auch das OLG war mithin der Auffassung, dass die Pflichtteilsberechtigte die Kosten des von ihr angestrengten Zwangsmittelverfahrens tragen musste.

Das OLG vertrat ebenso wie das Landgericht in erster Instanz die Meinung, dass die Pflichtteilsberechtigte die Erben zunächst zur Nachbesserung des ersten und offensichtlich untauglichen Wertgutachtens hätte auffordern müssen.

Gutachten war nicht offensichtlich erfüllungsuntauglich

Aus dem „Gesamtzusammenhang“ ergebe sich, so das OLG, dass die Vorlage des ersten Gutachtens durch die Erben „nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Erfüllung der titulierten Verpflichtungen sein sollte.“

Für das OLG war klar, dass sich die Erben einem Nachbesserungsverlangen durch die Pflichtteilsberechtigte nicht verschlossen hätten. Für einen sofortigen Zwangsmittelantrag sah das OLG daher keine Veranlassung.

Auch sei das zuerst von den Erben übermittelte Gutachten nicht offensichtlich erfüllungsuntauglich gewesen.

Im Ergebnis blieb die Pflichtteilsberechtigte nach dieser Entscheidung des OLG auf den Kosten für das Zwangsmittelverfahren sitzen.

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