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Pflichtteil: Zwangsgeldantrag gegen den Erben scheitert, obwohl notarielles Nachlassverzeichnis auch nach acht Monaten nicht vorliegt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20.02.2020 - 7 W 9/20

  • Pflichtteilsberechtigter kritisiert verzögerte und fehlerhafte Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
  • Gegen den Erben wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt
  • Gerichte können kein Verschulden des Erben erkennen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob gegen einen Erben ein Zwangsgeld festgesetzt werden muss, nachdem es bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu Verzögerungen gekommen war.

In der Angelegenheit hatte ein Pflichtteilsberechtigter vor Gericht gegen einen Erben seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.

Nach dem von dem Pflichtteilsberechtigten erstrittenen Urteil war der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass vorzulegen.

Notarielles Nachlassverzeichnis verzögert sich

Die Erstellung dieses Nachlassverzeichnisses durch den vom Erben beauftragten Notar verzögerte sich in der Folge.

Nach acht Monaten, am 07.02.2020 übermittelte der Notar dem Anwalt des Pflichtteilsberechtigten dann den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses.

Zu diesem Entwurf nahm der Anwalt des Pflichtteilsberechtigten mit Schreiben vom 10.02.2020 Stellung und bemängelte unter anderem, dass in dem Verzeichnis keine Euro-Werte für Fahrzeuge, die sich im Nachlass befanden, und ebenso wenig Werte für vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse zu finden seien.

Pflichtteilsberechtigter beantragt Zwangsgeld gegen den Erben

Mit Schriftsatz vom 17.02.2020 beantragte der Pflichtteilsberechtigte dann über seinen Anwalt bei Gericht, dass gegen den Erben ein Zwangsgeld festgesetzt werden möge, da immer noch kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vorliegen würde.

Das Landgericht lehnte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Pflichtteilsberechtigte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Forderungen des Pflichtteilsberechtigten sind unbegründet

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass bereits die vom Pflichtteilsberechtigten erhobenen Beanstandungen an dem Nachlassverzeichnis keine Substanz hätten.

In einem notariellen Nachlassverzeichnis müssten vom Notar nämlich weder zu einzelnen Nachlassgegenständen noch zu vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnissen Wertangaben gemacht werden.

Weiter habe der Notar auch ausreichend signalisiert, dass er bereit sei, sich mit etwaigen Einwänden des Pflichtteilsberechtigten auseinander zu setzen.

Das OLG konnte darüber hinaus nicht erkennen, wie und zu welchem Zweck der Erbe weiteren Druck auf den Notar ausüben kann, um die vom Pflichtteilsberechtigten gerügten Punkte zu korrigieren.

Nachdem der Notar kein erkennbar unvollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte, wurde der gegen den Erben gerichtete Zwangsgeldantrag des Pflichtteilsberechtigten endgültig abgewiesen.

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