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Pflichtteil: Wie muss ein Erbe reagieren, wenn der Notar das notarielle Nachlassverzeichnis nicht in angemessener Zeit erstellt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 10.08.2020 – 12 W 136/20

  • Erbin beauftragt Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Notar verzögert die Vorlage des Nachlassverzeichnisses
  • Zwangsgeldantrag der Pflichtteilsberechtigten gegen die Erbin scheitert

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte ein Dreiecksverhältnis zwischen Erbe, Pflichtteilsberechtigtem und Notar zu klären.

In der Angelegenheit machte die Tochter eines Erblassers gegen die Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend.

In diesem Zusammenhang wurde die Erbin mit Teilurteil vom 20.08.2019 verurteilt, der Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass vorzulegen.

Erbin beauftragt den Notar mit der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses

Die Erbin hatte ihrerseits bereits im Wege vorauseilenden Gehorsams im Sommer 2018 einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt.

Nachdem sich die Pflichtteilsberechtigte aber geweigert hatte, an der Aufnahme des beweglichen Nachlasses teilzunehmen, lehnte der Notar die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses rundweg ab.

Die Erbin strengte gegen den Notar daraufhin vor dem Landgericht ein Beschwerdeverfahren an. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Notar von der Beschwerdekammer des Landgerichts angewiesen, seiner Aufgabe nachzukommen und das Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Notar zieht vor das Bundesverfassungsgericht

Der Notar zeigte sich aber auch in der Folge wenig kooperativ.

Er legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Verfassungsbeschwerde ein und die Erbin musste ein Zwangsgeld gegen den Notar beantragen, um ihn zum Einlenken zu bewegen.

Im Ergebnis hatte die Erbin mit ihren Maßnahmen doch noch Erfolg. Am 07.08.2020 legte der Notar das bei ihm bestellte Nachlassverzeichnis endlich vor.

Der Pflichtteilsberechtigten dauerte dieses ganze Prozedere aber zu lang.

Sie beantragte daher beim Landgericht bereits zu Beginn des Jahres 2020 gegen die Erbin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung der Vorlage des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses festzusetzen.

Landgericht will gegen Erbin kein Zwangsgeld festsetzen

Das Landgericht hatte aber offensichtlich Verständnis für die Nöte der Erbin und weigerte sich, die beantragten Zwangsmaßnahmen gegen die Erbin festzusetzen.

Gegen diesen ablehnenden Beschluss des Landgerichts legte die Pflichtteilsberechtigte aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies diese Beschwerde aber als unbegründet zurück. Gegen die Erbin wurde damit endgültig kein Zwangsgeld festgesetzt.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Voraussetzungen für das gegen die Erbin beantragte Zwangsmittel unabhängig von dem zwischenzeitlichen erstellten Nachlassverzeichnis nicht vorlagen.

Erbe muss viel machen, um ein Zwangsgeld zu vermeiden

Ein Erbe habe grundätzlich „alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun“, um einen Notar zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu bewegen.

Wenn der beauftragte Notar, wie im vorliegenden Fall, untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, sei der Erbe verpflichtet, ein hinreichendes Nachlassverzeichnis im Verhältnis zu dem Notar „im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg zu erzwingen“ oder einen anderen Notar zu beauftragen.

Dies vorausgeschickt folgte das OLG der Einschätzung des Landgerichts, wonach die Erbin im vorliegenden Fall vor allem mit der Einleitung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen den Notar alles in ihrer Macht Stehende getan hätte, um ihrer Verpflichtung nachzukommen.

Die Beauftragung eines anderen Notars hätte nach Einschätzung des Gericht Corona bedingt ebenfalls keine Beschleunigung des Verfahrens bewirkt.

Am Ende scheiterte die Pflichtteilsberechtigte damit mit ihrem Zwangsgeldantrag.

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