Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Erbe muss sich beim Streit um den Pflichtteil um die zeitnahe Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses kümmern!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 25.07.2025 – 3 W 53/25

  • Erbe muss ein notarielles Nachlassverzeichnis unverzüglich vorlegen
  • Erbe muss einen Notar beauftragen und auf beschleunigte Vorlage des Nachlassverzeichnis drängen
  • Wenn der Erbe zögert, droht ein Zwangsgeld in fünfstelliger Höhe

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte einen Streit zwischen einem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben bereits im Jahr 2019 ein Urteil erstritten, wonach der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet war.

Trotzdem beauftragte der Erbe erst Anfang des Jahres 2024 einen Notar mit der Anfertigung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragt ein Zwangsgeld gegen den Erben

Ein Jahr später lag das notarielle Nachlassverzeichnis immer noch nicht vor.

Der Pflichtteilsberechtigte beantragte dann beim zuständigen Landgericht, dass gegen den Erben ein Zwangsgeldbeschluss verhängt wird.

Gegen den Erben sollte vom Gericht ein Zwangsgeld verhängt werden, damit das notarielle Nachlassverzeichnis – endlich – vorgelegt wird.

Der Zwangsgeldbeschluss wird vom Gericht erlassen

Das Landgericht hatte Verständnis für die Nöte des Pflichtteilsberechtigten und erließ gegen den Erben den beantragten Zwangsgeldbeschluss.

Gegen diesen Beschluss ging der Erbe aber mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht vor.

Der Erbe verteidigte sich mit dem Argument, dass er dem Notar immerhin im März des Jahres 2025 sämtliche erforderlichen Kontoauszüge für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses vorgelegt habe.

Die Beschwerde des Erben wird zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht hatte für die Vorgehensweise des Erben wenig Verständnis und wies die Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss als unbegründet ab.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es für einen Erben gerade nicht ausreichend sei, einen Notar lediglich zu beauftragen, „ohne sich dann im weiteren Verlauf um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bemühen.“

Vielmehr sei der Erbe verpflichtet, im Nachgang beim Notar regelmäßig telefonisch oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einer zeitnahen Erstellung des Verzeichnisses nachzufragen.

Der Erbe muss 12.000 Euro bezahlen

Notfalls müsse dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist gesetzt werden und bei Bedarf eine Beschwerde bei der Notarkammer gegen den Notar erhoben werden.

Nachdem der Erbe in dem zu entscheidenden Fall keinerlei diesbezügliche Bemühungen vorweisen konnte, war seine Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss ebenso sinn- wie erfolglos.

Im Ergebnis musste der Erbe ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000 Euro bezahlen und der Pflichtteilsstreit konnte seinen weiteren Weg nehmen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Notar nimmt sich für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ungebührlich viel Zeit – Was tun?
Welche Pflichten hat der Notar beim notariellen Nachlassverzeichnis?
Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil – Was tun, wenn der Notar den Nachlass nur halbherzig ermittelt?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht