Ein Erbe muss sich beim Streit um den Pflichtteil um die zeitnahe Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses kümmern!
OLG Brandenburg – Beschluss vom 25.07.2025 – 3 W 53/25
- Erbe muss ein notarielles Nachlassverzeichnis unverzüglich vorlegen
- Erbe muss einen Notar beauftragen und auf beschleunigte Vorlage des Nachlassverzeichnis drängen
- Wenn der Erbe zögert, droht ein Zwangsgeld in fünfstelliger Höhe
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte einen Streit zwischen einem Erben und einem Pflichtteilsberechtigten zu entscheiden.
In der Angelegenheit hatte der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben bereits im Jahr 2019 ein Urteil erstritten, wonach der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet war.
Trotzdem beauftragte der Erbe erst Anfang des Jahres 2024 einen Notar mit der Anfertigung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragt ein Zwangsgeld gegen den Erben
Ein Jahr später lag das notarielle Nachlassverzeichnis immer noch nicht vor.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte dann beim zuständigen Landgericht, dass gegen den Erben ein Zwangsgeldbeschluss verhängt wird.
Gegen den Erben sollte vom Gericht ein Zwangsgeld verhängt werden, damit das notarielle Nachlassverzeichnis – endlich – vorgelegt wird.
Der Zwangsgeldbeschluss wird vom Gericht erlassen
Das Landgericht hatte Verständnis für die Nöte des Pflichtteilsberechtigten und erließ gegen den Erben den beantragten Zwangsgeldbeschluss.
Gegen diesen Beschluss ging der Erbe aber mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht vor.
Der Erbe verteidigte sich mit dem Argument, dass er dem Notar immerhin im März des Jahres 2025 sämtliche erforderlichen Kontoauszüge für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses vorgelegt habe.
Die Beschwerde des Erben wird zurückgewiesen
Das Oberlandesgericht hatte für die Vorgehensweise des Erben wenig Verständnis und wies die Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss als unbegründet ab.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es für einen Erben gerade nicht ausreichend sei, einen Notar lediglich zu beauftragen, „ohne sich dann im weiteren Verlauf um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses zu bemühen.“
Vielmehr sei der Erbe verpflichtet, im Nachgang beim Notar regelmäßig telefonisch oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit einer zeitnahen Erstellung des Verzeichnisses nachzufragen.
Der Erbe muss 12.000 Euro bezahlen
Notfalls müsse dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist gesetzt werden und bei Bedarf eine Beschwerde bei der Notarkammer gegen den Notar erhoben werden.
Nachdem der Erbe in dem zu entscheidenden Fall keinerlei diesbezügliche Bemühungen vorweisen konnte, war seine Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss ebenso sinn- wie erfolglos.
Im Ergebnis musste der Erbe ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000 Euro bezahlen und der Pflichtteilsstreit konnte seinen weiteren Weg nehmen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Der Notar nimmt sich für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ungebührlich viel Zeit – Was tun?
Welche Pflichten hat der Notar beim notariellen Nachlassverzeichnis?
Notarielles Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil – Was tun, wenn der Notar den Nachlass nur halbherzig ermittelt?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht