Im Streit um den Pflichtteil muss der Erbe dem Notar wegen dem Nachlassverzeichnis Druck machen – Sonst muss der Erbe ein Zwangsgeld zahlen!
OLG Brandenburg – Beschluss vom 27.10.2025 – 3 W 80/25
- Erbe muss ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen
- Der Notar wird beauftragt – Weiter kümmert sich der Erbe nicht
- Das Gericht setzt ein Zwangsgeld gegen den Erben fest
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte einen relativ typischen Fall zu entscheiden.
In der Angelegenheit war im Dezember 2024 zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten gegen einen Erben ein Urteil ergangen, wonach der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist.
In der Folge beauftragte der Erbe am 24.01.2025 einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
Der Erbe kümmert sich nur sehr zögerlich um das Nachlassverzeichnis
Danach kümmerte sich der Erbe aber nicht mehr sonderlich um den Notar und das von ihm geschuldete Nachlassverzeichnis, sondern erkundigte sich bei dem Notar lediglich telefonisch gelegentlich nach dem Stand der Dinge.
Das geschuldete Nachlassverzeichnis wurde vom Erben in der Folge nicht vorgelegt.
Am 22.05.2025, also fünf Monate nach der gerichtlichen Entscheidung, in der der Erbe zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses verurteilt worden war, hatte die Geduld des Pflichtteilsberechtigten ein Ende und er beantragte bei Gericht gegen den Erben die Festsetzung eines Zwangsgeldes, um Druck auf den Erben auszuüben.
Das Gericht setzt gegen den Erben ein Zwangsgeld fest
Das gegen den Erben beantragte Zwangsgeld wurde vom Landgericht erlassen.
Die nachfolgende Beschwerde des Erben gegen den Zwangsgeldbeschluss wurde vom OLG als unbegründet abgewiesen.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es bei der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht ausreichend sei, einen Notar lediglich zu beauftragen, „ohne sich dann im weiteren Verlauf um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses intensiv zu bemühen.“
Der Erbe muss mehr machen, als nur zugucken
Der Erbe müsse, so das OLG, alles in seiner Macht Stehende tun, um den Notar zur zeitnahen Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu bewegen.
Hierzu müsse der Erbe regelmäßig beim Notar nachfragen und der Erbe müsse den Notar auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hinweisen.
Notfalls müsse dem Notar vom Erben eine Fertigstellungsfrist gesetzt und eine Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden angedroht werden.
All diese Maßnahmen wurden im vorliegenden Fall vom Erben aber gerade nicht vorgenommen.
Aus diesem Grund entschied das OLG, dass das Zwangsgeld mit Recht gegen den Erben verhängt wurde.
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