Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses – Wie weit geht das Recht?
- Das Gesetz billigt dem Pflichtteilsberechtigten ein „Zuziehungsrecht“ zu
- Gerichte und Fachliteratur sind sich nicht einig, was unter dem Begriff der Zuziehung zu verstehen ist
- Ein Oberlandesgericht wagt eine Annäherung an den Begriff der „Zuziehung“
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser enterbt wurde, dann steht ein Pflichtteilsanspruch im Raum.
In aller Regel ringen Pflichtteilsberechtigte und Erbe bei der Abwicklung eines Pflichtteilanspruchs auf mehreren Ebenen miteinander.
Oft fordert der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf, ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit sich der Pflichtteilsberechtigte einen vernünftigen Eindruck von dem pflichtteilsrelevanten Nachlass verschaffen kann.
Eine unglückliche Gesetzesformulierung zum Recht auf „Zuziehung“
Unglücklicherweise räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB sogar das Recht ein, dass er „bei der Aufnahme des … vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen“ wird.
Was genau die Gesetzesväter mit dieser Formulierung im Sinn hatten, ist bis zum heutigen Tag nicht abschließend geklärt.
Die Interessenlage des Pflichtteilsberechtigten ist klar. Er bekommt vom Erben oft nur lückenhafte oder sogar bewusst falsche Angaben über den Nachlass.
Der Notar soll gründlicher arbeiten als der Erbe
Hier erhofft sich der Pflichtteilsberechtigte Unterstützung von dem Notar, immerhin einem laut Bundesnotarordnung „unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes“.
Zusätzlich soll der Pflichtteilsberechtigte laut Gesetz bei der „Aufnahme“ des Nachlassverzeichnisses ein „Zuziehungsrecht“ haben.
Wie mit diesen etwas nebulösen gesetzlichen Anordnungen im Einzelfall umzugehen ist, hatte unlängst das Oberlandesgericht München zu klären (OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 – 33 W 1034/24 e).
OLG verneint ein Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten
Das OLG kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass bisher nicht abschließend geklärt sei, „wie das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses ausgestaltet ist.“
Dem Gesetzeswortlaut könne aber, so das Gericht, nicht entnommen werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein physisches Anwesenheitsrecht bei der notariellen Tätigkeit zustehe oder er dem Notar gar bei seiner Tätigkeit „über die Schulter schauen“ dürfe.
Zu einer Entscheidung, wie die gesetzliche Formulierung in § 2314 BGB zum „Zuziehungsrecht“ des Pflichtteilsberechtigten, denn nun tatsächlich zu verstehen ist, konnte sich das OLG im Ergebnis allerdings auch nicht durchringen.
Das OLG teilte aber noch mit, dass es seiner Meinung nach eher fern liegend sei, dass für den Pflichtteilsberechtigten ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, bei einer Tatsachenbescheinigung durch den Notar, „die über das Ausdrucken eines Dokuments samt Unterschriftsleistung nicht hinausgeht“, anwesend zu sein.
Im Ergebnis dürfte es ein Pflichtteilsberechtigter nach dieser Entscheidung des OLG München eher schwer haben, gestützt auf sein „Zuziehungsrecht“ bei einem Pflichtteilsstreit weiteren Druck auf den Erben auszuüben.
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