Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie schnell muss der Pflichtteil ausgezahlt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil ist unmittelbar mit dem Erbfall zur Zahlung fällig
  • Die Grundlagen des Pflichtteils müssen oft mühsam ermittelt werden
  • Bis zur tatsächlichen Auszahlung des Pflichtteils können Jahre vergehen

Wenn sich ein Erblasser dazu entschieden hat, sein Kind oder seinen Ehepartner in seinem letzten Willen zu enterben, dann entsteht nach dem Eintritt des Erbfalls oft Streit.

Mit einer Enterbung eines nahen Familienangehörigen ist nämlich regelmäßig ein Pflichtteilsanspruch der enterbten Person verbunden, § 2303 BGB.

Selbst wenn der Erblasser mithin in seinem Testament angeordnet hat, dass seine Tochter, sein Sohn oder seine Ehefrau nach dem Erbfall nichts erben soll, dann erhält die enterbte Person dank des gesetzlichen Pflichtteils in aller Regel trotzdem einen Anteil am Vermögen des Erblassers.

Der Erbe schuldet dem Pflichtteilsberechtigten Geld

Der Pflichtteil ist ein auf die Zahlung von Geld gerichteter Anspruch.

Zu erfüllen hat den Pflichtteil in aller Regel der Erbe.

Die Höhe des Pflichtteils orientiert sich an der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der von der Enterbung betroffenen Person.

Pflichtteilsberechtigter und Erbe kennen sich in aller Regel

Je werthaltiger also der Nachlass, desto mehr Geld erhält der enterbte Pflichtteilsberechtigte.

In aller Regel kennen sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte recht genau.

Wenn der Familienvater zum Beispiel sein Kind enterbt und seine Ehefrau als alleinige Erbin eingesetzt hat, dann hat das enterbte Kind einen Pflichtteilsanspruch gegen die Ehefrau als Erbin.

Die Ausgangslage bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem ist oft relativ ähnlich:

Der Erbe verzögert die Auszahlung des Pflichtteils regelmäßig

Der Pflichtteilsberechtigte will so rasch wie möglich seinen Pflichtteil ausbezahlt bekommen.

Der Erbe hingegen hat oft keinerlei Interesse daran, an den Pflichtteilsberechtigten Geld zu bezahlen und versucht oft, die Angelegenheit nach Kräften zu verzögern.

Umso dringender muss die Frage beantwortet werden, wie schnell der Pflichtteil ausbezahlt werden muss.

Rechtlich ist die Ausgangslage klar

Das Gesetz selber beantwortet diese Frage relativ klar:

Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch nämlich mit dem Erbfall.

Das bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter am Tag 1 nach dem Erbfall seinen Pflichtteil vom Erben einfordern kann.

Gleichzeitig ist damit klargestellt, dass der Erbe verpflichtet ist, den Pflichtteil am ersten Tag nach dem Erbfall auszuzahlen.

Praktisch dauert die Auszahlung des Pflichtteils Monate oder sogar Jahre

So klar die rechtliche Bewertung dieser Frage ist, so unklar wird die Situation oft in der gelebten Praxis.

In der Realität wird der Pflichtteil nämlich in keinem Fall am ersten Tag nach dem Ableben des Erblassers ausbezahlt.

Hierfür gibt es mehrere Gründe:

Zum einen haben die Beteiligten nach dem Tod eines ihnen nahe stehenden Menschen unmittelbar nach dem Erbfall andere Sachen zu tun, als sich um die Auszahlung des Pflichtteils zu kümmern.

Gerade auf Seiten der Erben stehen nach dem Erbfall in aller Regel die Trauerbewältigung, die Organisation der Beerdigung und diverse Behördengänge im Vordergrund.

Weiter steht einer schnellen Auszahlung auch noch ein praktisches Problem entgegen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat oft kaum Kenntnis vom Nachlass

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch beim Erben nämlich beziffert einfordern.

Es reicht also nicht aus, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben einen Brief schreibt und schlicht „seinen Pflichtteil“ geltend macht. 

Der Pflichtteilsberechtigte muss vielmehr einen Euro-Betrag nennen, den er vom Erben gerne ausbezahlt hätte.

Hier stößt der Pflichtteilsberechtigte aber im Normalfall auf Probleme.

Woraus besteht der Nachlass und welchen Wert hat der Nachlass?

Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Wert des gesamten Nachlasses.

Der Pflichtteilsberechtigte hat aber oft keine Ahnung, welche Vermögensgegenstände sich im Nachlass befinden.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nämlich keinerlei Zugriff auf den Nachlass und kann auch nicht einmal bei der Bank des Erblassers anrufen, um sich dort nach dem aktuellen Kontostand zu erkundigen.

Diese Wissenslücken über den Bestand und den Wert des Nachlasses muss der Pflichtteilsberechtigte zunächst schließen, bevor er seinen Anspruch gegenüber dem Erben beziffert geltend machen kann.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Um dem Pflichtteilsberechtigten in diesem Punkt zu helfen, sieht das Gesetz in § 2314 BGB einen gegen den Erben gerichteten umfangreichen Auskunftsanspruch vor.

Bis dieser Auskunftsanspruch vom Erben aber in einer brauchbaren Art und Weise erfüllt ist, kann es durchaus dauern.

In vielen Fällen bedeutet das für den Pflichtteilsberechtigten aber eine deutliche Verzögerung auf seinem Weg zu seinem Pflichtteil.

Rechtlich entsteht der Pflichtteilsanspruch demnach mit dem Ableben des Erblassers.

Rein praktisch kann es aber Monate oder sogar Jahre dauern, bis der Pflichtteilsberechtigte auch nur einen Euro sieht.

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