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Pflichtteilsberechtigter erhebt gegen den Erben eine Stufenklage und macht gleichzeitig einen Abschlag auf seinen Pflichtteil geltend!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Urteil vom 12.12.2023 – 14 U 135/23

  • Pflichtteilsberechtigter bekommt nur ungenaue Angaben vom Erben
  • Der Pflichtteilsberechtigte will einen Abschlag auf seinen Pflichtteil haben
  • Pflichtteilsberechtigter erhebt gegen den Erben neben einer Stufenklage eine bezifferte Teilklage auf Zahlung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit einer durchaus praxisrelevanten Frage des Pflichtteilsrechts zu beschäftigen.

Der Pflichtteilsberechtigte hatte nämlich in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall vom Erben nur lückenhafte und unvollständige Angaben zum Bestand des Nachlasses erhalten.

Mithilfe eines Anwalts erhielt der Pflichtteilsberechtigte vom Erben zumindest die vorläufige Nachricht, dass sich der pflichtteilsrelevante Nachlass auf einen Betrag in Höhe von über 350.000 Euro belaufen würde.

Der Pflichtteil kann vorläufig beziffert werden

Basierend auf dieser Nachricht bezifferte der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch auf einen Betrag in Höhe von rund 59.000 Euro.

Auf dieser Basis erhob der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben dann zwei Klagen:

Zum einen erhob der Pflichtteilsberechtigte eine so genannte Stufenklage. Ziel dieser Klage war in erster Stufe, vom Erben eine belastbare Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu erhalten.

Pflichtteilsberechtigter klagt einen Abschlag in Höhe von 50.000 Euro ein

Gleichzeitig erhob der Pflichtteilsberechtigte dann aber gegen den Erben eine so genannte Teilklage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000 Euro.

Mit dieser Klage machte der Pflichtteilsberechtigte gleichsam einen Abschlag auf seinen Pflichtteil geltend.

Wenngleich der abschließende Wert des Nachlasses noch nicht feststand, wollte der Pflichtteilsberechtigte unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 9.000 Euro jedenfalls seinen aus seiner Sicht jedenfalls feststehenden Pflichtteil in Höhe von 50.000 Euro auf die sichere Seite bringen.

Das Landgericht erlässt ein Teilurteil gegen den Erben

Das Landgericht hielt diese Vorgehensweise des Pflichtteilsberechtigten für plausibel und erließ ein Teilurteil, in dem der Erbe zur Zahlung des eingeklagten Betrages in Höhe von 50.000 Euro verurteilt wurde.

Gleichzeitig lief die vom Pflichtteilsberechtigten erhobene Stufenklage gegen den Erben weiter.

Gegen das Teilurteil des Landgerichts, mit dem der Erbe zur Zahlung eines Betrages von 50.000 Euro verurteilt wurde, legte der Erbe aber Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG hebt das Urteil des Landgerichts auf

Das OLG gab der Berufung des Erben statt und hob das Urteil des Landgerichts auf.

Das OLG vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass in einem Pflichtteilsstreit ein auf Zahlung gerichtetes Teilurteil dann unzulässig sei, wenn gleichzeitig eine Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben anhängig sei.

Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Rahmen der Stufenklage ergebe, dass der Nachlasswert ein geringerer als der von dem Erben vorläufig angegebene Betrag sei.

Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch das Gericht

Gebe man einer Teilklage des Pflichtteilsberechtigten statt, ohne das Ergebnis der Stufenklage abzuwarten, würde die Gefahr bestehen, dass in ein und derselben Sache widersprüchliche Entscheidungen vom Gericht getroffen werden.

Das OLG räumte zwar ein, dass es zu dieser Frage unterschiedliche Entscheidungen diverser Obergerichte vorliegen würden.

Im Ergebnis schloss sich das OLG aber der Meinung an, die eine gleichzeitige Teil – und Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten nicht für zulässig erachtete.

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