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Wie bewertet man ein Unternehmen? Welchen Wert hat ein Unternehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gesetz macht für die Frage der Bewertung eines Unternehmens kaum Vorgaben
  • Es gibt diverse Bewertungsmethoden
  • Im Zweifel sollte immer ein kompetenter Sachverständiger eingeschaltet werden

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Unternehmen betrieben hat, kommen die Hinterbliebenen nach Eintritt des Erbfalls häufig nicht umhin, dieses Unternehmen wertmäßig zu taxieren.

Anlass für eine solche Unternehmensbewertung kann eine Auseinandersetzung um den Pflichtteil sein. Aber auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft kann sehr schnell die Frage auftauchen, was das im Nachlass befindliche Unternehmen Wert ist.

Wenn die Bewertung eines Unternehmens im Raum steht, müssen sich die Beteiligten über einen Punkt zwingend im Klaren sein:

Es gibt nicht den einen richtigen Wert für das Unternehmen. Welcher Wert für ein Unternehmen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung in Ansatz gebracht werden kann, hängt vielmehr von vielen Faktoren und insbesondere von der Bewertungsmethode ab, die im konkreten Fall zur Anwendung gebracht wird.

Was sagt das Gesetz zu Unternehmensbewertung?

Betroffene dürfen davon ausgehen, dass Gerichte bei der Bewertung von Unternehmen und schon bei der Auswahl der richtigen Bewertungsmethode relativ schnell an ihre Grenzen stoßen.

Das liegt unter anderem daran, dass das Gesetz für die zuweilen millionenschwere Frage nach dem Wert eines Unternehmens denkbar wenig Vorgaben macht.

So beschränkt sich beispielsweise § 2311 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zusammenhang mit dem Streit um einen Pflichtteil darauf, den Beteiligten mit auf den Weg zu geben, dass der Berechnung des Pflichtteils „der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls“ zugrunde gelegt werden müsse.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten eine florierende Steuerkanzlei, einen etablierten Einzelhandel oder eine bestens laufende Softwarefirma betrieben, dann ist alleine mit dieser gesetzlichen Bestimmung in § 2311 BGB in Bezug auf die Unternehmensbewertung nicht sonderlich viel anzufangen.

Zur Frage, wie der Wert des Nachlasses und eines Unternehmens konkret zu bewerten ist, schweigt sich das Gesetz nämlich weitestgehend (Ausnahme § 2049 BGB bei der Übernahme eines Landgutes) aus.

Welche Bewertungsmethode ist die richtige?

Auf der Suche nach dem objektiven Unternehmenswert bedienen sich im Streitfall die Gerichte und vor allen die von den Gerichten eingeschalteten Gutachter diverser Methoden.

Oft wird auf die so genannte Ertragswertmethode zurückgegriffen. Hier wird der Wert eines Unternehmens ausschließlich aus dem zukünftig erzielbaren Erträgen abgeleitet. Beim Ertragswertverfahren wird der Wert eines Unternehmens maßgeblich von den finanziellen Überschüssen bestimmt, die nach Fortführung des Unternehmens erzielt werden können.

Akzeptiert ist auch die so genannte Multiplikatormethode. Hier ermittelt man – vereinfacht dargestellt – den Unternehmenswert durch die Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Gewinns nach Gewerbesteuern und Geschäftsführergehältern mit einem Faktor X. Dabei legt die Praxis hier gewöhnlich einen Faktor von 5 bis 8 zugrunde.

Klar ist, dass solch eine Bewertungsmethode immer zu einem recht groben Ergebnis führt und oft nur aus Gründen der Zeit- und/oder Kostenersparnis zur Anwendung kommt.

Der Teufel steckt im Detail

Gerade wenn man sich über das Ertragswertverfahren dem Wert eines Unternehmens nähert, muss man sich darüber im Klaren sein, dass es bei der Feststellung eines objektivierten Unternehmenswertes unzählige Stellschrauben gibt, die den Unternehmenswert nach oben wie nach unten beeinflussen können.

So ist gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen immer die Bedeutung des Unternehmers selbst bei der Bewertung des Unternehmens in Rechnung zu stellen.

So kann ein ehedem florierendes Unternehmen nach dem Tod des einzigen Eigentümers, Geschäftsführers, Kapitalgebers, Risikoträgers und Kundenaquisiteurs innerhalb kürzester Zeit dramatisch an Wert verlieren. Solche personenbezogenen Faktoren können und müssen bei der Bewertung von Unternehmen zwingend in die Gesamtabwägung mit eingestellt werden und können im Einzelfall zu einem deutlichen Abschlag bei dem Wert des Unternehmens führen.

Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer

Wer tiefer in die Materie der Unternehmensbewertung im Bereich des Erbrechts einsteigen möchte, sollte sich mit dem im Juli 2016 veröffentlichten IDW S 13 – Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht – beschäftigen.

Hier wird in Ergänzung zum bereits länger und auch weiterhin geltenden Bewertungsstandard IDW S 1 vom Institut der Wirtschaftsprüfer empfohlen, in einem zweistufigen Verfahren zunächst den objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln, um dann in einem zweiten Schritt eventuelle Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswertes zu einem Auseinandersetzungsanspruch zu untersuchen.

Dabei bewerten die Wirtschaftsprüfer zunächst die einem Unternehmen innewohnende und übertragbare Ertragskraft. Dabei kann diese Ertragskraft bei personenbezogenen Unternehmen massiv von der Person des weggefallenen Eigentümers des Unternehmens beeinflusst werden.

Ist ein Abschlag vom Unternehmenswert gerechtfertigt?

In Stufe zwei der Unternehmensbewertung nach IDW S 13 geht es dann steuerrechtlich ans Eingemachte. Hier wird nämlich unter anderem untersucht, ob es vorzugsweise bei der Liquidation des Unternehmens und einer damit verbundenen Aufdeckung so genannter stiller Reserven zu einer Ertragssteuerbelastung kommt, die es rechtfertigt, einen Abschlag beim Unternehmenswert vorzunehmen.

Weiter sieht der IDW S 13 in Tz. 39 vor, dass im Einzelfall untersucht werden muss, „ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein abschreibungsbedingter Steuervorteil (sog. tax amortisation benefit) bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs werterhöhend berücksichtigt werden muss.“

Wer sich nicht sicher ist, ob solche und zahlreiche andere Erwägungen für seinen Fall und die Bewertung eines Unternehmens einschlägig sind, sollte sich zwingend fachkundige Hilfe suchen.

Spezialist auf diesem Gebiet ist beispielsweise Herr Jan König, Flick Gocke Schaumburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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