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Was passiert, wenn ich auf meinen Pflichtteil verzichte?

  • Ein Vertrag mit dem man auf den Pflichtteil verzichtet, kann jederzeit abgeschlossen werden
  • Ein notarieller Pflichtteilsverzicht enthält regelmäßig eine Regelung über eine Abfindung für den Verzicht
  • Von einem Pflichtteilsverzicht profitieren der Erblasser, der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte

Wenn ein Erblasser nahe Familienangehörige in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann steht diesen enterbten Personen ein Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Anspruch und ist auf die Zahlung von Geld gerichtet.

Kinder, Enkelkinder, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können den Pflichtteil fordern, wenn sie vom Erblasser enterbt worden sind.

Der Erbe muss den Pflichtteil nach dem Erbfall regulieren

Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Erbfall verlangen, dass der Erbe ihm einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils bezahlt.

Für den Erblasser und den Erben ist der Pflichtteil einigermaßen lästig.

Der Erblasser will eine bestimmte Person aus seinem nächsten Familienumfeld von der Erbfolge ausschließen und muss feststellen, dass er es gar nicht verhindern kann, dass die enterbte Person nach dem Erbfall durch den Pflichtteil am Erblasservermögen zu beteiligen ist.

Der Pflichtteil schmälert den Wert der Erbschaft

Für die Erben ist der Pflichtteil ohnehin ein rotes Tuch, da der Pflichtteil den Wert der Erbschaft durchaus spürbar schmälert.

In dieser Gemengenlage versuchen Erblasser dann zuweilen, zukünftigen Ärger für alle Beteiligten dadurch zu vermeiden, indem sie mit der zu enterbenden Partei einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.

Einen solchen Verzicht auf den Pflichtteil kann zwischen dem Erblasser und einem Verwandten bzw. dem Ehepartner des Erblassers jederzeit abgeschlossen werden.

Ein Pflichtteilsverzicht muss zwingend notariell beurkundet werden

Hierzu müssen Erblasser und diejenige Person, die auf ihren Pflichtteil verzichten soll, einen Notar aufsuchen und dort einen entsprechenden Verzichtsvertrag beurkunden lassen.

In aller Regel wird in diesem Verzichtsvertrag auch geklärt, welche Gegenleistung der Verzichtende für den Pflichtteilsverzicht erhalten soll.

Es kann natürlich niemand (weder der Erblasser noch derjenige, der den Pflichtteilsverzicht erklären soll) gezwungen werden, einen solchen Vertrag abzuschließen.

Von einem Pflichtteilsverzicht können alle profitieren

Ist der notarielle Vertrag aber erst einmal unterzeichnet, dann profitieren in der Regel alle Beteiligten von diesem Verzicht.

Der Erblasser kann seine Erbfolge gestalten, ohne sich um das gesetzliche Pflichtteilsrecht kümmern zu müssen.

In aller Regel wird der Erblasser diejenige Person, die den Pflichtteilsverzicht erklärt hat, in seinem Testament von der Erbfolge ausschließen.

Der Erblasser kann seine Erbfolge frei gestalten

Nach erfolgtem Pflichtteilsverzicht kann der Erblasser sicher sein, dass sein Vermögen nach seinem Tod bei den Personen landet, die er für seine Vermögensnachfolge vorgesehen hat.

Die Erben des Erblassers profitieren von dem Pflichtteilsverzicht, da sie nach dem Erbfall keine lästige Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten mehr befürchten müssen.

Und schließlich fährt auch der Pflichtteilsberechtigte mit einem Pflichtteilsverzicht in der Regel nicht schlecht.

Die Abfindungsregelung sollte fair sein

Er erhält nämlich regelmäßig bereits zu Lebzeiten des Erblassers seine im Vertrag vereinbarte Abfindung und muss sich nach dem Erbfall nicht in einen oft jahrelangen Streit mit den Erben zum Zweck der Geltendmachung seines Pflichtteils begeben.

Konflikte entstehen bei einem Pflichtteilsverzicht in der Praxis nur dann, wenn der Erblasser bei Abschluss des Vertrages wesentliche Teile seines Vermögens verschwiegen hat, um auf diesem Weg die zu zahlende Abfindung zu minimieren.

Übertreibt es der Erblasser in diesem Punkt mit seinen Sparmaßnahmen, muss er damit rechnen, dass der Pflichtteilsverzichtvertrag vom Pflichtteilsberechtigten nachträglich angefochten wird.

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