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Tochter wird beim Pflichtteilsverzicht vom Vater hintergangen – Tochter hat nach dem Tod des Vaters Ansprüche gegen ihre Geschwister

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Koblenz – Teilurteil vom 01.06.2017 – 10 O 204/16

  • Vater verheimlicht seiner Tochter beim Pflichtteilsverzicht Auslandsvermögen
  • Tochter erklärt nach dem Tod des Vaters die Anfechtung des Pflichtteilsverzichts wegen arglistiger Täuschung
  • Geschwister werden zur Auskunft über das Vermögen des gemeinsamen Vaters verurteilt

Das Landgericht Koblenz hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Vater seiner Tochter im Rahmen eines von der Tochter erklärten notariellen Pflichtteilsverzichts den Großteil seines Vermögens verschwiegen hatte.

Die Tochter und spätere Klägerin hatte am 21.02.2013 mit ihren Geschwistern und ihrem Vater einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag abgeschlossen.

In diesem Vertrag wurde der Tochter von Ihrem Vater ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro übertragen. Im Gegenzug verzichtete die Tochter in diesem Vertrag auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht.

Die Tochter war bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen, dass das Vermögen des Vaters neben der Immobilie weitere rund 200.000 Euro umfasste, so dass im Ergebnis die drei vorhandenen Kinder zu ungefähr gleichen Teilen am Vermögen des Vaters partizipieren.

Vater erklärt, er habe kein Vermögen im Ausland

In dem notariellen Vertrag erklärte der Vater ausdrücklich „derzeit kein Vermögen im Ausland zu haben“.

Die Mutter der späteren Klägerin war vorverstorben. Auch nach dem Tod ihrer Mutter war die spätere Klägerin von der Erbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil gesetzt worden.

Im Rahmen der Pflichtteilsauseinandersetzung nach dem Tod ihrer Mutter erfuhr die spätere Klägerin, dass sie von ihrem Vater im Rahmen der Beurkundung des Pflichtteilsverzichts in Bezug auf das Vermögen des Vaters wohl nur mit der halben Wahrheit bedient worden war.

Auslandsvermögen über mehrere hunderttausend Euro taucht auf

Es stellte sich nämlich in dem Pflichtteilsverfahren nach dem Tod der Mutter heraus, dass Vater und Mutter der späteren Klägerin zum Zeitpunkt des Todes der Mutter über gemeinsame ausländische Konten im Gegenwert von 751.551,72 Euro sowie über inländisches Guthaben in Höhe von 167.110,80 Euro verfügten.

Nach dem Tod des Vaters erklärte die Tochter gegenüber ihren Geschwistern im August 2016 die Anfechtung des von ihr erklärten Pflichtteilsverzichts wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.

Weiter forderte die Tochter von ihren Geschwistern zum Zweck der Geltendmachung ihres Pflichtteils nach dem Tod des gemeinsamen Vaters Auskunft über das Vermögen des Vaters und über Schenkungen, die die Geschwister zu Lebzeiten vom gemeinsamen Vater erhalten hatten.

Nachdem die Geschwister die Auskunft verweigerten, ging die Sache zu Gericht.

In dem Gerichtsverfahren erklärte die Tochter als Klägerin, dass sie von ihrem Vater bei Abschluss des Pflichtteilsverzichtsvertrages offenbar bewusst über den Umfang des Vermögens ihres Vaters getäuscht wurde. Von im Ausland gelegenen Vermögen habe sie jedenfalls keine Kenntnis gehabt.

Die als Beklagten in Anspruch genommenen Geschwister bestritten diese Behauptung ihrer Schwester. Im Übrigen, so die Geschwister sei die einjährige Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Anfechtung bereits abgelaufen gewesen.

Landgericht verurteilt die Geschwister zur Auskunft

Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Geschwister, Auskunft über das Vermögen des gemeinsamen Vaters und mögliche Schenkungen zu erteilen.

Dabei ließ sich das Gericht von der offenbar tatsächlich abgelaufenen Anfechtungsfrist nicht irritieren.

Der Klägerin stehe nämlich unabhängig von der erklärten Anfechtung ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§ 280 BGB) ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zu. Die Klägerin sei nach diesem Anspruch von den Erben ihres Vaters so zu stellen, als ob sie nie auf ihren Pflichtteil verzichtet hätte.

Insbesondere bei Vertragsverhandlungen zwischen Parteien, die ein enges persönliches Vertrauensverhältnis hätten, würden umfangreiche Offenbarungspflichten gelten, den anderen Vertragspartner wahrheitsgemäß und vollständig über alle wesentlichen Punkte aufzuklären.

Vater hat beim Vertrag über den Pflichtteilsverzicht gegen Offenbarungspflichten verstoßen

Der Vater hätte seine Tochter mithin über das im Ausland gehaltene Vermögen aufklären müssen.

Es sei nahe liegend, dass es für die Motivation der Tochter beim Abschluss des Pflichtteilsverzichts wesentlich gewesen sei, welches Vermögen der Vater besaß.

Das Gericht hatte nach der Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass der Vater seiner Tochter wesentliche Vermögenswerte verheimlicht hatte.

Im Ergebnis mussten die Geschwister als Beklagten ihrer Schwester diejenigen Auskünfte erteilen, die es der Schwester ermöglichten zu überprüfen, ob ihr ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder nicht.

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