Auswirkung einer Vor- und Nacherbschaft auf den Pflichtteil – Hohes Vermögen und kleiner Pflichtteil
- Vermögen, das der Erblasser als Vorerbe besessen hat, bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils außen vor
- Für den Pflichtteil ist nur das Eigenvermögen des Erblassers relevant
- Großes Vermögen kann auf kleinen Pflichtteil treffen
Bei Auseinandersetzungen rund um den Pflichtteil kann es dem Pflichtteilsberechtigten passieren, dass der Erblasser ein vermeintlich hohes Nachlassvermögen hinterlässt und der Pflichtteil nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trotzdem gering ist.
Wie bei der Ermittlung des Pflichtteils der zugrunde liegende Nachlass zu berechnen ist, legt § 2311 BGB mit dankenswerter Klarheit fest:
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.
Der Pflichtteil orientiert sich mithin an dem Vermögen des Erblassers. Je werthaltiger das Vermögen des Erblassers war, desto mehr bekommt auch der Pflichtteilsberechtigte.
Großes Vermögen trifft auf übersichtlichen Pflichtteil
Es gibt aber Fälle, bei denen der Erblasser zu Lebzeiten nachweislich über ein großes Vermögen verfügte und der Pflichtteil für den Pflichtteilsberechtigten trotzdem nur sehr übersichtlich bleibt.
Klassisches Beispiel für ein solches Auseinanderklaffen von Erblasservermögen auf der einen Seite und Pflichtteil auf der anderen Seite ist das Vorliegen einer Vor- und Nacherbschaft auf Seiten des Erblassers.
Bei einer Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB kommt es nämlich zu einer Trennung von Eigenvermögen des Erblassers auf der einen Seite und Vermögen, das der Erblasser nur als Vorerbe besitzt auf der anderen Seite.
Für den Pflichtteil ist nur das Eigenvermögen des Erblassers relevant
Relevant für einen eventuellen Pflichtteilsanspruch nach dem Ableben des Vorerben ist aber immer nur dessen Eigenvermögen. Mag der Wert der Vorerbschaft auch noch so hoch gewesen sein, mit einem Pflichtteil nach dem Ableben des Vorerben haben die Vermögenswerte aus der Vorerbschaft nichts zu tun.
Folgendes Beispiel soll diese Situation verdeutlichen:
A und B sind verheiratet und haben zwei Kinder C und D.
B war schon einmal verheiratet und hat aus dieser Ehe ebenfalls ein Kind E.
Das Vermögen des A beträgt 1 Mio. Euro. B besitzt hingegen nur 10.000 Euro.
A und B errichten ein gemeinsames Testament. In diesem Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Vorerben ein. Gleichzeitig bestimmen sie, dass Nacherben die Kinder C und D sein sollen.
Nach dem Tod des A erhält die B als Vorerbin das komplette Vermögen des A.
Nach einiger Zeit verstirbt die A. Ihr Kind E macht jetzt Pflichtteilsansprüche geltend, da es in dem Testament von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen worden ist.
Der Pflichtteil des Kindes E berechnet sich alleine auf Grundlage eines Nachlasswertes der B in Höhe von 10.000 Euro. Das Vermögen des A hat die B lediglich als Vorerbin geerbt. Über dieses Vermögen konnte die B nie frei verfügen, sie konnte es auch nicht vererben und das Vermögen hat auch nichts mit dem Pflichtteil des Kindes E zu tun.
Das von der B geerbte Vermögen in Höhe von 1 Mio. Euro war bei der B zu deren Lebzeiten ein Sondervermögen. Dieses Sondervermögen ist mit dem Tod der B, dem so genannten Nacherbfall an die Kinder C und D herauszugeben.
Der Pflichtteil des Kindes E berechnet sich alleine auf Grundlage des von der Vor- und Nacherbschaft nicht betroffenen Eigenvermögens der B.
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