Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Verzicht auf den Pflichtteil erstreckt sich in der Regel auch auf die eigenen Kinder

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarieller Pflichtteilsverzicht kann mehrere Generationen betreffen
  • Vater oder Mutter kann für das eigene Kind auf den Pflichtteil verzichten
  • Pflichtteilsverzicht gilt auch ohne Zahlung einer Abfindung

Es gibt Fälle, in denen innerhalb einer Familie ein erhöhter Aufwand betrieben wird, um die Erbfolge in der Familie zu regeln.

Insbesondere in Zeiten so genannter Patchwork-Familien, bei denen Ehepartner in zweiter oder dritter Ehe mit jeweils eigenen Kindern zusammenleben, kann es manchmal erforderlich sein, mehr als nur einen letzten Willen in Form eines Testamentes oder Erbvertrages zu hinterlassen.

Gerade wenn in solchen Fällen einer etwas komplexeren Familienstruktur die Beziehung der Großeltern zur Enkelgeneration nicht ungetrübt ist, müssen sich die Beteiligten etwas einfallen lassen.

Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmittel für die Erbfolgeregelung

Ein probates Mittel, engste Familienmitglieder von der eigenen Erbfolge auszuschließen, ist der so genannte Pflichtteilsverzicht.

Der Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der unter anderem den Abkömmlingen des zukünftigen Erblassers im Falle der Enterbung zusteht.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Kinder und Enkel des Erblassers können ihren Pflichtteil regelmäßig selbst dann fordern, wenn der Erblasser in seinem Testament festgelegt hat, dass seine Kinder bzw. Enkel im Erbfall nichts erhalten sollen.

Bis auf die seltenen Fälle des § 2333 BGB kann der Erblasser den Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten auch nicht entziehen.

Das Thema Pflichtteil kann schon zu Lebzeiten des Erblassers geklärt werden

Für den Erblasser und die weiteren Beteiligten besteht aber die Möglichkeit, noch zu Lebzeiten das Thema Pflichtteil zu erledigen. Das Mittel der Wahl ist dabei der Pflichtteilsverzicht.

Wenn ein solcher Pflichtteilsverzicht zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vor einem Notar erklärt wird, dann kann der Erblasser seine Erbfolge in aller Ruhe und ohne auf mögliche Pflichtteilsansprüche Rücksicht zu nehmen regeln.

Derjenige, der mit notariellem Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, erhält im Erbfall keinen einzigen Euro.

Interessant kann ein notarieller Pflichtteilsverzicht auch deswegen sein, da es Eltern in der Hand haben, die Wirkung eines Pflichtteilsverzichts, den sie abschließen, auf ihre eigenen Kinder zu erstrecken.

Erstreckt sich der Pflichtteilsverzicht auf die eigenen Kinder?

So kann beispielsweise ein Vater, der mit seinen eigenen Eltern oder auch nur einem Elternteil einen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbart, in diesem Pflichtteilsverzichtsvertrag ausdrücklich anordnen, dass sich der Verzicht auch auf seine eigenen Kinder erstrecken soll.

In § 2349 BGB ist sogar vorgesehen, dass sich ein Pflichtteilsverzicht eines Abkömmlings automatisch auf seine eigenen Abkömmlinge erstreckt, „sofern nichts anderes bestimmt wird“.

Verhält sich mithin der Pflichtteilsverzichtsvertrag eines Abkömmlings nicht zu der Frage, ob die Abkömmlinge des Verzichtenden auch betroffen sein sollen, dann gilt der Pflichtteilsverzicht automatisch für die Kinder des Verzichtenden.

Man hat es als Vater oder Mutter hier also in der Hand, das Erbrecht der eigenen Kinder massiv einzuschränken.

Verzicht auf den Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung

Die gesetzgeberische Logik, dass bei Verzicht eines Vaters oder einer Mutter auf den Pflichtteil auch die eigenen Kinder des Verzichtenden betroffen sind, liegt in dem Umstand, dass ein Pflichtteilsverzicht regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung erklärt wird.

Durch die Erstreckung der Verzichtswirkung auf die Enkelgeneration soll verhindert werden, dass der betroffene Stamm neben der bereits erhaltenen Abfindung nochmals durch den Pflichtteil an dem Vermögen des Erblassers partizipiert.

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Pflichtteilverzichts ist die Zahlung einer Abfindung freilich nicht.

Ist ein wirksamer Pflichtteilsverzicht erst einmal abgeschlossen, dann kann der Erblasser seine Erbfolge auch im Hinblick auf die Enkelgeneration relativ entspannt regeln. So ist der Erblasser beispielsweise nicht daran gehindert, einen (von mehreren) Enkel in seinem letzten Willen als Erben einzusetzen oder sonst wie zu bedenken.

Für die Enkel, die im Testament des Großvaters aber leer ausgehen, gilt grundsätzlich der Pflichtteilsverzicht.

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