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Unvollständige Auskunft beim Pflichtteil – Hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Nachbesserungsanspruch?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe muss umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft erteilen
  • Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Nachbesserung der Auskunft besteht grundsätzlich nicht
  • Der Erbe muss die Richtigkeit seiner Angaben gegebenenfalls an Eides statt versichern

Erbe und Pflichtteilsberechtigter sind sich in aller Regel nicht sonderlich wohl gesonnen.

Der Erbe erhält das komplette Vermögen des Erblassers und er ist auch regelmäßig der Einzige, der genau weiß, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden.

Pflichtteil muss manchmal erkämpft werden

Der Pflichtteilsberechtigte ist als enges Familienmitglied vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden und muss nunmehr gegen den Erben in den Kampf ziehen, um zumindest seine Mindestbeteiligung am Nachlass zu erhalten.

Das Gesetz hat diese Konfliktlage zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem vorhergesehen und dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben an die Hand gegeben.

Nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nämlich auf dessen Verlangen hin über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs soll dem Pflichtteilsberechtigten der Weg zu einer bezifferten Geltendmachung seiner Forderung gegen den Erben geebnet werden.

Der Auskunftsanspruch ist umfassend

Dem Grunde nach geht § 2314 BGB davon aus, dass der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Auskunft vom Erben mit sämtlichen Informationen versorgt wird, die ihm eine Durchsetzung seines Pflichtteilrechts am Ende ermöglichen.

So hat der Erbe nicht nur über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls Rechenschaft abzulegen, sondern der Erbe muss den Pflichtteilsberechtigten auch zu so genannten fiktiven Nachlassaktiva oder ausgleichspflichtigen Schenkungen Informationen zukommen lassen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses zugegen zu sein oder er kann vom Erbe gleich verlangen, dass das Verzeichnis von einem Notar errichtet wird.

Schließlich billigt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten auch noch einen Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zu.

Der Erbe muss also nicht nur offen legen, welche Nachlasswerte vorhanden sind, sondern muss, auf Kosten des Nachlasses, auch den Wert jedes einzelnen Nachlassgegenstands ermitteln und mitteilen.

Der Auskunftsanspruch kann vom Erben sabotiert werden

So erfreulich sich das Auskunftsrecht in § 2314 BGB für den Pflichtteilsberechtigten auch liest, so steinig sind in der Praxis zuweilen die Auseinandersetzungen mit dem Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte ist nämlich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs de facto weitgehend auf die Kooperationsbereitschaft des Erben angewiesen. Der Pflichtteilsberechtigte muss nämlich am Ende der Tage im Streitfall die Höhe seines Pflichtteilanspruchs vor Gericht darlegen und beweisen.

Es wäre naiv zu glauben, dass der Erbe ein gesteigertes Interesse daran hat, den Pflichtteilsberechtigten mit all jenen Informationen zu versorgen, die es dem Pflichtteilsberechtigten erlauben, einen möglichst hohen Pflichtteil zu fordern.

So muss sich der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis häufig mit verzögerten, lückenhaften und unvollständigen Auskünften des Erben herumschlagen.

Ein Nachbesserungsanspruch besteht regelmäßig nicht

Wenn dem Pflichtteilsberechtigten vom Erben aber die erbetene Auskunft erteilt wird, dann erlischt der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten selbst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte die starke Vermutung hat, dass die vom Erben übermittelte Aufstellung unvollständig oder fehlerhaft ist.

Der Pflichtteilsberechtigte kann in aller Regel vom Erben nicht verlangen, dass die erteilte Auskunft nachgebessert wird. Sobald der Erbe im Rahmen der Auskunft Angaben über vorhandene Aktiva, Passiva und auch den fiktiven Nachlass gemacht hat, erlischt der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Erbe muss eidestattliche Versicherung abgeben

Beschleicht den Pflichtteilsberechtigten der Verdacht, dass so manch ein Vermögenswert vom Erben bei seiner Aufstellung unterschlagen wurde, dann kann er allenfalls verlangen, dass der Erbe an Eides statt versichert, dass das von ihm erstellte Bestandsverzeichnis vollständig ist.

Aber auch diese Bestätigung erhält der Pflichtteilsberechtigte im Zweifel nur, wenn er ein Gericht davon überzeugen kann, dass das vom Erben vorgelegte Verzeichnis nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde.

Über den Antrag auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte aber regelmäßig nicht verlangen, dass sich der Erbe noch einmal mit dem zur Verfügung gestellten Nachlassverzeichnis beschäftigt und hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Unterlage nochmals in sich geht.

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