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Erbe muss über Vermögensverschiebungen vor dem Erbfall Auskunft erteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter hat gegen den Erben einen umfassenden Auskunftsanpruch
  • Die Auskunft des Erben muss sich auch auf die Schenkungen des Erblassers beziehen
  • Macht der Erbe falsche Angaben, macht er sich unter Umständen strafbar

Ein Pflichtteilsberechtigter ist manchmal nicht zu beneiden.

Er muss nämlich nach dem Ableben eines nahen Familienangehörigen nicht nur verdauen, dass ihn der Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Wesentlich ärgerlicher entwickelt sich für den Pflichtteilsberechtigten zudem in vielen Fällen die Geltendmachung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben.

Der Pflichtteilsanspruch soll nach § 2303 BGB demjenigen Familienmitglied, das vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren. Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können den Pflichtteil fordern, wenn sie vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der von der Erbfolge ausgeschlossenen Person.

Für den Pflichtteil benötigt man Informationen

Um seinen Pflichtteil beziffert geltend machen zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen.

In der Praxis richtet der Pflichtteilsberechtigte zu diesem Zweck nach dem Erbfall ein Schreiben an den Erben und fordert diesen höflich aber bestimmt auf, über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls Auskunft zu erteilen, § 2314 BGB.

In manchen Fällen reagiert der Erbe auf ein solches Auskunftsbegehren prompt und klärt den Pflichtteilsberechtigten ehrlich über sämtliche Vermögenswerte auf, die für den Pflichtteil relevant sein können.

Erbe hält zuweilen Informationen über den Nachlass zurück

Mindestens ebenso häufig muss der Pflichtteilsberechtigte aber feststellen, dass der Erbe mit gezinkten Karten spielt.

Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass der Erbe versucht, den Nachlass möglichst so darzustellen, dass vom Pflichtteil nicht besonders viel übrig bleibt.

Selbst bei einem Erblasser, der zu Lebzeiten erklärtermaßen über Immobilien- und Bankvermögen in Millionenhöhe verfügte, erklärt der auskunftsverpflichtete Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ohne mit der Wimper zu zucken, dass vom Erblasservermögen bedauerlicherweise nur noch ein niedriger vierstelliger Betrag vorhanden ist.

Das Kalkül des Erben liegt in solchen Fällen auf der Hand. Der Erbe spekuliert darauf, dass der Pflichtteilsberechtigte ihm nicht wird nachweisen können, dass der pflichtteilsrelevante Nachlass tatsächlich wesentlich höher liegt.

Gegenmaßnahmen des Pflichtteilsberechtigten

Hat es der Pflichtteilsberechtigte mit einem derart unsauber agierenden Erben zu tun, muss er Gegenmaßnahmen in die Wege leiten.

So muss er vor allem den ihm zustehenden Auskunftsanspruch in vollem Umfang ausnutzen. Er darf sich vor allem nicht darauf beschränken, sich bei dem Erben simpel nach dem Bestand des Nachlasses zu erkundigen.

Wesentlich ergiebiger sind häufig Nachfragen beim Erben zum so genannten fiktiven Nachlass.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers

Nach § 2325 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten nämlich dann ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn der Erbe sein Vermögen ganz oder in Teilen vor seinem Ableben durch Schenkung auf einen Dritten übertragen hat.

Über solche Aktionen muss der Erbe den Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB ebenfalls aufklären.

Gerade in den Fällen, bei denen der Pflichtteilsberechtigte auch nur den Hauch eines Hinweises auf lebzeitige Vermögensverschiebungen vom Erblasser auf den Erben oder sonstige Dritte hat, muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten alle Informationen zur Verfügung stellen, die den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen, die Relevanz der Vermögenstransaktion für seinen Pflichtteil überprüfen zu können.

Andere Informationsquellen und das Strafrecht nutzen

Beißt der Pflichtteilsberechtigte bei dem Erben auch mit einem erweiterten und auf den fiktiven Nachlass bezogenen Auskunftsbegehren auf Granit, dann sollte er schwerere Geschütze auffahren.

Hierzu zählt insbesondere die Nutzung sämtlicher anderer Informationsquellen, die sich dem Pflichtteilsberechtigten außer der Auskunft des Erben bieten. Dabei sollte der Pflichtteilsberechtigte auch nicht davor zurück schrecken, Detekteien und sonstige professionellen Ermittler mit der Beibringung zusätzlicher Informationen zu beauftragen.

Die so gewonnenen Erkenntnisse kann der Pflichtteilsberechtigte im Ergebnis dazu nutzen, um den unehrlichen Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bringen.

Hat der Erbe das Nachlassverzeichnis nämlich unsorgfältig – oder sogar bewusst unrichtig – erstellt, so kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an Eides statt versichert.

Erbe muss im Zweifel eine eidesstattliche Versicherung abgeben

Gibt der Erbe eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, muss er sich mit der Strafvorschrift des § 156 StGB (Strafgesetzbuch) beschäftigen:

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenfalls steht bei einem vom Erben erstellten und bewusst wahrsheitswidrigen Nachlassverzeichnis, mit dem der Pflichtteilsberechtigte zum zumindest partiellen Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch gebracht werden soll, immer der Vorwurf des versuchten Betruges nach § 263 StGB im Raum.

In Anbetracht eines ausgewachsenen Strafverfahrens wird es sich der Erbe am Ende gut überlegen müssen, ob er den Pflichtteilsberechtigten nicht doch mit wahrheitsgemäßen Informationen versorgt.

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