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In welchem Umfang muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über Schenkungen des Erblassers erteilen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erblasser Vermögen verschenkt hat, erhöht dies den Pflichtteil
  • Der Erbe muss in Bezug auf Schenkungen des Erblassers umfassend Auskunft erteilen
  • Was gilt in Bezug auf so genannte Anstandsschenkungen?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser eine ihm nahe stehende Person von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können ihren Pflichtteil fordern, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen verfügt hat, dass die betroffene Person am Nachlass nicht beteiligt sein soll, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Im Falle der Enterbung kann der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls vom Erben seinen Pflichtteil fordern. Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Betroffenen.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers

Der Pflichtteil wird vom Gesetz umfassend geschützt. Es soll insbesondere verhindert werden, dass der Erblasser noch kurz seinem Tod den Pflichtteilsanspruch des Familienmitgliedes durch lebzeitige Transaktionen entwertet.

In diesem Zusammenhang sieht § 2325 BGB vor, dass Schenkungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahr vor dem Eintritt des Erbfalls Dritten gemacht hat, fiktiv den Nachlass als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil wertmäßig erhöhen.

Durch diesen Pflichtteilergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser vor seinem Ableben sein Vermögen ganz oder auch nur in Teilen auf Dritte überträgt und auf diesem Weg den Pflichtteil wirtschaftlich aushöhlt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft verlangen

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben effektiv durchsetzen kann, billigt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zu.

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte selber vom Nachlass komplett abgeschnitten ist, muss ihm der Erbe umfassend Auskunft über den Bestand und den Wert der Erbschaft erteilen.

Mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beziffern und – nötigenfalls auch klageweise – gegen den Erben durchsetzen.

Der Auskunftsanspruch bezieht sich auch auf Schenkungen

Der Umfang des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Auskunftsanspruchs ist in § 2314 BGB nur sehr rudimentär beschrieben. Der Erbe hat, so der Gesetzestext, dem Pflichtteilsberechtigten „über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen“.

Es herrscht dabei aber in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit, dass sich dieser Auskunftsanspruch nicht nur auf den real zum Zeitpunkt existierenden Nachlass bezieht, sondern dass vom Auskunftsanspruch auch der so genannte „fiktive Nachlass“ umfasst ist.

Zu diesem fiktiven Nachlass zählen unter anderem auch Schenkungen des Erblassers, da diese ja nach § 2325 BGB Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben können.

Dem Grunde nach muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten also auf Nachfrage auch Informationen über die Schenkungen des Erblassers zukommen lassen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt hat.

Wie weit geht der Auskunftsanspruch bezüglich der Schenkungen?

Einzelheiten sind im Hinblick auf diesen auf die Schenkungen bezogenen Auskunftsanspruch allerdings umstritten.

So wird in der Literatur zum Teil vertreten, dass ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu Schenkungen des Erblassers lediglich dann besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte Anhaltspunkte dafür hat, dass der Erblasser sein Vermögen schenkweise weggeben hat. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB dürfe, so diese Meinung, nicht zu einem reinen anlasslosen Ausforschungsanspruch gegen den Erben mutieren.

Auch Gerichte haben diese Argumente in der Vergangenheit in der Form aufgegriffen, wonach zumindest ein Wertermittlungsanspruch dem Pflichtteilsberechtigten nur dann zugebilligt werden könnte, wenn „der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers nachweise“ (BGH, Urteil vom 02.06.1993, IV ZR 259/92).

Darf der Erbe ausgeforscht werden?

Hiergegen haben andere Gerichte zumindest hinsichtlich des reinen Auskunftsanspruchs wie folgt Stellung bezogen:

„Hingegen ist § 2314 Abs. 1 BGB dann, wenn es allgemein um die Frage geht, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, gerade ein Anspruch mit Ausforschungscharakter, so dass diese Auskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen nachweisen kann.“ (so OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2014, 3 U 3/14)

Im Ergebnis dürfte der reine Auskunftsanspruch des Pflichtteilberechtigten gegen den Erben selbst dann gegeben sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Hinweise auf eine relevante Schenkung des Erblassers hat.

Sofern auch dem Erben keine Erkenntnisse über eine solche Schenkung vorliegen, kann er dem Pflichtteilsberechtigten mit einem einfachen Schulterzucken antworten. Hat er hingegen spezifisches Wissen, dann ist es nicht unbillig, wenn er dieses Wissen mit dem Pflichtteilsberechtigten teilen muss.

Was gilt hinsichtlich so genannter Anstandsschenkungen?

Von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ausdrücklich ausgenommen sind so genannte Pflicht- und Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB.

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um überschaubare Zuwendungen des Erblassers anlässlich von Geburts- oder sonstigen Feiertagen.

Bisher war man davon ausgegangen, dass sich das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten uneingeschränkt auch auf solche Pflicht- und Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB bezieht. Der Pflichtteilsberechtigte sollte so selber beurteilen können, ob die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 2330 BGB vorliegen.

BGH-Urteil sorgt für Unsicherheit

Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 besteht in dieser Frage allerdings eine nicht unerhebliche Unsicherheit.

In einem Pflichtteilsprozess urteilte der BGH nämlich, dass der beklagte Erbe lediglich Auskunft über alle ihm „bekannten unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen (habe), soweit diese über die in der Familie üblichen Anstandsschenkungen hinausgingen“ (BGH, Urteil vom 13.04.2011, IV ZR 204/09).

Aus dieser im Tenor der Entscheidung enthaltenen Formulierung wird man wohl den Schluss ziehen müssen, dass der BGH es grundsätzlich dem Erben überlässt, im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zwischen nicht offenbarungspflichtigen Anstandsschenkungen und mitteilungspflichtigen sonstigen Schenkungen zu differenzieren.

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