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Vermögen des Erblassers ist verschwunden – Wie weit geht der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben versuchen zuweilen, pflichtteilsrelevantes Vermögen zu verschweigen
  • Der Erbe ist nicht zur Rechnungslegung verpflichtet
  • Bei begründetem Verdacht muss der Erbe zu einzelnen Vorgängen umfassend vortragen

Oft laufen Pflichtteilsauseinandersetzungen nach einem sehr ähnlichen Muster ab.

Ein durchaus vermögender Erblasser verstirbt. Ein naher Familienangehöriger wurde von dem Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen und macht gegenüber dem Erben seinen Pflichtteil geltend.

Der Pflichtteilsberechtigte fordert den Erben unter Fristsetzung auf, Auskunft über das Vermögen des Erblassers und gegebenenfalls erfolgte pflichtteilsrelevante Schenkungen zu erteilen.

Erbe erteilt nur zögerlich und lückenhaft Auskunft

Mehr oder weniger zögerlich erteilt dann der Erbe Auskunft und der Pflichtteilsberechtigte muss zu seinem nicht geringen Erstaunen feststellen, dass der ehedem wohlhabende Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens offenbar den Großteil seines Vermögens eingebüßt hatte.

Auf Nachfragen kann sich der Erbe auch nicht ansatzweise erklären, was mit dem ganzen Geld des Erblassers geschehen ist. Der Erbe versichert jedenfalls treuherzig, dass er leider über die bereits erteilte Auskunft hinaus keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen kann.

Der Pflichtteilsberechtigte ist mehr oder weniger sprachlos und sucht nach Wegen, wie er Erkenntnisse zu dem offensichtlich vom Erben bewusst verschleierten Erblasservermögen gewinnen kann.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann helfen

Ein gangbarer Weg für den Pflichtteilsberechtigten ist in solchen Situationen die Forderung eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis.

Ein Notar ist nämlich nach ganz herrschender Meinung verpflichtet, auch eigene Ermittlungen anzustellen und muss auch bei Bedarf die Auszüge von Bankkonten des Erblassers auf Hinweise zu pflichtteilsrelevanten Vorgängen überprüfen.

Gleich, ob es sich um ein nur privates oder ein notarielles Nachlassverzeichnis handelt, gilt für den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aber eine wichtige Einschränkung:

Erbe ist nicht zur Rechnungslegung verpflichtet

Der Erbe ist nämlich grundsätzlich nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Erbe ist mithin dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des Erblassers für die vergangenen Jahre darzustellen.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bezieht sich vielmehr grundsätzlich nur stichtagsbezogen auf den Tag des Erbfalls und auf dem Erben bekannte Schenkungen, die der Erblasser vorgenommen hat.

Gerade pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers sind aber immer wieder heftig umstritten und werden vom Erben nur allzu gerne „vergessen“.

Gerichte sind im Streitfall aber durchaus in der Lage zu erkennen, wann der Erbe nur die halbe Wahrheit erzählt und pflichtteilsrelevante Vorgänge offenbar verschweigt.

Gibt es Verdachtsmomente für die Verschleierung von Vermögen?

Sobald der Pflichtteilsberechtigte hier bei Gericht entsprechende Verdachtsmomente vortragen kann, hat er gute Chancen, dass der Erbe dazu verurteilt wird, Details zu offenbar zweifelhaften Vorgängen offenzulegen.

Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte glaubhaft vortragen kann, dass der Erblasser ehedem über Vermögen verfügt hat, das sich nach Angaben des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls in Luft aufgelöst haben soll.

Auch die Veräußerung beispielsweise einer Immobilie vor dem Erbfall durch den Erblasser kann dann Ausgangspunkt genauerer Ermittlungen sein, wenn sich der Erlös der Immobilientransaktion nicht mehr im Nachlassvermögen wiederfindet.

Ebenso geben offensichtliche lebzeitige Bemühungen des Erblassers, Pflichtteilsansprüche zu minimieren, Anlass zu intensiveren Ermittlungen.

Lebzeitige Vermögensübertragungen müssen aufgeklärt werden

Immer dann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen auf Dritte übertragen hat und eine Gegenleistung für diese Transaktionen nicht klar ist, müssen Pflichtteilsberechtigter und nachfolgend auch die Gerichte genauer hinsehen.

Im Einzelfall geht es immer um die Frage, ob Vermögensverschiebungen stattgefunden haben und ob in diesen Verschiebungen

gegebenenfalls Schenkungen zu sehen sind, die sich auf den Pflichtteil erhöhend auswirken.

Im Zweifel muss der Erbe hier zu allen auch nur verdächtigen Vorgängen umfassende Informationen liefern.

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